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Regelwerk, BGV / DGUV-V

VGB 14 - Hebebühnen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 04/1977; 01/1995; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.10

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Hebebühnen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Hebebühnen, die der Aufzugsverordnung unterliegen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Hebebühnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebeeinrichtungen mit geführtem Lastaufnahmemittel, auch wenn die Führung nur durch die Tragkonstruktion erfolgt.

(2) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. Hubarbeitsbühnen Hebebühnen, die als Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne zur Durchführung von Montage-, Instandhaltungs- oder ähnlichen Arbeiten an Teilen der Umgebung haben,
  2. Hubladebühnen Hebebühnen, die mit einem Fahrzeug verbunden sind und zu dessen Be- und Entladung dienen,
  3. Kippbühnen Hebebühnen zum einseitigen Anheben von Lasten,
  4. Fahrzeug-Hebebühnen Hebebühnen zum Anheben von Fahrzeugen.

(3) Hebebühnen gelten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift als

  1. handbetrieben, wenn das Lastaufnahmemittel durch Muskelkraft angetrieben wird,
  2. kraftbetrieben, wenn das Lastaufnahmemittel nicht durch Muskelkraft angetrieben wird,
  3. ortsfest, wenn die Hebebühne mit dem Aufstellungsort fest verbunden ist,
  4. ortsveränderlich, wenn die Hebebühne für den Wechsel des Aufstellungsortes eingerichtet ist,
  5. fahrbar, wenn die Hebeeinrichtung auf einem Fahrzeug oder einem fahrbaren Untergestell aufgebaut ist,
  6. handbewegt, wenn die Fahrbewegung durch Muskelkraft erfolgt,
  7. kraftbewegt, wenn die Fahrbewegung nicht durch Muskelkraft erfolgt,
  8. zwangsgeführt, wenn sich die Hebebühne auf einer vorgegebenen Fahrbahn bewegt und eine willkürliche Lenkung ausgeschlossen ist,
  9. schienengebunden, wenn das Fahrwerk der Hebebühne zur Zwangsführung auf oder in Schienen läuft,
  10. programmgesteuert, wenn die Bewegungen der Hebebühne und des Lastaufnahmemittels nach einem vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.

(4) Keine Hebebühnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. Flurförderzeuge mit Einrichtungen zum Anheben oder Stapeln von Lasten,
  2. Regalbediengeräte,
  3. Bagger und Krane, soweit sie nicht als Hubarbeitsbühne verwendet werden,
  4. höhenverstellbare Gerüste,
  5. an Seilen oder Ketten hochziehbare Arbeitsbühnen, die bei der Hub- und Senkbewegung nicht durch die Tragkonstruktion geführt sind,
  6. mechanische Leitern mit Arbeitsbühne,
  7. Hubrettungsfahrzeuge, soweit sie ausschließlich zu Rettungseinsätzen verwendet werden,
  8. Überladebrücken mit Höhenverstelleinrichtung,
  9. Hubböden in Schwimmbecken,
  10. Wagenheber, die als Pannenhilfe zum Mitführen in Fahrzeugen bestimmt sind,
  11. mit Kippeinrichtung versehene Arbeitstische, an denen Werkstücke hergestellt, be- oder verarbeitet werden.

II. Bau und Ausrüstung

§ 2a Hebebühnen im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung

(1) Für Hebebühnen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Hebebühnen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Hebebühnen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

(3) Absatz 2 gilt nicht

  1. für Hebebühnen - ausgenommen in Nummer 2 aufgeführte Hebebühnen -, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind;
  2. für Hebebühnen zum Heben von Personen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht worden sind.

(4) Hebebühnen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3 Fabrikschild

(1) An Hebebühnen muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Baujahr,
  3. Fabrik-Nummer,
  4. Typ, falls Typbezeichnung vorhanden,
  5. zulässiger Betriebsdruck bei Hebebühnen mit pneumatischem Triebwerk,
  6. zulässiger Betriebsdruck bei Hebebühnen mit hydraulischem Triebwerk, sofern der Druckerzeuger nicht Bestandteil der Hebebühne ist.

(2) An Hubarbeitsbühnen mit abnehmbarer Arbeitsbühne muss ein Fabrikschild mit den Angaben nach Absatz 1 sowohl am Grundgerät als auch an der Arbeitsbühne angebracht sein. Zusätzlich müssen auf dem Fabrikschild an der Arbeitsbühne folgende Angaben des Grundgerätes, dem die Arbeitsbühne zugeordnet ist, angegeben sein:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Bezeichnung und Typ, falls Typbezeichnung vorhanden.

