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BGV D24 - Trockner für Beschichtungsstoffe
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 24)
(Ausgabe 04/1990; 01/1993; 01/1997)
(aufgehoben, nur zur Information)
Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.28
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Trockner, in denen während der Trocknung von flüssigen Beschichtungsstoffen explosionsfähige Atmosphäre entstehen oder vorhanden sein kann, sowie ihre Aufstellungsbereiche.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Trocknung mit ortsbeweglichen, offenen Infrarotstrahlern, das Trocknen von Beschichtungsstoffen (Druckfarben) in Durchlauftrocknern von Druckmaschinen für Papier und ähnliche Stoffe.
(3) Für elektrisch beheizte Trockner mit natürlicher Lüftung und einem Gesamtdampfraum bis 120 Liter, über die eine Prüfbescheinigung einer anerkannten Prüfstelle vorliegt, daß ihre elektrischen Betriebsmittel in Bereichen betrieben werden dürfen, in denen explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann, gelten nicht die §§ 3 bis 20 des Abschnittes III "Bau und Ausrüstung".
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Trockner im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zur Trocknung von flüssigen Beschichtungsstoffen.
(2) Trocknung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfaßt das Verdampfen von Lösemitteln aus Beschichtungsstoffen und das Übergehen eines flüssigen Beschichtungsstoffes in den festen Zustand.
(3) Kammertrockner im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind geschlossene Trockner mit chargenweiser Beschickung.
(4) Durchlauftrockner im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Trockner mit durchlaufender Beschickung.
(5) Höchstzulässige Lösemittelmenge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Lösemittelmenge, die je Kammertrocknerfüllung bei völlig geöffneter Abluftdrosselklappe und bei jeweiliger Trocknungstemperatur eingebracht werden darf.
(6) Höchstzulässiger Lösemitteldurchsatz im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die sich für einen Durchlauftrockner aus dem Mindestabluft-Volumenstrom ergebende höchstzulässige Lösemittelmenge pro Zeiteinheit bei jeweiliger Trocknungstemperatur.
(7) Höchstzulässige Lösemitteldampfkonzentration im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Lösemitteldampfkonzentration im Gesamtdampfraum des Trockners, die aus sicherheitstechnischen Gründen nicht überschritten werden darf.
(8) Trocknungstemperatur im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Lufttemperatur, bei der der jeweilige Beschichtungsstoff getrocknet wird. Bei Infrarot-Beheizung ist die Trocknungstemperatur die am Abluftaustritt gemessene Ablufttemperatur zuzüglich 50 °C.
(9) Gesamtdampfraum im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der gesamte Raum innerhalb des Trockners, in dem Lösemitteldämpfe vorhanden sein können. Der Gesamtdampfraum schließt die Umluftführung ein und endet am Abluftstutzen des Tockners.
(10) Nutzraum im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Teil des Gesamtdampfraumes, der das zu trocknende Gut aufnimmt.
(11) Mindestabluftvolumenstrom im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der bei allen bestimmungsgemäßen Betriebsverhältnissen noch zu gewährleistende Abluftvolumenstrom.
(12) Formlacktrocknung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Trocknung von Formüberzugsstoffen mit brennbaren Trägerflüssigkeiten.
(13) Tränkharztrocknung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Trocknung von mit Tränkharz getränkten Gütern.
(14) Grenztemperatur im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das 0,8fache der Zündtemperatur in Grad Celsius.
(15) Entzündungstemperatur im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die niedrigste Temperatur, bei der an dem unbeschichteten oder beschichteten Gut oder an der Beschickungseinrichtung Verbrennungserscheinungen auftreten können.
(16) Hauptverdampfungszeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Zeit, während der bei Kammertrocknern der berechnete Abluft-Volumenstrom nicht gedrosselt werden darf, weil die Hauptmenge der Lösemittel verdampft und abgeführt wird.
(17) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfaßt explosionsfähige Gemische von Lösemitteldämpfen mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen.
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Trockner und ihre Aufstellungsbereiche entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
(2) Für Trockner, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (911368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Trockner, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Trockner, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Trockner, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§ 4 Kennzeichnung
An Trocknern müssen folgende Angaben in deutscher Sprache deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
An allen Trocknern:
An Trocknern nach § 6 Nr. 2 zusätzlich:
An Kammertrocknern zusätzlich:
§ 5 Betriebsanleitung
(1) Für jeden Trockner muß eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält.
(2) Für Kammertrockner muß die Betriebsanleitung für jeden einstellbaren Betriebszustand Angaben über die höchstzulässige Lösemittelmenge enthalten.
