umwelt-online: BGR 120 Laboratorien (1)
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 120 - Laboratorien
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/119)

(Ausgabe 10/1993; 1998)


fortgeschrieben als TRGS 526

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien finden Anwendung auf Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch gearbeitet wird.

Diese Richtlinien behandeln nur Schutzmaßnahmen für allgemein bekannte Arbeiten in Laboratorien mit den dabei auftretenden Gefahren. Bei Arbeiten, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, hat der Unternehmer zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben; siehe Abschnitt 5 und Merkblatt M 006" Besondere Schutzmaßnahmen in Laboratorien ".

Laboratorien sind Arbeitsräume, in denen Fachleute oder unterwiesene Personen Versuche zur Erforschung oder Nutzung naturwissenschaftlicher Vorgänge durchführen. Hierzu zählen z.B. chemische, physikalische, medizinische, mikro-biologische und gentechnische Laboratorien.

Siehe auch Merkblatt "Sichere Biotechnologie; Laboratorien - Ausstattung und organisatorische Maßnahmen"(BGI 629). Diese Richtlinien ergänzen einschlägige Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), UVV "Biotechnologie" (BGV C4), UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8) sowie UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113), die voraussichtlich zum 1. Oktober 1998 durch die UVV "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1) abgelöst wird.

Ferner sind einschlägige Rechtsnormen, z.B. die Gefahrstoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, abfallrechtliche Vorschriften und die Strahlenschutzverordnung einzuhalten. Eine Zusammenstellung einschlägiger Rechtsnormen und Regeln der Technik enthält Anhang 2.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 451 "Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich" (aufgehoben), und "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht" (GUV 19.16).

Auf die Beschäftigungsverbote des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz, der § § 3, 4 und 6 Abs. 3 Mutterschutzgesetz und der jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften wird hingewiesen.

Gefährlichkeitsmerkmale, z.B. giftig, brandfördernd, ätzend werden entsprechend Anhang 1 Nr. 1.1 der Gefahrstoffverordnung angewandt.

2 Allgemeine Anforderungen

2.1 Laboratorien müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), DIN-Normen und VDE-Bestimmun gen in der jeweils gültigen Fassung.

2.2 Die in diesen Richtlinien enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

2.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe DIN EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

3 Bau und Ausrüstung

3.1 Bauliche Anlagen

3.1.1 Bedien- und Verkehrsflächen

Bedien- und Verkehrsflächen müssen ausreichend bemessen sein. Die Mindestbreite an allen Stellen im Labor darf 1 m nicht unterschreiten.

Als Mindestmaße werden in DIN 12 926-1 "Laboreinrichtungen; Labortische, Labortische für allgemeinen Gebrauch, Außenmaße, Platzbedarf, Anforderungen und Prüfungen" für die Bedienfläche, d.h. die Breite des Arbeitsplatzes, z.B. vor dem Labortisch oder Abzug, 450 mm und für die Verkehrsfläche, d.h. die Breite des Verkehrsweges, z.B. zwischen den Bedienflächen, 550 mm angegeben. Hierbei handelt es sich um Mindestmaße.

Die Verkehrsfläche ist zu verbreitern, wenn z.B.

Die Bedienfläche ist entsprechend zu verbreitern, wenn sie z.B. durch Hocker, herausziehbare Schreibplatten, Gerätewagen oder Unterbauten dauerhaft eingeengt wird. Die Bedienfläche braucht nur einmal vorgesehen werden, wenn zwischen zwei gegenüberstehenden Arbeitstischen bestimmungsgemäß nur eine Person arbeitet.

3.1.2 Rettungswege und Notausgänge

In Laboratorien müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der verwendeten Stoffe und Arbeitsverfahren Rettungswege und Ausgänge in ausreichender Zahl vorhanden sein. Rettungswege (Notausgänge) dürfen nur dann über einen benachbarten Raum führen, wenn dieser Raum auch im Gefahrfall während des Betriebes ein sicheres Verlassen ohne fremde Hilfe ermöglicht.

