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Zu § 14 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Als schwere Fahrzeuge gelten z.B. LKW, Dumper, Lader.
Zu § 15 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Eine Sicherung der Einzugstellen wird für erforderlich gehalten, wenn der Gurt durch darüberliegende Teile, z.B. Aufgabetrichter, Materialführungsleisten, soweit eingeengt wird, dass er sich nicht mehr als 0,05 m abheben läßt. Dies betrifft auch Querstreben im Bandgerüst in bezug auf Tragrollen des Untergurtes und Tragrollenabstände untereinander.
Bei transportablen Bändern mit Höhenverstellung ist zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Bänder durch die Verstellmöglichkeit in den Arbeits- und Verkehrsbereich geraten können. Die Abdeckung muss deshalb eventuelle Längsverschiebungen zwischen Band und Trichter berücksichtigen. Aufgabetrichter liegen wegen der erforderlichen Reinigung immer im Arbeitsbereich.
Zu § 15 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Die Forderung nach einer Verkleidung der Tragrollen ist auf die Arbeitsseite beschränkt. Sie macht jedoch keinen Unterschied zwischen den Tragrollen des Obertrums (Arbeitsfläche) und denen des Untertrums (Gurtrücklauf).
Zu § 16:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Abstreifer, Bürsten, Spezialrollen oder Schaber vorhanden sind, die selbsttätig wirken oder gefahrlos betätigt werden können. Dabei ist darauf zu achten, dass das gelöste Fördergut zwangsläufig nach außen abgeführt wird und nicht auf die Gurtinnenseite zurückfällt, weil es sonst in die Auflaufstellen von Trommeln oder Rollen geraten kann. Lose Werkzeuge, die von Hand an die Reinigungsstelle gehalten werden müssen, erfüllen diese Forderung nicht.
Anbackungen an Trommeln oder Rollen können Schutzeinrichtungen zerstören und sind die Ursache für das gefährliche Reinigen von Hand während des Betriebes.
Diese Forderung erstreckt sich auf alle Güter, die in trockenem oder feuchtem Zustand sowie auch durch die Auswirkung der Luftfeuchtigkeit zum Haften neigen und dadurch Schichten auf Trommeln oder Rollen bilden. Besonders gefährdet sind Trag- und Knickrollen am Untergurt sowie unten liegende Auflaufstellen an Trommeln.
Die Auswahl der Schutz- oder Reinigungseinrichtung ist weitgehend vom Fördergut abhängig. Reinigungseinrichtungen können an Gurt, Trommeln oder Rollen angeordnet werden.
Ein Verkleben läßt sich meist verhindern durch ganze oder teilweise Abdeckung sowie Gurtwendung des Untertrums.
Zu § 17:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
vorhanden sind.
Sicherungen, die nur aus einem Anschlag bestehen, erfüllen diese Forderung nicht, da sie übersprungen werden können.
Die Einrichtung soll die Tragseile beim Verfahren entlasten, da hierbei die Hauptbeanspruchung auftritt. Dies betrifft insbesondere Förderer im Schlepp von Straßenfahrzeugen.
Zu § 18 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Diese Forderung bezieht sich auf solche Transportwagen, die Teile des Fördersystems sind und das zu fördernde Gut aufnehmen. Sie können fest mit der Schleppkette verbunden sein sowie von Hand oder selbsttätig ein- oder ausgeklinkt werden.
Zu § 18 Abs. 2
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Zu § 19 Abs. l:
Teile der Umgebung können z.B. sein: Gebäude und Gebäudeteile, Gebäudestützen, Geländer, Maschinen, Stapel, abgeschüttetes Lagergut.
Zu § 20:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Verkleidung über die gesamte Stockwerkhöhe durchgriffsicher ausgeführt ist und nicht abgenommen werden kann. Sackförderer sind Steilförderer für Säcke. Die Förderer sind in Gebäuden fest eingebaut und führen durch mindestens einen Deckendurchbruch hindurch. Die Säcke werden durch die zwei Kettenstränge verbindenden Mitnehmer auf einer gemuldeten Gleitfläche geschoben. Der Abwurf erfolgt nur nach vorn, an der oberen Umlenkstelle auch über diese hinweg; siehe auch DIN 15201.
Zu § 21 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Zu § 23:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Oberkante der Sackrutsche mindestens 2,5 m über Flur oder über Arbeitsbühnen liegt, unabhängig davon, ob diese fest angebracht oder transportabel sind; siehe Abschnitt "Reichweite" DIN 31 001.