(3) Für Durchlauftrockner muß die Betriebsanleitung Angaben über den höchstzulässigen Lösemitteldurchsatz enthalten.
(4) Für Trockner nach § 6 Nr. 3 muß die Betriebsanleitung Angaben über die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration bei der höchsten Trocknungstemperatur enthalten.
§ 6 Explosionsschutz
Von Trocknern darf keine Gefahr durch Explosionen ausgehen. Das wird insbesondere erreicht durch
§ 7 Elektrostatische Aufladungen
In Trocknem nach § 6 Nr. 2 müssen gefährliche elektrostatische Aufladungen durch konstruktive Maßnahmen vermieden sein.
§ 8 Technische Lüftung
(1) Im Gesamtdampfraum von Trocknern nach § 6 Nr. 1 und 2 muß eine wirksame technische Lüftung vorhanden sein.
(2) Trockner müssen so gebaut sein, daß Lösemittel oder andere gesundheitsgefährliche Stoffe aus dem Trockner nicht in Arbeitsräume gelangen können, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
(3) Umluftvolumenströme, die für den Explosionsschutz von Bedeutung sind, und Abluftvolumenströme müssen überwacht werden. Anstelle der Abluft kann auch die Frischluft überwacht werden.
(4) Wird der Mindestluftvolumenstrom unterschritten oder die höchstzulässige Lösemitteldampfkonzentration erreicht, so muß eine Warneinrichtung dieses akustisch und optisch deutlich wahrnehmbar anzeigen und die Beheizung sich selbsttätig abschalten.
(5) Die Abschaltung der Beheizung nach Absatz 4 ist nicht erforderlich, wenn bei Beheizung mit einem Wärmeträger die Temperatur der Heizflächen auch bei Betriebsstörung die Grenztemperatur nicht überschreiten kann.
(6) Das Betätigen einer Not-Befehlseinrichtung darf nicht zum Unterbrechen des Abluft- oder Umluftvolumenstromes führen, wenn durch das Unterbrechen die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu erwarten ist.
§ 9 Abgas-, Abluftleitungen
(1) Leitungen für Abluft und Abgase der Beheizung von Trocknern müssen aus nicht brennbarem Material bestehen und so verlegt sein, daß Gase und Dämpfe gefahrlos abgeführt, Ablagerungen möglichst vermieden werden und eine Reinigung leicht möglich ist.
(2) An Leitungen für Abgase und Abluft an Trocknern nach § 6 Nr. 2 müssen Maßnahmen gegen Flammenrückschlag aus nachgeschalteten Einrichtungen getroffen sein.
§ 10 Einbauten
(1) Tropfschalen und Tropfbleche dürfen die Luftführung im Nutzraum nicht stören. Sie müssen sich leicht reinigen oder auswechseln lassen.
(2) Holzroste oder andere Einrichtungen aus Holz oder sonstigen brennbaren Stoffen dürfen im Nutzraum nur eingebaut sein, wenn die Entzündungstemperatur dieser brennbaren Stoffe unterschritten bleibt.
§ 11 Beheizung
(1) Die Beheizung des Trockners darf nur wirksam werden können, wenn seine technische Lüftung in Betrieb ist.
(2) Ein Wiedereinschalten der Heizung nach einer selbsttätigen Abschaltung aufgrund einer Betriebsstörung darf nur von Hand möglich sein.
(3) Besteht die Gefahr der Entzündung des Gutes an den Heizflächen, müssen zur Vermeidung dieser Entzündung Maßnahmen getroffen sein, die ein Berühren des Gutes mit den Heizflächen verhindern.
(4) Trockner müssen so ausgeführt sein, daß Beschichtungsstoffe auf Heizflächen nicht auftropfen können.
(5) Übersteigt in Trocknern nach § 6 Nr. 2 die Heizflächentemperatur die Grenztemperatur, darf kein explosionsfähiges Lösemitteldampf-Luft-Gemisch an die Heizflächen gelangen können.
(6) Strahlungsheizungen in Trocknern nach § 6 Nr. 2 müssen zusätzlich zu Absatz 5 bei Ausfall der Frischluft oder bei Stillstand der Transporteinrichtung selbsttätig abgeschaltet werden.
(7) Wenn gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, muß an Durchlauftrocknern der Ausfall der Gesamtbeheizung oder der Beheizung einer Trocknerzone durch eine Warneinrichtung akustisch und optisch deutlich wahrnehmbar angezeigt werden.
