umwelt-online: BGV D24 - Trockner für Beschichtungsstoffe (2)
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Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 1:

Soweit bei der Trocknung dieser Beschichtungsstoffe im Trockner eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, besteht die Möglichkeit der Entzündung, z.B. an erhitzten Oberflächen, glühenden Heizkörpern, Strahlern oder durch Funken und Flammen. Die Ansammlung von Lackrückständen, Kondensationsprodukten oder von gasförmigen Crack-Produkten bildet zusätzlich eine Gefährdung.

Siehe auch

Beschichtungsstoffe kommen auch beim Imprägnieren und Kaschieren zum Einsatz.

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt beim Trocknen von lösemittelhaltigen Klebstoffen, soweit diese zum Verarbeiten von Flock verwendet werden.

Soweit Trockner mit anderen Anlagen verkettet werden, erfordert dies ein Abstimmen der Sicherheitsmaßnahmen.

Für das Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen, die Gefahrstoffe enthalten, gilt die UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" ( BGV D25).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 1 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" ( BGV D25).

Zu § 1 Abs. 3:

Dies gilt für Trockner, für die eine Baumusterprüfbescheinigung nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Braunschweig oder einer sonstigen Prüfstelle, die nach Artikel 14 der Richtlinie Nr. 76/117/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist, vorliegt.

Die Hinweise für Errichtung und Betrieb in der Prüfbescheinigung sind zu beachten, insbesondere DIN VDE 0165 ,Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen".

Derartig geprüfte Kammertrockner haben eine vergleichbare Sicherheit, die durch von dieser Unfallverhütungsvorschrift zum Teil abweichende Maßnahmen gewährleistet ist.

Zu § 2 Abs. 1:

Zu den Trocknern zählen auch Trocknungskabinen und kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen im Trocknungsbetrieb.

Bei Trocknern unterscheidet man zwischen

Die Energieübertragung erfolgt z.B. durch

Siehe auch VDMA-Einheitsblatt 24 384 "Oberflächentechnik; Lacktrockner; Ausführungsbeispiele in schematischer Darstellung".

Trocknungsräume, Abdunststrecken und Abdunstplätze nach UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25) zählen nicht als Trockner. Sie können aber Aufstellungsräume von Trocknern sein; siehe hierzu § 22.

Zu § 2 Abs. 2:

Das Übergehen eines flüssigen Beschichtungsstoffes in den festen Zustand wird auch als Gelieren, Durchhärtung und Durchtrocknung bezeichnet.

Zu § 2 Abs. 3:

Kammertrockner werden auch Schrank- oder Standtrockner genannt. Zu den Kammertrocknern zählen auch Labortrockner, soweit in ihnen flüssige Beschichtungsstoffe (Lacke) getrocknet werden. Siehe auch

- "Richtlinien für Laboratorien" (BGR 120),
- DIN 12 880 Teil 1 "Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen, Allgemeine technische Anforderungen",
- E DIN VDE 0411 Teil 100 "Messen, Steuern, Regeln; Sicherheitsbestimmungen für elektrisch betriebene Meß-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte; Allgemeine Anforderungen".

Für Kammertrockner mit natürlicher Belüftung, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, sind die Übergangs- und Ausführungsbestimmungen in § 34 zu beachten.

Zu § 2 Abs. 4

Durchlauftrockner für flache Güter oder von Rollen ablaufendes Gut werden als Flachbahntrockner bezeichnet.

Zu § 2 Abs. 7:

Die jeweils zulässigen Grenzwerte der Lösemitteldampfkonzentration (höchstzulässige Lösemitteldampfkonzentration) sind den Durchführungsanweisungen zu § 6 Nr. 1 und § 6 Nr. 2 zu entnehmen.

Hinsichtlich Begriff "Grenzwert" siehe DIN 40 200 "Nennwert, Grenzwert, Bemessungswert, Bemessungsdaten; Begriffe".

Zu § 2 Abs. 9

Der Gesamtdampfraum umfaßt nicht nachgeschaltete Einrichtungen zur Nachbehandlung der Abluft, z.B. Thermische Nachverbrennungsanlagen (TNV-Anlagen).

Zu § 2 Abs. 12:

Formlacke sind Formüberzugstoffe für Gießereiformen und -kerne. Die brennbaren Trägerflüssigkeiten werden auch als Alkoholschlichten bezeichnet. Die Trocknungszeiten sind bei der Formlacktrocknung länger als bei der Trocknung oberflächenlackierter Güter, da hierbei die Lösemittel größere Wege bis zur Oberfläche (Größenordnung Millimeter bis Zentimenter) zurücklegen als beim Trocknen oberflächenlackierter Güter (Größenordnung Mikrometer).

Siehe auch UVV "Gießereien" (BGR 109).