§ 4 Beschriftung

(1) An Hebebühnen müssen dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein:

  1. die Tragfähigkeit,
  2. die zulässige Lastverteilung, sofern die angegebene Tragfähigkeit hiervon abhängt,
  3. das Eigengewicht bei ortsveränderlichen Hebebühnen,
  4. das Verbot des Aufenthaltes unter dem Lastaufnahmemittel und der Last, sofern die Hebebühne nicht hierfür eingerichtet ist,
  5. das Verbot des Betretens des Lastaufnahmemittels, sofern die Hebebühne nicht hierfür eingerichtet ist,
  6. das Verbot des Mitfahrens auf dem Lastaufnahmemittel, sofern die Hebebühne nicht hierfür eingerichtet ist,
  7. das Verbot der Verwendung als Arbeitsbühne, sofern die Hebebühne ortsveränderlich und für das Mitfahren von Personen auf dem Lastaufnahmemittel eingerichtet ist, aber nicht den besonderen Anforderungen für Hubarbeitsbühnen genügt.

(2) An Hubarbeitsbühnen müssen zusätzlich dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein:

  1. die Aufteilung der Tragfähigkeit nach zulässiger Personenzahl und Zuladung,
  2. die höchstzulässige statische Seitenkraft,
  3. die Windgeschwindigkeit, bei der der Betrieb einzuschränken bzw. einzustellen ist,
  4. die Nennspannung, für welche die Arbeitsbühne isoliert ist, sofern die Hubarbeitsbühne für Arbeiten an oder in der Nähe von ungeschützten aktiven Teilen elektrischer Anlagen bestimmt ist.

(3) An Hubarbeitsbühnen, die ausschließlich für den Einsatz in geschlossenen Innenräumen bestimmt sind, muss statt der Windgeschwindigkeit nach Absatz 2 Nr. 3 dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein: "Nur für den Einsatz in geschlossenen Innenräumen zulässig!"

(4) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Hubladebühnen.

§ 5 Betriebsanleitung

(1) Für Hebebühnen muss an der Verwendungsstelle eine Betriebsanleitung mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Angaben vorhanden sein. Diese hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

  1. Verwendungsbereich,
  2. Inbetriebnahme,
  3. Handhabung und Verhalten während des Betriebes,
  4. Wechsel des Aufstellungsortes,
  5. Überwachung der Sicherheitseinrichtungen,
  6. Wartung und Prüfung,
  7. Verhalten im Störungsfall und Ersatzteilbeschaffung.

(2) An Hebebühnen, die für das Mitfahren von Personen auf dem Lastaufnahmemittel oder für den Aufenthalt von Personen unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last bestimmt sind, muss eine Kurzfassung der Betriebsanleitung mit den für einen sicheren Betrieb wichtigsten Angaben dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein.

§ 6 Warnkennzeichnung

(1) Ortsveränderliche Hubarbeitsbühnen müssen durch eine auffällige Farbe gekennzeichnet sein.

(2) Teile von Hebebühnen, die während des Betriebes bestimmungsgemäß über das Fahrzeug oder das Untergestell in den Verkehrsbereich von Personen oder Fahrzeugen hineinragen können, müssen durch Warnfarbe gekennzeichnet sein, die sich von der Grundfarbe der Hebebühne deutlich abhebt. Dies gilt nicht für Hubladebühnen.

§ 7 Sicherung gegen unbefugte Benutzung

(1) Kraftbetriebene und kraftbewegte Hebebühnen müssen an leicht erreichbarer Stelle eine fest eingebaute Einrichtung haben, mit der die Hebebühne nach Außerbetriebnahme gegen unbefugte Benutzung gesichert werden kann.

(2) An Hubarbeitsbühnen müssen Steuerungen am Fahrzeug oder Untergestell zusätzliche Sicherungen gegen unbefugte Benutzung haben.

§ 8 Steuerorgane

(1) Die Steuerorgane müssen so eingerichtet sein, dass alle Bewegungen der Hebebühne nach dem Loslassen selbsttätig zum Stillstand kommen.

(2) Sind mehrere Hebebühnen vorhanden, muss die Zuordnung der Steuerorgane eindeutig sein.

(3) Die Steuerorgane müssen so beschaffen sein, dass eine sinnfällige Betätigung gegeben ist.