(8) Beheizungseinrichtungen mit Gas- oder Ölbrennern müssen zum Beobachten und Reinigen leicht zugänglich sein.
§ 12 Abdichtungen, Wärmedämmung
(1) Das Eindringen von Lösemitteldämpfen in die Wärmedämmung von Trocknern muß verhindert sein.
(2) Material für die Wärmedämmung muß mindestens schwer entflammbar sein und darf unter Betriebsbedingungen seine Eigenschaften nicht verlieren.
(3) An Trocknern müssen - soweit betriebstechnisch möglich - Einrichtungen gegen Gefahren durch Verbrennen vorhanden sein.
§ 13 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Trocknern müssen dem Grad der Brand- oder Explosionsgefahr entsprechend so beschaffen sein, daß durch sie Brände nicht entstehen oder explosionsfähige Atmosphäre nicht gezündet werden kann.
§ 14 Sicherheits-, Meß- und Regeleinrichtungen
Sicherheits-, Meß- und Regeleinrichtungen müssen leicht zugänglich, auswechselbar angebracht und sowohl gegen Verschmutzung als auch gegen Beschädigung geschützt sein.
§ 15 Temperaturregelung, Temperaturbegrenzung
(1) Trockner müssen mit einem von außen ablesbaren Temperaturanzeiger für die Trocknungstemperatur ausgerüstet sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf bei infrarotbeheizten Trocknern die Temperatur der Abluft beim Austritt aus dem Nutzraum angezeigt werden.
(3) Trockner nach § 6 Nr. 1 müssen mit einer Temperaturbegrenzungs-Einrichtung ausgerüstet sein, die bei Versagen der Temperaturregeleinrichtung oder bei Überschreiten der Entzündungstemperatur die Beheizung bei Erreichen der höchsten Trocknungstemperatur bleibend abschaltet. Die Abschalttemperatur der Temperaturbegrenzungs-Einrichtung muß in der Betriebsanleitung angegeben sein.
(4) Trockner nach § 6 Nr. 2 müssen mit Temperaturbegrenzungs-Einrichtungen ausgerüstet sein, die eine Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Überschreiten der Grenztemperatur verhindern.
(5) Temperaturregelung und Temperaturbegrenzung müssen unabhängig voneinander sein.
(6) Der Sollbereich des Temperaturreglers darf bei
(7) Das Ansprechen des Temperaturbegrenzers muß durch eine Warneinrichtung akustisch und optisch deutlich wahrnehmbar angezeigt werden.
(8) Die Temperaturbegrenzung ist nicht erforderlich, wenn bei Beheizung mit einem Wärmeträger die höchstzulässige Trocknungstemperatur auch bei Betriebsstörung nicht überschritten werden kann.
(9) Trockner für mit Nitrolacken beschichtete Güter müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die eine Überschreitung der Oberflächentemperatur am Trocknungsgut von 130 °C verhindern. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, wenn ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle eine höhere Oberflächentemperatur für unbedenklich erklärt.
§ 16 Gaswarneinrichtungen, Sauerstoffwarneinrichtungen
(1) In Trocknern, in denen die Lösemitteldampfkonzentration durch Gaswarneinrichtungen überwacht wird, müssen die Meßsonden so installiert sein, daß rechtzeitig vor dem Entstehen gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gewarnt wird.
(2) In Trocknern nach § 6 Nr. 3 muß die Sauerstoffkonzentration durch Sauerstoffwarneinrichtungen überwacht werden. Die Meßsonden müssen so installiert sein, daß rechtzeitig vor dem Entstehen einer unzulässig hohen Sauerstoffkonzentration gewarnt wird.
(3) Bei Trocknern, in denen die Lösemitteldampfkonzentration durch Gaswarngeräte überwacht wird, und bei Trocknern nach § 6 Nr. 3 müssen bei Überschreitung der höchstzulässigen Lösemitteldampfkonzentration oder Sauerstoffkonzentration eine akustisch und optisch deutlich wahrnehmbare Warnung abgegeben und erforderliche Notfunktionen ausgelöst werden.
(4) Gas- und Sauerstoffwarneinrichtungen müssen für die Anwendung in Trocknern geeignet sein. Die Eignung muß von einer anerkannten Prüfstelle aufgrund einer Prüfung auf Funktionsfähigkeit für die vorgesehenen Einsatzbedingungen geprüft und bescheinigt sein.
§ 17 Verlassen von Trocknern
Trockner, in die Personen hineingelangen können, müssen jederzeit ohne fremde Hilfe verlassen werden können.