Die Forderung nach einer Verkleidung ist erfüllt, wenn sie von den Seiten her die Gefahrstelle so weit abdeckt, dass diese von einem ausgestreckten Arm nicht erreicht werden kann. Das Maß hierfür wird von der Höhe der Rutschenkante über der Standfläche bestimmt und kann bei der meist üblichen Abwurfhöhe als Kreisbogen mit ca. 0,85 m Radius angenommen werden; siehe Abschnitt "Herumreichen" DIN 31001.
Zu § 26
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Umwehrung, abhängig von der Durchgriffsicherheit, einen solchen Abstand von den bewegten Teilen der Becherstränge hat, dass keine Körperteile erfaßt werden können. Hinsichtlich Schutzabstände siehe Abschnitt "Hindurchgreifen" DIN 31 001.
Zu § 27:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. ein Schieber in der Grundplatte oder ein schrägliegender Schieber unmittelbar über der Grundplatte eingebaut ist.
Zu § 28:
Diese Forderung wird erfüllt z.B. durch
Der Überlastungsschutz soll gegen Kettenbrüche infolge Überlastung absichern.
Zu § 29 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Verbindungen gegen Lösen gesichert sind, z.B. durch Kontermuttern, Spannstifte, Splinte.
Zu § 29 Abs. 2
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Mitnehmer des Zugorgans und die Lastlaufwerke zwangsläufig so ineinandergreifen, dass auch auf geneigten Förderstrecken kein Lösen möglich ist.
Die Lastlaufwerke werden auch als "free-Laufwerke" bezeichnet.
Zu § 29 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Unterbrechungen der Lastlaufbahn entstehen z.B. an Weichen, Schaltelementen oder Absenkeinrichtungen.
Zu §§ 30 bis 32:
Begriffsbestimmungen für Schaukel- und Umlaufförderer siehe DIN 15201.
Umlaufförderer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch Kettenförderer mit steilem Anstellwinkel (Umlaufkettenförderer), die durch Deckendurchbrüche hindurch arbeiten.
Zu § 30 Abs. 1:
Diese Forderung bezieht sich auf die gesamte Breite des Förderstranges, da durch Schaukeln oder Körbe zusätzliche Verletzungen möglich sind.
Zu § 30 Abs. 2
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Fußbodendurchbrüche mit einem Geländer, bestehend aus Hand-, Knie- und Fußleiste, umgeben sind.
Zu § 31:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Abschalteinrichtungen so angeordnet und beschaffen sind, dass sie durch den Körper selbst, ohne Benutzung der Hände, ausgelöst werden können, z.B. Schaltstange, Schaltleiste, Zugschalter mit Leine, die in ausreichendem Abstand vor der gefährlichen Kante liegen.
An Schaukel- und Umlaufförderern, deren Tragorgane in Führungen laufen, werden handbetätigte Be- und Entladestellen am abwärtsgehenden Strang zweckmäßigerweise vermieden, soweit sich die Ladearbeiten auf andere Weise lösen lassen, z.B. solche am aufwärtsgehenden Strang oder durch selbsttätige Zuführung bzw. Abgabe des Fördergutes.
Quetschgefahr am aufwärtsgehenden Strang besteht, wenn die obere Kante der Ladeluke niedriger als 1,8m, d.h. in Kopfhöhe, liegt.
Zu § 32:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn elektrische oder akustische Sprechverbindungen vorhanden sind, z.B.
Eine unmittelbare Verständigung zwischen den Ladestellen ist möglich, wenn
Zu § 33:
Die Außenkanten der Schneckenwindungen ergeben mit den Wandungen gefährliche Scherstellen. In Rohren beschränken sich diese auf Öffnungen im Einlauf oder in der Ummantelung. Bei Trögen entstehen sie beim Anlauf einer jeden Windung an die Trogwand sowie bei Unterbrechungen in der Ummantelung.
Zu § 33 Abs. 1:
Diese Forderung ist hinsichtlich der Sicherung der Abdeckung durch Scharniere in Verbindung mit einem Schloß auch erfüllt, wenn z.B. die Abdeckung mit dem Antrieb der Schnecke verriegelt ist.
Siehe auch DIN 15224 "Stetigförderer; Schneckenförderer; Beispielhafte Lösungen zur Sicherung von Scher- und Einzugstellen".
Zu § 33 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Sicherheitsabstände nach DIN 31 001 eingehalten sind.
