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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 113-002 - Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen (BGR 107)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/19)

(Ausgabe 04/1990)


Vorbemerkung

Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung, die Aufstellung und den Betrieb von Durchlauftrocknern unterschiedlicher Bauarten für Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen sind in verschiedenen Vorschriften und Sicherheitsregeln enthalten. Um Herstellern und Betreibern von Durchlauftrocknern die Einhaltung aller erforderlichen Bestimmungen zu erleichtern, sind in diesen Sicherheitsregeln alle Bestimmungen für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen zusammengefasst.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf

Das Trocknen von lösemittelhaltigen Druckfarben und Beschichtungsstoffen erfolgt in

Das Trocknen (Härten, Polymerisieren) von nicht lösemittelhaltigen Druckfarben und Beschichtungsstoffen erfolgt in

In kombinierten Lösemittel- und Polymerisationsdurchlauftrocknern werden sowohl lösemittelhaltige als auch nicht lösemittelhaltige Druckfarben und Beschichtungsstoffe getrocknet bzw. gehärtet.

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Verbrennungs und Rückgewinnungsanlagen, die Durchlauftrocknern von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen nachgeschaltet sind oder die in Durchlauftrocknern von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen integriert sind.

Sicherheitstechnische Anforderungen für

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Druckmaschine im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist eine Einrichtung, in der Bedruckstoff, z.B. Bogen oder von Rollen ablaufendes Material, in einem oder mehreren Druckwerken bedruckt und Druck-gut in einem oder mehreren Durchlauftrocknern getrocknet wird, einschließlich der zu dieser Einrichtung gehörenden Aggregate, wie Beheizungen und Lüftungseinrichtungen.

2.2 Beschichtungsanlage im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist eine Einrichtung, in der Trägermaterial, z.B. Bogen oder von Rollen ablaufendes Material, in einem Auftragewerk beschichtet und das Beschichtungsgut in einem Durchlauftrockner getrocknet wird, einschließlich der zu dieser Einrichtung gehörenden Aggregate, wie Beheizungen und Lüftungseinrichtungen. Imprägnieranlagen und Kaschieranlagen sind Beschichtungsanlagen sinngemäß gleichgestellt.

2.3 Auftragewerk im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Teil der Beschichtungsanlage, in dem Beschichtungsstoff auf das Beschichtungsgut aufgetragen wird.

2.4 Durchlauftrockner im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Teil der Druckmaschine oder Beschichtungsanlage, in dem das bedruckte oder beschichtete Gut bei durchlaufender Beschickung getrocknet wird, einschließlich der hierfür erforderlichen Beheizungs- und Lüftungseinrichtungen. Durchlauftrockner im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind auch zwischen Druckwerken angeordnete Trockner.

2.5 Trocknerkanal im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Teil des Durchlauftrockners, den das Druck- oder Beschichtungsgut zum Trocknen durchläuft.

2.6 Trocknersektion im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist ein Teilstück des Trocknerkanals, in der Regel mit eigener Zuluft und Abluft und gegebenenfalls mit eigener Umluft.

2.7 Direkte Beheizungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind solche, bei denen die Heizflächen- oder Heizlufttemperatur die Grenztemperatur überschreitet und bei denen Trocknerkanal und Heizraum nicht gasdicht voneinander getrennt sind, z.B. Gasflammenbeheizung im Umluftkreislauf.

2.8 Lösemittel im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Flüssigkeiten, die in Druckfarben und Beschichtungsstoffen enthalten sind oder die als Wasch- und Reinigungsmittel benutzt werden.

Diese Lösemittel sind brennbar oder schwer brennbar. Am gebräuchlichsten sind folgende Lösemittel: Aldehyde, Alkohole, Benzine, Ester, Ketone, Mineralöle sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten.

Siehe auch "Merkblatt für Explosionsschutz-Maßnahmen an Lösemittel-Reinigungsanlagen" (ZH 1/566).

2.9

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