Siehe § § 10 und 19 Arbeitsstättenverordnung und § 28 Abs. 1 und § 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

3.1.3 Türen

Türen von Laboratorien müssen nach außen aufschlagen und aus Gründen des Personenschutzes mit einem Sichtfenster ausgerüstet sein.

Siehe § 10 Abs. 1 und Abs. 5 Arbeitsstättenverordnung mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 10/1 "Türen, Tore "ASR 10/5 " Glastüren, Türen mit Glaseinsatz" und § 28 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Die erforderliche Laufbreite vorbeiführender Verkehrswege darf durch geöffnete Türen nicht eingeengt werden.

Das Sichtfenster soll eine ungehinderte Sicht von innen nach außen und umgekehrt ermöglichen.

3.1.4 Fußböden

Fußböden oder deren Beläge sowie hindurchgehende Leitungsdurchführungen müssen wasserdicht sein.

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 8/1 "Fußböden" und § 20 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

3.1.5 Lüftung

3.1.5.1 Laboratorien müssen mit ausreichenden, jederzeit wirksamen technischen Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Zuluft muss erforderlichenfalls erwärmt und zugfrei zugeführt werden können. Die Abluft darf ganz oder teilweise über die Abzüge geführt werden, wenn dabei die volle Leistung der Abzüge erhalten bleibt. Es muss sichergestellt sein, dass Abluft mit gefährlicher Menge oder Konzentration von Gefahrstoffen nicht wieder in Arbeitsbereiche gelangen kann.

Lüftungsanlagen, die DIN 1946-7 "Raumlufttechnik; Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien (VDI-Lüftungsregeln)" entsprechen, sind ausreichend. Die zugeführte Luftmenge ist so zu bemessen, dass mindestens 25 m3/(m2h) erreicht werden; dies entspricht bei 3 m lichter Raumhöhe einem etwa 8fachen Luftwechsel.

Abzüge siehe DIN 12 924-1 "Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge für allgemeinen Gebrauch, Arten, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen ".

3.1.5.2 Umluft ist zur Raumlüftung nur zulässig, wenn keine gefährliche Konzentration von Gefahrstoffen auftreten kann.

Siehe auch § 36 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung sowie § 16 UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113), die voraussichtlich zum 1. Oktober 1998 durch die UVV "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1) abgelöst wird.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 560 Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

3.2 Absaugeinrichtungen

3.2.1 Abzüge

3.2.1.1 Abzüge müssen so beschaffen sein, dass durch ihre Bauweise und Luftführung im Betriebszustand

Abzüge siehe DIN 12924-1 "Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge für allgemeinen Gebrauch, Arten, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen ".

Für Abzüge zum Abrauchen von Perchlorsäure, von Schwefelsäure, für Arbeiten mit Flusssäure siehe DIN 12 924-2 "Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge für offene Aufschlüsse bei hohen Temperaturen, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen"

Es ist zu beachten, dass sich das Rückhaltevermögen von Abzügen bei großen thermischen Lasten in nicht vorhersehbarer Weise verändern kann.

Siehe auch Abschnitt 5.3.1.

3.2.1.2 Abzüge müssen aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch standhalten.

Siehe DIN 12924 Teile 1 und 2.

3.2.1.3 Abzugsrohre und -kanäle müssen so beschaffen und ausgelegt sein, dass sie nicht zur Brandübertragung beitragen können.

3.2.1.4 Fenster von Abzügen müssen mit Sicherheitsglas, vorzugsweise Verbund-Sicherheitsglas, oder geeignetem Kunststoff ausgerüstet sein.

Siehe DIN 12 924-1.

3.2.1.5 Abzüge müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die eine Druckentlastung ermöglichen.

Geeignete Druckentlastungseinrichtungen sind z.B. lose eingelegte Platten geringen Gewichtes, die gegen Fortfliegen gesichert sind.

Siehe DIN 12 924-1.