Zu § 2 Abs. 13:

Getränkte Güter sind z.B. Wicklungen für elektrische Geräte. Die Trocknungszeiten sind bei getränkten Gütern wesentlich länger als bei beschichteten Gütern, da hierbei die Lösemittel wesentlich größere Wege bis zur Oberfläche (Größenordnung Zentimeter) zurücklegen müssen als beim Trocknen beschichteter Güter (Größenordnung Mikrometer).

Zu § 2 Abs. 14:

Die Zündtemperatur wird nach DIN 51 794 "Prüfung von Mineralölkohlenwasserstoffen; Bestimmung der Zündtemperatur" ermittelt.

Zu § 2 Abs. 15:

Die Entzündungstemperatur ist eine Kenngröße für brennbare feste Stoffe, wie Holz, Papier, Textil, Leder oder anderes Trägermaterial, sowie deren Beschichtung. Verbrennungserscheinungen sind Flammen, Glimmen, Pyrolyse. Entzündungstemperaturen können erfragt werden bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Abt. 4, Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45.

Zu § 2 Abs. 16:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 28 Abs. 1.

Zu § 2 Abs. 17:

Der Begriff "Explosionsfähige Atmosphäre" setzt voraus, daß atmosphärische Bedingungen vorliegen. Als solche gelten Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von - 20 °C bis + 60 °C. Als übliche Beimengung ist Feuchte zu verstehen.

Im Falle der Trocknung von Beschichtungsstoffen liegen die auftretenden Lösemitteldämpfe nicht in dem Temperaturbereich, für den die in Tabellenwerken enthaltenen Kenngrößen gelten. Dies gilt insbesondere für die untere Explosionsgrenze, für die deshalb entsprechend der jeweiligen Trocknungstemperatur eine Korrektur erforderlich ist.

Siehe auch ,Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10) und DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen".

Zu § 3 Abs. 3:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 4, 5, 6 Satz 1, §§ 7 bis 20.

Zu § 5 Abs. 1:

Erforderliche sicherheitstechnische Angaben sind z.B. Hinweise auf bzw. für

Siehe auch DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".

Zu § 5 Abs. 2:

Hinsichtlich der höchstzulässigen Lösemittelmengen bei der Formlacktrocknung siehe § 28 Abs. 3.

Hinsichtlich der höchstzulässigen Lösemittelmengen bei der Tränkharztrocknung siehe § 28 Abs. 4.

Zu § 6 Nr. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Deshalb darf die Lösemitteldampfkonzentration im Trockner und in den angeschlossenen luftführenden Leitungen betriebsmäßig einen Grenzwert von 50 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) des verwendeten Lösemittels oder 20 g/m3 (bei 20 °C), wenn die UEG des verwendeten Lösemittels nicht bekannt ist, nicht überschreiten.

Dieser Grenzwert darf bis zu 75 % der UEG oder 30 g/m3 (bei 20 °C) angehoben werden, wenn zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind und die Erhöhung des Grenzwertes von einer anerkannten Prüfstelle für unbedenklich erklärt wird.

Dabei ist die Temperaturabhängigkeit der UEG zu beachten.

Untere Explosionsgrenze (auch Zündgrenze genannt) ist der untere Grenzwert (UEG) der Konzentration eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft, in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbständig fortpflanzen kann.

Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme gilt z.B. die Kombination der entsprechend den Festlegungen der "Grundsätze für die lüftungstechnische Berechnung von Kammertrocknern und Durchlauftrocknern" (ZH 1/169) berechneten technischen Lüftung mit einer Überwachung der Lösemitteldampf-Konzentration durch Meßgeräte (Gaswarngeräte; siehe § 16).

Anerkannte Prüfstellen sind z.B.

Zu § 6 Nr. 2:

Diese Forderung ist für elektrisch beheizte Trockner, bei denen der Nutzraum oder Gesamtdampfraum als explosionsgefährdeter Bereich Zone 1 einzustufen ist, erfüllt, wenn eine Prüfbescheinigung gemäß § 1 Abs. 3 vorliegt.

Trotz Auslegung der Lüftung entsprechend den Festlegungen der ,Grundsätze für die lüftungstechnische Berechnung von Kammertrocknern und Durchlauftrocknern" (ZH 1/169) und bestimmungsgemäßer Beschickung kann in Durchlauftrocknern unter bestimmten Bedingungen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen. Dies ist der Fall, wenn durch Störungen an vorgeschalteten Auftrageeinrichtungen, z.B. beim Abheben der Rakel oder bei Vergrößerung des Walzenspaltes, soviel Beschichtungsstoff aufgetragen wird, daß die höchstzulässige Lösemittelmenge überschritten wird.