(4) An den Steuerorganen müssen die Bewegungsrichtungen dauerhaft gekennzeichnet sein.

(5) Die Steuerorgane müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.

(6) Wird eine Bewegung durch gleichzeitiges Betätigen mehrerer Steuerorgane eingeleitet, darf deren Funktion durch Festsetzen, Festbinden oder Festklemmen von einem oder mehreren Steuerorganen nicht umgegangen werden können.

(7) Die Absätze 1,4 und 5 gelten nicht für die Steuerorgane der Fahrbewegung, sofern die Steuerung von einem festen Fahrersitz am Fahrzeug oder Untergestell aus erfolgt.

(8) Absatz 1 gilt ferner nicht

  1. bei Programmsteuerung,
  2. für Hebebühnen, die wie programmgesteuerte Hebebühnen nach § 10 Abs. 1 gesichert sind, sofern die erneute Einleitung einer Bewegung nur möglich ist, nachdem die Steuerorgane zuvor in Nullstellung zurückgeführt worden sind.

(9) Absatz 3 gilt nicht für die Steuerung der Arbeitsbühne an Hubarbeitsbühnen mit Gelenkausleger, bei denen sich konstruktionsbedingt trotz gleichgerichteten Kraftflusses eine Bewegungsumkehr ergibt.

§ 9 Steuerplätze

(1) Steuerplätze müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass die Bedienungsperson

  1. die Steuerorgane behinderungsfrei betätigen kann und
  2. nicht durch die Last, die Bewegung der Hebebühne oder von Teilen der Hebebühne gefährdet wird und
  3. nicht der Absturzgefahr ausgesetzt ist.

(2) Steuerplätze für die Steuerung des Lastaufnahmemittels müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass die Bedienungsperson das Lastaufnahmemittel und die Last bei allen Bewegungen beobachten sowie den Raum unter dem Lastaufnahmemittel und der Last überblicken kann. Letzteres gilt nicht

  1. wenn ein Betreten des Raumes unter dem Lastaufnahmemittel wirksam verhindert ist oder Personen bei der Senkbewegung des Lastaufnahmemittels nicht gefährdet werden,
  2. für Hebebühnen, bei denen sich die Steuerung des Lastaufnahmemittels auf dem Lastaufnahmemittel befindet, sofern
    1. der Raum unter dem Lastaufnahmemittel durch die Konstruktion als nicht zu betretender Raum deutlich erkennbar ist und
    2. wenigstens die äußere Begrenzung des Lastaufnahmemittels so gesichert ist, dass das Lastaufnahmemittel zum Stillstand kommt, bevor Personen durch die Senkbewegung gefährdet werden,
  3. für Hubladebühnen bis 1,60 m Höhe über Flur.

(3) Steuerplätze für die Steuerung von Abstützungen, die über das Fahrzeug oder das Untergestell in den Verkehrsbereich von Personen oder Fahrzeugen hineinragen können, müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass die Bedienungsperson die Bewegung der Abstützungen beobachten kann.

(4) Steuerplätze für die Steuerung der Fahrbewegung müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass die Bedienungsperson die Fahrbahn und den zu durchfahrenden Raum überblicken kann.

(5) Kann eine Bewegung von mehreren Steuerplätzen aus gesteuert werden, müssen die Steuerorgane gegeneinander so verriegelt sein, dass eine Steuerung nur von einem vorgewählten Steuerplatz aus möglich ist. Von der Vorwahl des Steuerplatzes darf abgesehen werden, wenn

  1. an allen Steuerplätzen die Steuerorgane zur Durchführung einer Bewegung gleichzeitig betätigt werden müssen oder
  2. die Lade- und Zugangsstellen umwehrt und mit Steuersperre versehen sind, so dass Bewegungen nur bei geschlossener Umwehrung möglich sind oder
  3. die Lade- und Zugangsstellen in der Höhe nicht mehr als 1,60 m auseinander liegen und alle Lade- und Zugangsstellen von jedem Steuerplatz aus überblickt werden können.

(6) Sind mehrere Hebebühnen dafür bestimmt, eine Last gemeinsam zu tragen, muss ein gemeinsamer Steuerplatz vorhanden sein. In diesem Fall muss eine Einrichtung vorhanden sein, die sicherstellt, dass bei Steuerung einzelner Hebebühnen oder Hebebühnengruppen die gleichzeitige Steuerung der übrigen Hebebühnen ausgeschlossen ist.