3.2.1.6 Vertikal verschiebbare Abzugsfenster, insbesondere Frontschieber, müssen gegen Herunterfallen gesichert sein. Der Abzug muss mit Eingriffsöffnungen ausgerüstet und schließbar sein. Am Frontschieber muss an gut sichtbarer Stelle ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Frontschieber geschlossen halten" angebracht sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Eingriffsöffnungen ermöglichen auch bei geschlossenem Frontschieber, dass im Abzug gearbeitet werden kann.

Für den Aufbau und die Bedienung hoher Apparaturen werden Eingriffsöffnungen auch im oberen Frontschieber empfohlen.

Für Frontschieber von Abrauchabzügen sind Eingriffsöffnungen nicht zwingend vorgeschrieben. Dies kann ihre Anwendung für andere Zwecke unter Umständen einschränken; siehe auch Abschnitt 5.3.1.

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe auch DIN 4844 "Sicherheitskennzeichnung" und DIN 30600" Graphische Symbole; Registrierung, Bezeichnung ".

Siehe auch Abschnitt 5.3.1.

3.2.1.7 Auch bei geschlossenem Frontschieber muss eine ausreichende Luftzufuhr erhalten bleiben. Das Schließen des Frontschiebers darf keine Verletzungsgefahr mit sich bringen können.

Solche Verletzungsgefahren entstehen z.B. durch Quetschstellen.

Siehe DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrsteilen mit den oberen Gliedmaßen".

3.2.1.8 Die einwandfreie lufttechnische Funktion jedes Abzuges muss durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung überwacht sein. Im Fehlerfall muss eine optische und akustische Alarmierung erfolgen. Das optische Signal muss den Abzügen eindeutig zugeordnet und darf nicht abstellbar sein. Eine Meldeleuchte für den Einschaltzustand des Lüftermotors reicht nicht aus. Das akustische Signal muss im gesamten Laborraum jederzeit bemerkt werden können. Bei zentral geschalteten Abzügen muss sichergestellt sein, dass der Betriebszyklus den Versicherten bekannt ist.

Für mehrere Abzüge im Laborraum genügt eine gemeinsame akustische Signaleinrichtung.

3.2.1.9 In Abzügen fest installierte Entnahmestellen für flüssige oder gasförmige Stoffe müssen von außen zu betätigen sein. Die Zuordnung der Griffe von Armaturen muss eindeutig erkennbar sein.

Siehe DIN 12920 "Laboreinrichtungen; Farbige Kennzeichnung der Stellteile von Laborarmaturen nach dem Durchflussstoff".

3.2.2 Umluftabsaugungen mit Filter

Umluftabsaugungen mit Filter müssen so beschaffen sein, dass durch ihre Bauweise und Luftführung im Betriebszustand

Siehe DIN 12927 "Laboreinrichtungen; Absaugboxen mit Luftrückführung; Anforderungen, Prüfungen ".

3.2.3 Örtliche Absaugungen

Zur Emissionsminderung werden örtliche Absaugungen empfohlen.

3.3 Arbeitstische und deren Stauräume

3.3.1 Arbeitstische

Arbeitstische müssen hinsichtlich Werkstoff und Konstruktion so beschaffen sein, dass sie den vorgesehenen betrieblichen Beanspruchungen standhalten. Insbesondere sollen Arbeitsflächen von Labortischen und Abzügen mit einem flüssigkeitsdichten Belag und mit einem Randwulst versehen sein. Bei gegenüberliegenden Arbeitsflächen ist bis in Griffhöhe (170 bis 175 cm) ein Spritzschutz erforderlich.

Siehe DIN 12 926-1.

3.3.2 Stauräume für Gefahrstoffabfälle

Sind Stauräume für die Bereithaltung von Sammelbehältnissen für Gefahrstoffabfälle vorhanden, müssen sie an eine ausreichend dimensionierte und jederzeit wirksame Ablufteinrichtung angeschlossen sein, die auch beim Befüllen der Sammelbehälter wirksam bleibt.