B. Besondere Bestimmungen für Kammertrockner
§ 18 Drosselklappen
(1) Drosselklappen in der Frischluftzuführung und in den Abluftleitungen von Kammertrocknern müssen so ausgeführt sein, daß sie in geschlossener Stellung den Leitungsquerschnitt nicht völlig schließen. Der freie Querschnitt der Drosselklappen muß so bemessen sein, daß die höchstzulässige Lösemitteldampfkonzentration auch dann nicht überschritten wird, wenn nach der Hauptverdampfungszeit die Drosselklappen geschlossen werden.
(2) Drosselklappen in den Abluftleitungen von Kammertrocknern müssen sich beim Öffnen der Trocknertüren zwangsläufig öffnen und bei deren Schließen offen bleiben. Die Rückstellung kann von Hand oder mittels Automatik erfolgen.
(3) Die Stellung der Drosselklappen muß von außen erkennbar sein.
C. Besondere Bestimmungen für Durchlauftrockner
§ 19 Drosselklappen
(1) Durchlauftrockner mit Drosselklappen in der Zu- und Abluftleitung und mit nicht schließbaren Restöffnungen dürfen nur so betrieben werden können, daß der ermittelte Mindestabluftvolumenstrom auch bei voll zugefahrenen Drosselklappen sichergestellt ist.
(2) Durchlauftrockner mit völlig schließbaren Drosselklappen in der Zu- und Abluftleitung ohne Restöffnungen müssen durch eine Gaswarnanlage überwacht werden, die bei Überschreiten der höchstzulässigen Lösemitteldampfkonzentration einen Alarm und erforderliche Notfunktionen auslöst.
(3) Drosselklappen von Durchlauftrocknern müssen für den jeweiligen Betriebszustand einstellbar sein.
(4) Können infolge von Störungen an geregelten Drosselklappen Explosionsgefahren entstehen, müssen zusätzliche steuerungstechnische Maßnahmen getroffen sein.
(5) Durchlauftrockner ohne Drosselklappen in der Zu- und Abluftleitung dürfen nur so betrieben werden können, daß der ermittelte Mindestabluftvolumenstrom im normalen störungsfreien Betrieb sichergestellt ist.
§ 20 Auftrageeinrichtungen, Transporteinrichtungen
(1) Automatische Auftrageeinrichtungen in Verbindung mit Durchlauftrocknern müssen so eingerichtet sein, daß an jeder Auftrageeinrichtung ein plötzliches unkontrolliertes Erhöhen der Auftragemenge verhindert ist und Lösemitteldämpfe, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, nicht in den Aufstellungsraum austreten können.
(2) Transporteinrichtungen von Durchlauftrocknern dürfen nur eingeschaltet werden können, wenn die Mindestluftvolumenströme nicht unterschritten sind. Dies gilt nicht für das Einziehen unbeschichteten Gutes oder leerer Transporteinrichtungen.
(3) Wird ein Mindestluftvolumenstrom unterschritten, muß der Auftragevorgang selbsttätig unterbrochen oder die Transporteinrichtung selbsttätig abgeschaltet werden. Ein zunächst eingeleiteter Langsamgang ist zulässig, wenn dadurch keine Gefahren auftreten können.
D. Besondere Bestimmungen für Aufstellungsbereiche
§ 21 Fußböden
(1) Fußböden im Aufstellungsbereich der Trockner müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Fußböden müssen in der Nähe von betriebsmäßig zugänglichen Öffnungen der Trockner nach § 6 Abs. 2 elektrostatisch leitfähig sein, wenn das beschichtete Gut oder freiwerdende Lösemitteldämpfe durch Entladungen statischer Elektrizität entzündet werden können.
§ 22 Raumlüftung
(1) In Aufstellungsräumen von Trocknern muß genügender Luftausgleich sichergestellt sein.
(2) Die vom Trockner angesaugte Raumluft soll möglichst frei von Lösemitteldämpfen sein.
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 23 Betriebsanweisung, Beschickungsanweisung
(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten für jeden Trockner eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten zu erstellen. Die Betriebsanweisung muß insbesondere Hinweise enthalten, welche Maßnahmen bei Betriebsstörungen durchzuführen sind.
(2) Der Unternehmer hat für jeden Trockner in Abhängigkeit vom Gut eine Anweisung über die höchstzulässige Beschickung (Beschickungsanweisung) aufzustellen.