(7) An Hebebühnen, deren Lastaufnahmemittel nicht für die Mitfahrt von Personen bestimmt ist, muss der Steuerplatz für die Steuerung des Lastaufnahmemittels und der Fahrbewegung der Hebebühne so angeordnet und gestaltet sein, dass die Steuerorgane vom Lastaufnahmemittel aus nicht betätigt werden können.

(8) An kraftbetriebenen Hubarbeitsbühnen muss sich der Steuerplatz für die Steuerung der betriebsmäßigen Bewegungen der Arbeitsbühne auf der Arbeitsbühne befinden.

(9) An Hubladebühnen dürfen die Neigung des Lastaufnahmemittels sowie Öffnungs- und Schließbewegungen nur von einem Außensteuerplatz am Fahrzeug aus gesteuert werden können. Dies gilt nicht für die Neigung des Lastaufnahmemittels in der unteren Endstellung.

§ 10 Programmsteuerung

(1) Bei programmgesteuerten Hebebühnen darf ein Betreten des Gefahrenbereiches erst möglich sein, nachdem die Steuerung abgeschaltet und eingegebene Befehle gelöscht sind. Solange sich Personen auf der Hebebühne oder im Gefahrenbereich aufhalten, muss eine Wiederinbetriebnahme der Steuerung verhindert sein.

(2) Befindet sich bei teilweise programmgesteuerten Hebebühnen der Steuerplatz an oder auf der Hebebühne, darf die Programmsteuerung nur von diesem Steuerplatz aus von Hand in Betrieb genommen werden können. Beim Verlassen des Steuerplatzes muss sich die Programmsteuerung selbsttätig abschalten und verriegeln.

§ 11 Notabschaltung

An ortsveränderlichen Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe über Flur, die

  1. elektrisch betrieben oder elektrisch gesteuert sind und
  2. für die Mitfahrt von Personen auf dem Lastaufnahmemittel bestimmt sind,

muss bei einem Versagen der Steuerung die eingeleitete Bewegung von dem jeweiligen Steuerplatz aus unterbrochen werden können.

§ 12 Notablaß

die Stellung, in der ein gefahrloses Verlassen der Arbeitsbühne möglich ist (Grundstellung), zurückgeholt werden kann (Notablaß). Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsbühne in jeder Stellung über fest angebrachte Leitern erreicht und verlassen werden kann.

§ 13 Betriebsgeschwindigkeiten

(1) Die Hub- und Senkgeschwindigkeit des Lastaufnahmemittels darf 0,15 m/s, bei Hubarbeitsbühnen 0,4 m/s nicht überschreiten können. Dies gilt nicht für programmgesteuerte Hebebühnen.

(2) Die Fahrgeschwindigkeit kraftbewegter Hebebühnen muss zwangsläufig begrenzt sein

  1. auf maximal 1,6 m/s, sofern die Hebebühne für die Lenkung durch Mitgänger eingerichtet ist,
  2. auf maximal 0,6 m/s, sofern die Fahrbewegung von dem angehobenen Lastaufnahmemittel aus gesteuert werden kann.

(3) Die Neige-, Schließ- und Öffnungsgeschwindigkeit von Hubladebühnen darf 6°/s nicht überschreiten können.

§ 14 Signaleinrichtungen

(1) Kraftbewegte Hebebühnen mit Fahrerplatz (Fahrersitz, Fahrerstand) müssen mit einer lauttönenden Warneinrichtung ausgerüstet sein. Die Warneinrichtung muss vom Fahrerplatz aus betätigt werden können.

(2) An kraftbewegten Hebebühnen mit Fahrerplatz müssen die Stellungen, die Lastaufnahmemittel und kraftbetriebene Abstützungen beim Verfahren der Hebebühne einnehmen müssen (Fahrstellung), durch eine augenfällige, störungssichere Anzeige am Fahrerplatz erkennbar sein. Dies gilt nicht

  1. wenn eine Fahrbewegung nur in Fahrstellung des Lastaufnahmemittels und der Abstützungen möglich ist,
  2. hinsichtlich der Fahrstellung des Lastaufnahmemittels, wenn sich der Fahrerplatz auf dem Lastaufnahmemittel befindet.

(3) Kraftbewegte Hebebühnen, die für das Verfahren mit besetztem Lastaufnahmemittel bestimmt sind, müssen Einrichtungen zur Verständigung zwischen den Personen auf dem Lastaufnahmemittel und dem Fahrer haben. Dies gilt nicht, wenn sich der Fahrerplatz auf dem Lastaufnahmemittel befindet.