Der Innenraum dieser Stauräume muss mindestens mit schwer entflammbarem Material ausgekleidet sein. Bei flüssigen Gefahrstoffabfällen muss unterhalb der Sammelbehälter eine ausreichend dimensionierte Auffangwanne vorhanden sein.

Siehe auch Abschnitt 4.10.

3.4 Zuführungsleitungen, Armaturen und Gasbrenner

3.4.1 Zuführungsleitungen

3.4.1.1 Für die ständige Zuführung flüssiger und gasförmiger Stoffe zu den Labortischen und Abzügen müssen festverlegte, auf Dichtheit geprüfte Leitungen vorhanden sein.

Prüfung von Leitungen für Brenngas und Wasser siehe DVGW-Arbeitsblatt GW 3 "Technische Regeln für Bau und Prüfung von vorgefertigten Bauteilen mit Gas- und Wasserinstallationen".

Für Trinkwasserleitungen siehe DIN 1988 "Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI)", und DIN 18381 " VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Gas-, Wasser- und Abwasser- Installationsanlagen innerhalb von Gebäuden".

3.4.1.2 Können durch Verwechslung Gefahren entstehen, müssen fest verlegte Zuführleitungen eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Dies wird erreicht, wenn die Zuführungsleitungen durch Farbanstrich, Aufschrift oder Schilder nach DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff" gekennzeichnet sind.

Siehe auch § 49 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), Abschnitt 4.1 DVGW-Arbeitsblatt G 621 " Gasanlagen in Laboratorien und naturwissenschaftlich-technischen Unterrichtsräumen; Installation und Betrieb" und DIN 12924-1.

3.4.2 Absperrarmaturen

Jede Brenngasleitung, die zu einer oder mehreren nebeneinander liegenden Entnahmestellen führt, muss gesondert absperrbar sein. Die Absperreinrichtung muss leicht erreichbar und jederzeit zugänglich sein. Zusätzlich muss eine Hauptabsperreinrichtung vorhanden sein. Stellteile dieser Absperreinrichtung müssen außerhalb des Laboratoriums, in dessen Nähe leicht erreichbar, eindeutig gekennzeichnet und jederzeit zugänglich sein. Als Entnahmestelle für Brenngase sind nur Armaturen zulässig, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sind.

Zwischenabsperrungen sind, sofern sie verwechselt werden können, z.B. durch einen Farbanstrich oder durch Beschriftung zu kennzeichnen.

Das Stellteil für die Hauptabsperreinrichtung kann z.B. ein Schalter für eine Fernauslösung sein.

Siehe DIN 3537-3 "Gasabsperrarmaturen bis PN 4; Anforderungen und Anerkennungsprüfung für Laborarmaturen ". Siehe DVGW Arbeitsblatt G 621 "Gasanlagen in Laboratorien und naturwissenschaftlich-technischen Unterrichtsräumen; Installation und Betrieb", DIN 18381 " VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Gas-, Wasser- und Abwasser- Installationsanlagen innerhalb von Gebäuden

3.4.3 Kennzeichnung von Absperrarmaturen

Stellteile von Laborarmaturen müssen nach dem Durchflussstoff gekennzeichnet sein.

Siehe E DIN 12920.

Siehe auch § 40 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

3.4.4 Abflussleitungen

Abflussleitungen in Laboratorien müssen mit Geruchsverschlüssen und leicht zugänglichen Reinigungsöffnungen ausgerüstet sein.

Siehe DIN 12 924-1, DIN 12926-1 und DIN 19541 "Geruchsverschlüsse für Entwässerungsanlagen; Funktionsgrundsätze".

3.4.5 Gasbrenner

3.4.5.1 Bunsenbrenner

An Bunsenbrennern sind absperrbare Einstellgeräte (Hähne, Ventile) für das Brenngas nicht zulässig.