Zu § 33 Abs. 3
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Müssen Räumschnecken in das Fördergut eintauchen, können Abdeckungen nicht oder nur teilweise verwendet werden. Bei Räumschnecken können die Gefahrstellen im Inneren von Bunkern und Silos liegen und daher außerhalb des Arbeits- und
Verkehrsbereiches, soweit die Drehrichtung der Schnecke nicht umkehrbar ist. Keine Gefahrstellen bestehen bei leichten Räumschnecken, bei denen die Schnecke lose auf dem Fördergut aufliegt, wenn sie über ein raumbewegliches Verbindungselement, z.B. Kreuzgelenk, angetrieben sind.
Zu § 34:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Drucküberschreitungen sind möglich bei Verstopfungen im Förderstrang, bei Verwendung von Druckluft oder durch Rückstau von Gasen bei der Kombination mit Druckbehältern infolge falscher Ventilstellung.
Zu § 35 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Zu § 35 Abs. 2
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. die Verschlußdeckel verriegelt sind und die Verriegelung auf den Antrieb der Zellenradschleuse wirkt.
Die Sicherung kann elektrisch oder mechanisch ausgeführt sein. Zellenradschleusen werden häufig durch Rutschkupplungen, Scherstifte oder Überlastungsschalter gegen Beschädigung oder Zerstörung beim Blockieren gesichert. Diese Einrichtungen bieten jedoch keine ausreichende Sicherheit, schon eine kleine Drehbewegung kann zum Verlust von Gliedmaßen führen.
Zu § 36:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Zu § 37:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. durch bauliche Maßnahmen ein Zwangslauf in der Reihenfolge eingehalten ist; wenn z.B. Rollenführung, verbunden mit größeren Gewichtsunterschieden der einzelnen Rohre, und Einrichtungen gegen Schlaffseilbildung vorhanden sind.
Saug- und Fallrohre pneumatischer Förderanlagen werden häufig als Teleskoprohre ausgebildet, die mit Seilzug gegen die Schwerkraft bewegt werden. Verklemmen sich die einzelnen Rohrteile, während das Seil weiterläuft, können ruckartige Verlängerungen zu unkontrollierten Bewegungen führen, durch die Personen überrascht und verletzt werden können. Bei einer Verlängerung in zwangsläufiger Reihenfolge lassen sich die Bewegungen klar beobachten und Störungen sofort erkennen.
Zu § 38:
Bei angetriebenen Rollenbahnen wird die Wirkung der Schwerkraft durch Kraftantrieb an den Rollen ersetzt. Der Antrieb kann z.B. durch Zahnräder, Ketten, Keilriemen, Gurte oder Friktionsrollen erfolgen. Bei Anordnung der Sicherung sind die Ober- und die Unterseite, das rücklaufende Trum der Zugelemente sowie bei Einzug unter Springrollen liegende Einzugstellen zu berücksichtigen.
Zu § 38 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Zu § 38 Abs. 2
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Auflaufstellen vollständig abgedeckt sind, z.B. durch
Zu § 40 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Steuerstand ist der Ort, von dem aus das fahrbare Traggerüst gesteuert wird. Steuereinrichtungen sind z.B.
bei Schützensteuerung: | Druckknopfschalter, |
Meisterschalter; | |
bei Direktsteuerung: | Walzenschalter, |
Nockenschalter; | |
bei mechanischer Steuerung: | Schalthebel. |
Zu § 40 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Zu § 42 Abs. 1:
Diese Forderung gilt für den gesamten Fahrbereich. Die notwendigen Freimaße dürfen z.B. nicht durch Dachbinder, Rohrleitungen oder dergleichen eingeschränkt sein.
Teile der Umgebung können z.B. sein: Gebäude und Gebäudeteile, Gebäudestützen, Geländer, Maschinen, abgeschüttetes Lagergut.
Zu § 42 Abs. 3
Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind insbesondere
Im Hinblick auf eine zuverlässige Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen ist darauf zu achten, dass diese so ausgewählt, kombiniert und mit der gefahrbringenden Bewegung so verriegelt oder gekoppelt sind, dass die gefahrbringende Bewegung vor Erreichen der Gefahrstelle unterbrochen wird und zum Stillstand kommt. Möglichst kleine Nachlaufwege des fahrbaren Traggerüstes sind daher für die Gestaltung der Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion günstig.