§ 15 Standsicherheit und Einrichtungen zur standsicheren Aufstellung

(1) Hebebühnen müssen so gebaut sein und so aufgestellt werden können, dass die Standsicherheit in jeder Stellung des Lastaufnahmemittels bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist.

(2) An fahrbaren Hebebühnen mit Luftbereifung, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Abstützungen arbeiten, darf die Standsicherheit durch das Entweichen der Luft aus einem Reifen nicht beeinträchtigt werden können.

(3) Fahrbare Hebebühnen, bei denen die senkrechte Aufstellung für die Standsicherheit unabdingbar, aber nicht durch die Konstruktion zwangsläufig gegeben ist, müssen Abstützungen haben, die eine senkrechte Aufstellung ermöglichen. Die senkrechte Aufstellung muss durch fest angebrachte Einrichtungen kontrollierbar sein. Die Einrichtungen müssen gegen unbeabsichtigte Lageveränderung und gegen Beschädigung gesichert sein.

(4) Abstützungen, die zur senkrechten Aufstellung und zur Gewährleistung der Standsicherheit erforderlich sind, müssen sowohl in Arbeitsstellung als auch in Fahrstellung durch selbsthemmendes Getriebe oder Formschluß gegen unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert sein oder gesichert werden können. Handbetätigte Spindeln müssen Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Verstellen haben. Bolzen müssen so gesichert sein, dass sie nicht verloren gehen können.

(5) Abstützungen zur Vergrößerung der Standsicherheit müssen so beschaffen sein, dass Geländeneigungen und Bodenunebenheiten ausgeglichen werden können. Bodenteller müssen mindestens 10° gegen die Waagerechte in allen Richtungen schwenkbar sein.

(6) Hydraulisch betätigte Abstützungen müssen so beschaffen sein, dass sie auch bei Undichtigkeiten im Leitungssystem nicht unwirksam werden.

(7) Ist bei fahrbaren Hubarbeitsbühnen die Standsicherheit nur bei ausgeschaltetem Federweg zwischen Aufbau und Achsen gewährleistet, dürfen Hub-, Dreh-, Schwenk- oder Verschiebebewegungen der Arbeitsbühne erst möglich sein, wenn der Federweg ausgeschaltet ist.

§ 16 Tragkonstruktion

(1) Die tragenden Teile von Hebebühnen müssen für die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungen bemessen sein.

(2) Beim Ansprechen von Sicherheitseinrichtungen auftretende Belastungen ) müssen von den betriebsmäßig tragenden Teilen der Hebebühne elastisch aufgenommen werden können.

(3) Besteht die Tragkonstruktion aus einzelnen zusammengesetzten Teilen, müssen diese formschlüssig miteinander verbunden und gesichert sein, so dass ein unbeabsichtigtes Lösen verhindert ist. Ist zur Vermeidung von Überbeanspruchungen bei der Bewegung verschiedener Teile der Tragkonstruktion eine bestimmte Reihenfolge erforderlich, muss diese zwangsläufig sichergestellt sein.

§ 17 Lastaufnahmemittel

(1) Lastaufnahmemittel müssen so gebaut und befestigt sein, dass diese nicht pendeln, sich nicht unbeabsichtigt neigen, unbeabsichtigt drehen oder verschieben können. Einzelteile dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können.

(2) Lastaufnahmemittel müssen so beschaffen sein, dass bestimmungsgemäß aufgenommene Lasten nicht unbeabsichtigt rollen, gleiten, kippen oder sich drehen können. Bei bestimmungsgemäßem Betrieb anfallende Tätigkeiten an der Last oder dem Lastaufnahmemittel müssen behinderungsfrei durchgeführt werden können.

(3) Rollsicherungen an Lastaufnahmemitteln zur Aufnahme von Rollbehältern müssen in Betriebsstellung selbsttätig wirken. Rollsicherungen, die zur gleichzeitigen Aufnahme mehrerer Rollbehälter bestimmt sind, müssen unabhängig voneinander wirksam sein.

(4) Eine Schwimmstellung des Lastaufnahmemittels ist nur an Hebebühnen, die zum Be- und Entladen von Fahrzeugen bestimmt sind, zulässig. In der Schwimmstellung darf nur eine Hubbewegung des Lastaufnahmemittels möglich sein.