Bunsenbrenner dürfen nicht vollständig absperrbar sein, da kein Gas unter Druck in dem Gasschlauch zwischen Absperrventil und Laborbrenner nach Abstellen des Brenners verbleiben soll; siehe DIN 30 665-1.

3.4.5.2 Kartuschenbrenner

Für Vorratskartuschen von Kartuschenbrennern müssen Aufbewahrungsmöglichkeiten vorhanden sein, so dass es im Brandfall nicht zu einer erhöhten Gefährdung kommen kann.

3.5 Notduschen

3.5.1 Körperduschen

3.5.1.1 In Laboratorien muss eine mit Wasser - möglichst von Trinkwasserqualität - gespeiste Körperdusche am Ausgang installiert sein. Sie soll alle Körperzonen sofort mit ausreichenden Wassermengen überfluten können.

Für die Überflutung aller Körperzonen sind mindestens 30 l/min erforderlich.

Siehe DIN 12 899-1 "Laboreinrichtungen; Notduschen- Einrichtungen; Körperduschen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen ".

3.5.1.2 An Körperduschen muss das Stellteil des schnell öffnenden Ventils leicht erreichbar und verwechslungssicher angebracht sein. Die Öffnungsrichtung muss eindeutig erkennbar sein. Das Ventil darf, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen. Ketten zum Öffnen des Ventils sind nicht zulässig.

Funktionsprüfung von Körperduschen siehe Abschnitt 11.2. Siehe auch Abschnitt 4.16.2.

3.5.1.3 Der Standort von Körperduschen muss durch das Rettungszeichen E05 "Notdusche"

gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen. Der Zugang ist ständig freizuhalten.

3.5.2 Augenduschen

3.5.2.1 In Laboratorien muss - möglichst im Bereich der Körperdusche oder Ausgussbecken - eine mit Trinkwasser gespeiste Augendusche installiert sein. Sie soll beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil des Ventils muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein. Das Ventil darf, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen.

Siehe DIN 12899-2 "Laboreinrichtungen; Notduschen- Einrichtungen; Augenduschen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen ".

Funktionsprüfung der Augenduschen siehe Abschnitt 11.2. Siehe auch Abschnitt 4.16.2.

3.5.2.2 Abweichend von Abschnitt 3.5.2.1 sind als Augenduschen auch

3.5.2.3 Der Standort von Augenduschen muss durch das Rettungszeichen E06 "Augenspüleinrichtung"

gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen. Der Zugang ist ständig freizuhalten.

3.6 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

3.6.1 Elektrische Energieversorgungseinrichtungen

Für die Beleuchtung, die Lüftung und die übrige elektrische Energieversorgung müssen getrennte Stromkreise eingerichtet sein. Darüber hinaus sollen Labortische und Abzüge einzeln oder gruppenweise für sich freischaltbar sein.

Siehe DIN VDE 0789-100 " Unterrichtsräume und Laboratorien; Einrichtungsgegenstände, Sicherheitsbestimmungen für energieversorgte Baueinheiten".

Für das Abschalten der Energie wird empfohlen, an gut zugänglicher Stelle, z.B. am Ausgang des Laborraumes, einen Hauptschalter anzubringen.

3.6.2 Potentialausgleich

3.6.2.1 Elektrisch leitfähige Tischbeläge und andere berührbare leitfähige Konstruktionsteile der Laboreinrichtung müssen gut leitend miteinander verbunden sein. Für bewegbare Teile ist eine Einbeziehung in den Potentialausgleich nur erforderlich, wenn sie im Fehlerfalle Spannung aufnehmen können.

Bewegbare Teile sind z.B. Frontschieber.

3.6.2.2 An betriebsfertigen Abzügen muss eine Anschlussstelle vorhanden sein, mit der eine Verbindung mit dem örtlichen Potentialausgleich leicht möglich ist.

Schutzleiterprüfung siehe DIN VDE 0789-100.