Ferner ist darauf zu achten, dass nach dem Unterbrechen der gefahrbringenden Bewegung die erneute Bewegung des fahrbaren Traggerüstes nur nach Freigabe der Schutzeinrichtung und nur nach Betätigung eines Befehlsgerätes der Steuerung wieder eingeleitet werden kann (Wiederanlaufsperre). Um sicherstellen zu können, dass sich beim Wiederanlaufen des Traggerüstes keine Personen im Gefahrbereich
aufhalten, ist es erforderlich, dass der Gefahrbereich von dem Befehlsgerät aus einsehbar ist oder dass der Wiederanlaufbefehl erst gegeben werden kann, wenn die Steuerung durch einen Quittierschalter vor Ort freigegeben worden ist.
Hinsichtlich mechanischer Positionsschalter in Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe "Merkblatt für Auswahl und Anbringen zwangsöffnender Positionsschalter mit Sicherheitsfunktion" (BGI 575).
Werden in Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion berührungslos wirkende Positionsschalter verwendet, ist darauf zu achten, dass durch deren Zahl und Anordnung sowie eventuell durch zusätzliche steuerungstechnische Maßnahmen eine zuverlässige Wirksamkeit der Schutzeinrichtung, z.B. durch Selbstüberwachung, auch im Fehlerfalle gewährleistet ist.
Bei Verwendung berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen ist darauf zu achten, dass die Schutzeinrichtung in der Ausführung "Selbstüberwachung" den "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597) entspricht.
Stromkreise für Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion haben die Funktion eines Sicherheitsstromkreises. Anforderungen an Sicherheitsstromkreise sind in DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen" geregelt. Danach muss bei Verwendung von Hilfsschützen die Redundanz durch Zusammenarbeit zweier Hilfsschütze so bewirkt werden, dass im Falle eines Fehlers in einem Hilfsschütz der Stromkreis für die Schutzeinrichtung wirksam bleibt.
Zu § 43:
Die Forderung, dass ein Entgleisen verhindert wird, ist erfüllt, wenn z.B.
Die Forderung, dass ein Um- oder Abstürzen verhindert wird, ist erfüllt, wenn z.B.
Zu § 44 Abs. 1:
Die Forderung des Abbremsens ist erfüllt, wenn z.B. die Bewegungen durch Bremsen oder Selbsthemmung zum Stillstand kommen.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. ungewollte Fahrbewegungen durch Bremsen, Feststellvorrichtungen oder Schienenzangen verhindert werden, deren Wirksamkeit rechnerisch nachgewiesen ist; siehe DIN 15018 und DIN 15019.
Ungewollte Fahrbewegungen können z.B. erfolgen durch Wind, geneigte Aufstellung, beim Durchfahren von Kurven.
Zu § 44 Abs. 2
Die Forderung hinsichtlich der Selbsttätigkeit ist erfüllt, wenn z.B. die Fahr- oder Schwenkantriebe Selbsthemmung haben oder selbsttätig wirkende Bremsen vorhanden sind.
Zu § 45 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der Nachlaufweg berücksichtigt ist.
Zu § 47:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Anschläge, Prellböcke, Puffer beidseitig und so angebracht sind, dass sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.
Zu § 48:
Die Konstruktion kann beispielsweise dann die Aufgabe des Schienenräumers übernehmen, wenn der Tragrahmen bis dicht auf die Schiene geführt ist.
Zu § 50:
Wesentliche Änderungen am Traggerüst sind z.B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Auslegern, Veränderung der Antriebe, Änderung der Stromart, Verlängern von fest verlegten Fahrbahnen, Umsetzen von Geräten auf andere Fahrbahnen.
Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art anzusehen.
Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der fahrbaren Traggeraste hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) vertraut ist. Er soll fahrbare Traggerüste prüfen und gutachtlich beurteilen können. Als Sachverständige können z B. herangezogen werden: Sachverständige der Technischen Überwachung, Fachingenieure der Hersteller, Fachingenieure der Betreiber.
Für die Prüfung siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von fahrbaren Traggerüsten für Stetigförderer durch Sachverständige bzw. Sachkundige nach der Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10)" (ZH 1/594).
Zu § 50 Abs. 2:
Ausrüstungsbestimmungen enthalten die Bestimmungen der § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 18 Abs. 2, §§ 19, 29 Abs. 3 und § 42.
Zu § 51:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der fahrbaren Traggerüste hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von fahrbaren Traggerüsten beurteilen kann. Für die Prüfung können also neben Sachverständigen auch Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden.