Die Forderung nach Vermeidung der Zündung im Hinblick auf mögliche Betriebsstörungen ist für Durchlauftrockner erfüllt, wenn

  1. für die Berechnung der Lüftung 50 % der UEG des verwendeten Lösemittels zugrunde gelegt werden und im Gesamtdampfraum des Trockners Schutzmaßnahmen nach den Anforderungen der Zone 1 getroffen sind,
  2. für die Berechnung der Lüftung 25 % der UEG des verwendeten Lösemittels zugrunde gelegt werden und im Nutzraum des Trockners Schutzmaßnahmen nach den Anforderungen der Zone 2 getroffen sind.

Dabei ist die Temperaturabhängigkeit der UEG zu beachten.

Zonen: Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt; siehe "Explosionsschutz-Richtlinien" (BGR 104) und DIN VDE 0165.

Im Bereich Zone 1 darf die Temperatur der Heizflächen die Grenztemperatur nicht überschreiten. Im Bereich Zone 2 darf die Temperatur höchstens die Zündtemperatur erreichen.

Die Zündtemperatur eines brennbaren Gases oder einer brennbaren Flüssigkeit ist die in einer vorgeschriebenen Versuchsanordnung ermittelte niedrigste Temperatur einer erhitzten Wand, bei der sich das zündwilligste Gas-Luft- oder Dampf-Luft-Gemisch gerade noch entzünden läßt.

Die Zündtemperatur gestattet, brennbare Gase und Dämpfe nach ihrer Entzündbarkeit an erhitzten Wänden in Temperaturklassen einzuteilen. Festlegung und Anwendung der Temperaturklassen siehe DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen".

Die Berechnung berücksichtigt auch die Betriebszustände "An- und Abfahren" von Durchlauftrocknern.

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen" (BGR 107).

Zu § 6 Nr. 3:

Die entsprechende Sicherheit gegen das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre wird erreicht, wenn Trockner in geschlossener Bauweise ausgeführt sind und der Volumengehalt des Sauerstoffes im Gemisch auch bei Betriebsstörungen einen bestimmten Wert nicht überschreitet. Dieser Grenzwert liegt bei Trocknungstemperaturen bis zu 150 °C bei 8 % Sauerstoff. Bei Trocknungstemperaturen über 150 °C ist dieser Grenzwert im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Abt. 4, Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45, Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), Abt. 3, Bundesallee 100, 3300 Braunschweig festzulegen.

Für die Einstellung der Inertisierungsanlage ist ein ausreichender Sicherheitsabstand von diesem Grenzwert einzuhalten. Siehe Abschnitt E 1.2.2 der "Explosionsschutz-Richtlinien" (BGR 104).

Hinsichtlich der Überwachung der Sauerstoffkonzentration siehe auch § 16.

Zu § 6 Nr. 4:

Hinsichtlich der Maßnahmen siehe Abschnitt E 3 der "Explosionsschutz-Richtlinien" (BGR 104).

Zu § 7:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Maßnahmen nach Abschnitt 6 und gegebenenfalls in Anlehnung an die in Abschnitt 7.4.3 der "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200) genannten durchgeführt sind.

Zu § 8 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die entsprechend den Festlegungen der "Grundsätze für die lüftungstechnische Berechnung von Kammertrocknern und Durchlauftrocknern" (ZH 1/169) berechneten Mindestabluft-Volumenströme eingehalten sind und alle Bereiche im Trockner von Frischluft oder Umluft so gespült werden, daß die höchstzulässige Lösemitteldampfkonzentration gemäß Durchführungsanweisungen zu § 6 Nr. 1 oder 2 auch bei ungünstigen Betriebsbedingungen nicht überschritten wird.

Als ungünstige Betriebsbedingung gilt beispielsweise das Beschicken mit großräumigem Gut.

Überschreitet bei Kammertrocknern das Volumen der eingebrachten Werkstücke ihrer Horden, Transportmittel usw. 10% des Nutzraumes, so muß es bei der Errechnung des Gesamtdampfraumes abgezogen werden.

Gesamtdampfraum siehe § 2 Abs. 9, Nutzraum siehe § 2 Abs. 10.

Zu § 8 Abs. 2

Diese Forderung ist für Durchlauftrockner erfüllt, wenn während des Betriebes an Stellen, an denen der Trockner über nicht verschließbare Öffnungen mit dem Arbeitsraum in Verbindung steht, stets ein geringer Unterdruck herrscht. Nicht verschließbare Öffnungen sind z.B. Ein- oder Auslauföffnungen. Die Forderung nach Unterdruck gilt nicht für inertisierte Trockner nach § 6 Abs. 3.

Zu § 8 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Strömungswächter oder Gaswarneinrichtungen zur Überwachung eingesetzt werden.