3.6.3 Schalter und Steckdosen

3.6.3.1 Schalter und Steckdosen an Labortischen sollen oberhalb der Arbeitsfläche installiert sein, oder, falls sie unterhalb der Tischplatte angebracht sind, so weit zurückgesetzt sein, dass sie bei auslaufenden oder verspritzenden Flüssigkeiten keine Gefahrenquelle darstellen.

3.6.3.2 Steckdosen von Abzügen sollen außerhalb von Abzügen angebracht sein. Sind im Arbeitsraum des Abzuges Steckdosen erforderlich, müssen sie von außen einzeln und erkennbar zugeordnet abschaltbar sein.

Siehe DIN 12924-1.

3.6.3.3 Schalter und Steckdosen im Spritzbereich von Notduschen müssen spritzwassergeschützt sein.

Siehe EN 60 5291 DIN VDE 0470-1 " Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)".

3.7 Druckbehälter und Versuchsautoklaven

3.7.1 Druckbehälter (Autoklaven zur Durchführung bekannter Reaktionen) müssen so beschaffen sein, dass sie den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben können. Sie müssen insbesondere den zulässigen Betriebsdruck und die zulässige Betriebstemperatur sicher aufnehmen können.

Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme siehe Druckbehälterverordnung.

3.7.2 Versuchsautoklaven für Versuche mit unbekanntem Reaktions-, Druck- oder Temperaturverlauf müssen in besonderen Kammern oder hinter Schutzwänden aufgestellt sein. Diese müssen so gestaltet sein, dass Personen beim Versagen des Autoklaven geschützt sind. Die Beobachtung der Sicherheits- und Messeinrichtung sowie deren Bedienung müssen von sicherer Stelle aus erfolgen können.

Siehe Nummer 38 " Versuchsautoklaven" der Technischen Regeln Druckbehälter TRB 801 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV (jetzt BetrSichV)".

Siehe auch Abschnitte 5.4.1 und 11.4.

3.8 Kühlgeräte

3.8.1 Kühlschränke und Kühltruhen

In Innenräumen von Kühlschränken und Kühltruhen, in denen sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entwickeln kann, dürfen keine Zündquellen vorhanden sein.

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann sich z.B. aus offenen oder undichten Gefäßen mit brennbaren Flüssigkeiten entwickeln.

Bei Kühlschränken und Kühltruhen in Normalausführung lassen sich Zünd quellen vermeiden, wenn Leuchten und Lichtschalter abgeklemmt sind sowie Temperaturregler mit einem eigensicheren Stromkreis versehen sind. Die Abtauautomatik muss außer Betrieb gesetzt sein.

In Kühlschränken mit Abtauautomatik muss die ab getaute Flüssigkeit in ein Auffanggefäß im Innenraum um geleitet werden. Das Auffanggefäß ist bei Bedarf zu entleeren. Arbeitet die Abschaltautomatik im Innenraum mit einer Heizung, muss diese außen abgeklemmt werden. Der Kühlschrank muss durch Abschalten und Türöffnen ab getaut werden. Wanddurchführungen sind mit Silicon oder ähnlichem zu verschließen.

3.8.2 Umgerüstete Kühlschränke und Kühltruhen müssen mit einem Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Nur Innenraum frei von Zündquellen" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

3.9 Dewargefäße (Vakuummantelgefäße)

Dewargefäße aus Glas und andere Glasgefäße gleichen Wirkungsprinzips müssen mit einem Schutzmantel ausgerüstet oder auf andere Weise gegen die Folgen einer Implosion gesichert sein. Das Glas muss einen ausreichend kleinen Ausdehnungskoeffizienten haben.

Eine Sicherung gegen die Folgen einer Implosion kann z.B. durch Überziehen mit Kunststoff erfolgen.

Zu den Gläsern mit einem ausreichend kleinen Ausdehnungskoeffizienten gehört z.B. Borosilicatglas 3.3 nach DIN ISO 3585 "Borosilicatglas 3.3; Eigenschaften, identisch mit ISO 3585:1991".

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