(3) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung und die Beschickungsanweisung in der Nähe des Trockners in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung und Beschickungsanweisung zu beachten.
§ 24 Beschicken von Trocknem
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Trockner nach § 6 Nr. 1 und 2 nur beschickt werden, wenn die technische Lüftung in Betrieb ist, und die technische Lüftung solange in Betrieb bleibt, bis die Trocknung beendet ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Trockner nach § 6 Nr. 3 nur beschickt werden, wenn die Trockner ausreichend inertisiert sind, und die Inertisierung solange aufrecht erhalten wird, bis die Trocknung beendet ist.
§ 25 Elektrostatische Erdung
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten, die in explosionsgefährdete Bereiche hineingreifen müssen, elektrostatisch leitfähige Fußbekleidung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Fußböden nach § 21 Abs. 2 elektrostatisch leitfähig bleiben.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Fußböden nach § 21 Abs. 2 nur mit elektrostatisch leitfähigen Materialien abgedeckt werden.
§ 26 Warneinrichtungen
Versicherte dürfen Trockner nicht weiter beschicken, wenn eine Warneinrichtung Gefahr signalisiert.
B. Besondere Bestimmungen
§ 27 Trocknung von Nitrolacken
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Trocknung von Nitrolacken nur in Trocknern durchgeführt wird, bei denen die Oberflächentemperatur am Trocknungsgut auf 130 °C begrenzt ist. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, wenn ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle eine höhere Oberflächentemperatur für unbedenklich erklärt.
§ 28 Kammertrockner
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während der Hauptverdampfungszeit die Drosselklappen der Luftleitungen von Kammertrocknern voll geöffnet sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Ausfall der technischen Lüftung die Türen von Kammertrocknern umgehend geöffnet werden.
(3) Werden Kammertrockner für Formlacktrocknung verwendet, darf der Unternehmer die Angaben nach § 5 Abs. 2 über die höchstzulässigen Lösemittelmengen für die Oberflächentrocknung bis zum 10fachen erhöhen.
(4) Werden Kammertrockner für Tränkharztrocknung verwendet, darf der Unternehmer die Angaben nach § 5 Abs. 2 über die höchstzulässigen Lösemittelmengen für die Oberflächentrocknung bis zum 20fachen erhöhen.
§ 29 Reinigung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die inneren Teile von Trocknern einschließlich Tropfschalen, Tropfbleche und Abluftleitungen saubergehalten werden. Er hat dafür zu sorgen, daß Rückstände von Beschichtungsstoffen in angemessenen Zeitabständen beseitigt werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Filter für Zu- und Abluft in angemessenen Zeitabständen gereinigt werden.
§ 30 Brandschutz
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Nutzräume nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß aus kombinierten Spritz- und Trocknungskabinen vor Beginn der Trocknung alle nicht zur Trocknung erforderlichen Gegenstände entfernt sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Trockner von brennbaren Gegenständen und Stoffen freigehalten sind, wenn deren Entzündungstemperatur erreicht wird.
§ 31 Anzeigepflicht
Der Unternehmer hat jeden Brand und jede Explosion von Trocknern der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
V. Prüfung
§ 32 Prüfung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Trockner und ihre Sicherheitseinrichtungen in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gaswarneinrichtungen und Sauerstoffwarneinrichtungen nach den Angaben des Herstellers und den Anforderungen der Prüfbescheinigung von einem Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit geprüft werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß über die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 Nachweise geführt werden.
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 34 Kammertrockner mit natürlicher Belüftung
(1) Für Kammertrockner mit natürlicher Belüftung, die vor dem 1. April 1990 in Betrieb waren, gelten folgende Bestimmungen nicht:
§ 4,
§ 8,
§ 11 Abs. 1, 2, 5 bis 7.
(2) Kammertrockner mit natürlicher Belüftung, die vor dem 1. April 1990 in Betrieb waren, müssen spätestens am 1. April 1995 außer Betrieb genommen werden.
§ 35 Allgemeine Ausnahme für Trockner mit technischer Lüftung
Für Trockner mit technischer Lüftung, die vor dem ...(Datum des Inkrafttretens ...) in Betrieb waren und die der UVV "Lacktrockenöfen" (VBG 24) vom ... in der Fassung vom 1. April 1974 entsprechen, gilt Abschnitt III dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.
VIII. Inkrafttreten
§ 36 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Lacktrockenöfen" (VBG 24) vom 1. Dezember 1957 in der Fassung vom 1. April 1974 außer Kraft.
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(Stand: 16.06.2018)
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