(5) An Hubladebühnen darf die gegenüber der Ladefläche des Fahrzeuges einstellbare Neigung des Lastaufnahmemittels nach unten 10° nicht überschreiten können.

(6) An Kippbühnen müssen Festhalteeinrichtungen so gestaltet sein, dass eine Kippbewegung nur bei wirksamer Festhalteeinrichtung möglich ist. Die Festhalteeinrichtung darf in Kippstellung nicht wirkungslos gemacht werden können.

(7) An Fahrzeug-Hebebühnen müssen als Gelenkarme ausgebildete Lastaufnahmemittel zwangsläufig wirkende Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Bewegen haben. Die Sicherungen müssen durch Selbsthemmung oder Formschluß auch bei unbelastetem Gelenkarm wirksam sein.

(8) An Fahrzeug-Hebebühnen, die zur Instandhaltung von Fahrzeugen bestimmt sind, müssen als Auffahrträger ausgebildete Lastaufnahmemittel nach beiden Fahrtrichtungen Abrollsicherungen haben.

§ 18 Zusätzliche Anforderungen an Lastaufnahmemittel für Personen

(1) Abdeckungen von Bodenöffnungen in Lastaufnahmemitteln, die für das Mitfahren oder das Betreten von Personen bestimmt sind, müssen klappbar oder verschiebbar befestigt sein. Klappdeckel dürfen nicht nach unten aufschlagen können.

(2) Lastaufnahmemittel, die für das Mitfahren oder das Betreten von Personen bestimmt sind, müssen umwehrt sein. Bei ortsfesten, ortsfest verwendeten oder schienengebundenen Hebebühnen ist eine Umwehrung bis 1 m Absturzhöhe nicht erforderlich. Die Umwehrung muss mindestens 1 m Höhe haben und sicher befestigt sein. Geländer müssen wenigstens einen Handlauf, eine Knieleiste und eine Fußleiste von mindestens 15 cm Höhe, an den Zugängen von mindestens 10 cm Höhe haben.

(3) Bewegliche Teile der Umwehrung müssen in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert werden können. Schwenk- oder klappbare Teile der Umwehrung dürfen sich nicht nach außen schwenken oder umklappen lassen. Ketten und Seile sind als Umwehrungen nicht zulässig.

(4) Abweichend von Absatz 2 darf an den Be- und Entladeseiten von Umwehrungen abgesehen werden

  1. bei Absturzhöhen bis 2m über Flur, wenn für jede mitfahrende Bedienungsperson ein Standplatz von mindestens 50 cm x 60 cm mit Festhaltemöglichkeit vorhanden und die Hebebühne nicht für das Verfahren mit besetztem Lastaufnahmemittel bestimmt ist,
  2. bei Absturzhöhen von mehr als 2 m über Flur, wenn wenigstens der Standplatz für jede mitfahrende Bedienungsperson an den offenen Seiten umwehrt ist.

(5) Abweichend von Absatz 2 darf an Fahrzeug-Hebebühnen die Umwehrung von Arbeitsöffnungen im Lastaufnahmemittel entfallen.

§ 19 Zusätzliche Anforderungen an Arbeitsbühnen

(1) Arbeitsbühnen müssen bei allen Bewegungen zwangsläufig parallel geführt sein, wobei Regelabweichungen bis 5° zulässig sind. Bei Versagen der Antriebskraft oder der Steuerung, bei Undichtigkeiten im hydraulischen oder pneumatischen Leitungssystem oder bei Versagen eines tragenden Parallelführungselementes darf eine zusätzliche Neigung der Arbeitsbühne von 5° nicht überschritten werden können. Tragende Parallelführungselemente - ausgenommen Seile, Ketten und Tragmuttern - gelten als gegen Versagen gesichert, wenn sie für die doppelte Beanspruchung ausgelegt sind.

(2) Arbeitsbühnen, die umgeklappt werden können, müssen in Arbeitsstellung selbsttätig gegen Lageveränderung gesichert sein. Hub- und Senkbewegungen dürfen nur möglich sein, wenn die Arbeitsbühne verriegelt und die Verriegelung zusätzlich von Hand gesichert worden ist.

(3) Arbeitsbühnen sollen im Boden keine Öffnungen haben. Soweit sich Öffnungen nicht vermeiden lassen, dürfen sie nicht breiter als 15 mm sein oder es müssen Einrichtungen zum Auffangen herabfallender Gegenstände oder Abdeckungen vorhanden sein.

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