Geeignet als Strömungswächter sind z.B. Differenzdruckmesser, Staudruckmesser. Für Kammertrockner ist diese Forderung erfüllt, wenn während der Hauptverdampfungszeit der Mindestabluft-Volumenstrom durch Strömungswächter überwacht wird. Nach der Hauptverdampfungszeit genügt eine elektrische Verriegelung der Beheizung mit dem Einschaltzustand des Ventilatormotors. Der Ventilatormotor ist gegen Überlast und gegen Kurzschluß zu schützen, z.B. durch geeignete Überstrom-Schutzeinrichtungen.

Siehe auch Abschnitt 6.1.4 DIN VDE 0165 und DIN VDE 0660 Teil 104 "Schaltgeräte; Niederspannungs-Schaltgeräte, Niederspannungs-Motorstarter, Wechselstrom-Motorstarter bis 1000 V zum direkten Einschalten".

Die Wirksamkeit der Volumenstrom-Überwachung kann vor dem Einschalten der Lüftung durch eine geeignete Schaltung, z.B. Ruhelage-Überwachung des Strömungswächters, überprüft werden. Unter der Ruhelage-Überwachung versteht man eine Schaltungsanordnung, bei welcher der Ruhezustand eines elektrischen Kontaktes überprüft wird, bevor er aktiviert wird.

Durchlauftrockner siehe auch §§ 20 und 21.

Zu § 8 Abs. 4:

Hinsichtlich der bei Durchlauftrocknern zusätzlich erforderlichen Abschaltungen für Auftrage- und Transporteinrichtungen siehe § 20 Abs. 2 und 3.

Zulässige Lösemitteldampfkonzentration siehe § 2 Abs. 7.

Zu § 8 Abs. 5:

Wärmeträger sind z.B. Heißwasser, Dampf, Öl.

Zu § 9 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, daß die Abluft aus dem Gesamtdampfraum in Schornsteine nur abgeleitet werden darf, wenn diese keine Verbindung mit Feuerstätten oder anderen Arbeitsräumen haben, in Entlüftungsschächte nur, wenn diese gegen andere Arbeitsräume feuerbeständig abgetrennt sind.

Ablagerungen können auftreten z.B. an scharfen Querschnitts- oder Richtungsänderungen.

Die Reinigung der Leitungen wird z.B. leicht möglich durch den Einbau von Reinigungsklappen oder einfache Ausbaumöglichkeit der Leitungen.

Siehe DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe".

Zu § 9 Abs. 2:

Nachgeschaltete Einrichtungen können z.B. sein:

Zu § 11 Abs. 1:

Anforderungen an Beheizungseinrichtungen siehe

DIN 4787 Teil 1 "Ölzerstäubungsbrenner; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung",
DIN 4787 Teil 2 "Ölzerstäubungsbrenner; Flammenüberwachungseinrichtungen, Flammenwächter und Feuerungsautomaten, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung",
DIN 4788 Teil 2 "Gasbrenner; Gasbrenner mit Gebläse, Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".

Zu § 11 Abs. 3:

Geeignete Maßnahmen sind z.B. das Anbringen von Leit- oder Abweisblechen. Siehe auch § 10 Abs. 1.

Zu § 11 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch den Einbau von Tropfschalen oder entsprechende Anordnung der Heizflächen.

Siehe auch § 10 Abs. 1.

Zu § 11 Abs. 5:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Heizflächen von Frischluft solange umspült werden, bis die Heizflächentemperatur unter die Grenztemperatur abgesunken ist. Erst danach darf die Frischluftzufuhr aussetzen oder abgeschaltet werden können. Ist dies sichergestellt, ist bei Trocknern nach § 6 Nr. 2 eine Heizung in explosionsgeschützer Ausführung nicht erforderlich; diese Beheizung gilt als Beheizung mit Heizflächentemperaturen unterhalb der Grenztemperatur (siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 6 Nr. 2).

Zu § 11 Abs. 7:

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann z.B. entstehen, wenn bei Ausfall der Beheizung einer Trocknerzone die Verdampfung in Bereiche verlagert wird, deren Lüftung dafür nicht ausgelegt ist.

Zu § 12 Abs. 1:

Mit dem Eindringen von Lösemitteldämpfen ist auch an Durchführungen zu rechnen.

Zu § 12 Abs. 2:

Geeignetetes Dämm-Material ist z.B. Mineralwolle, keramisches Fasermaterial.

Siehe auch DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe".

Zu § 12 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn ein Schutz gegen Berühren heißer Oberflächen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung berührt werden müssen oder können, vorhanden ist.

Gefahren durch Verbrennen bestehen im allgemeinen bei festen Körpern mit Oberflächentemperatur über 6000.

Hinweise und Orientierungsdaten, unter welchen Bedingungen das Berühren einer heißen Oberfläche eine thermische Belastung darstellt, gibt DIN EN 563 "Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer Oberflächen; Ergonomische Daten zur Festlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen; Deutsche Fassung prEN 563:1991".

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