Ein Gerät mit einer großen Betriebsstundenzahl (z.B. Dreischichtenbetrieb), das noch dazu überwiegend mit Volllast gefahren wird, ist häufiger zu prüfen als ein solches für Normalbetrieb. Auch die umgebende Atmosphäre ist bei den zu wählenden Prüfabständen von Bedeutung, z.B. Geräte in Räumen mit aggressiven Dämpfen. Die Prüfabstände werden zweckmäßigerweise im Einvernehmen mit dem Hersteller festgelegt.
Zu § 53 Abs. 1:
Ein allgemeines Mitfahrverbot auf Stetigförderern ist wegen der zahlreichen, oft verdeckt liegenden Quetschstellen und der Absturzgefahr notwendig.
Zu § 53 Abs. 3:
Stetigförderer, die § 13 entsprechen, gelten als geeignet für das Betreten und Übersteigen.
Gefahren beim Hineinbeugen in die Laufbahn eines Förderstranges entstehen durch Tragelemente, die in Abständen angeordnet sind. Am abwärtsgehenden Strang ist immer Gefahr vorhanden, am aufwärtsgehenden Strang dann, wenn eine bestimmte Grenzgeschwindigkeit überschritten ist. Richtwert für diese Grenzgeschwindigkeit sind 0,35m/s.
Gefährlich sind z.B. Becherwerke, Schaukel- und Umlaufförderer sowie Mitnehmer auf Gurt- und Kettenförderern.
Zu § 54 Abs. 1:
Diese Forderung ist hinsichtlich der Sicherung gegen Abrollen erfüllt, wenn z.B. Standbremsen angezogen werden bzw. Vorlegeklötze oder Abstützungen Verwendung finden.
Bei der Aufstellung können von Bedeutung sein: Tragfähigkeit oder Gefälle des Untergrundes, Gefährdung durch Fahrzeugverkehr, Abgleiten aufgelegter Förderer, Standsicherheit von Unterstützungen.
Zu § 54 Abs. 2
Diese Forderung bezieht sich besonders auf das Verfahren von Stetigförderern, und zwar auch für ein Umstellen auf kurze Entfernungen. Geringe Schwenkbewegungen, z.B. zum Anpassen an eine neue Arbeitsstellung (Nachrichten), werden nicht als Verfahren angesehen.
Zu § 55 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
Zu § 55 Abs. 2
"Schwenken" bedeutet eine einseitige Richtungsänderung, nicht jedoch eine geringfügige Veränderung beim Nachrichten.
Für Bewegungen während des Betriebes sind Stetigförderer eingerichtet, bei denen während des Verfahrens und Schwenkens
Für Reinigungsarbeiten während des Betriebes sind Stetigförderer eingerichtet, wenn sie ein gefahrloses Arbeiten zulassen, z.B. durch festangebrachte Reinigungseinrichtungen, die außerhalb des Gerätes betätigt werden.
Für Arbeiten während des Betriebes sind pneumatische Förderer eingerichtet, wenn diese während des Betriebes nur mit solchen Druckgasen gereinigt werden, bei denen keine chemischen Reaktionen zu erwarten sind. Druckluft darf z.B. nicht bei Stoffen verwendet werden, die in Mischung mit Luft zündfähige Gemische ergeben. In diesen Fällen sind geeignete Inertgase zu benutzen. Der Druckluftschlauch darf nur so angesetzt werden, dass sein Mundstück nicht von bewegten Maschinenteilen, z.B. Aufgebern, Zellenrädern, erfaßt werden kann.
Zu § 55 Abs. 3:
Gegen irrtümliches oder unbefugtes Wiedereinschalten werden Stetigförderer dadurch gesichert, dass
Zu § 55 Abs. 4
Bewegungen und Antrieb sind durch Aufhebung des Gleichgewichts beim Auswechseln von Fördersträngen sowie beim Lösen von Sperren möglich.
Zu § 56:
Das Sitzen auf Förderern während der Bewegung oder das Anhängen sind grundsätzlich nicht zulässig, auch nicht als Gegengewicht, da die beim Anheben auftretenden Schwerpunktverlagerungen häufig nicht richtig eingeschätzt werden. Läßt sich der Ladeteil des Förderers nicht anheben, kann der Trägerkopf mit Seilen oder Ketten heruntergezogen werden.
Zu § 58 Abs. 3
Mängel, die die Betriebssicherheit gefährden, sind z.B. Materialstau, Überfüllungen an Übergaben, Funktionsstörungen der Steuerung oder der Bremsen.
Zu § 58 Abs. 4:
Es sind hier auch Mängel gemeint, die sich nachteilig auf die Betriebssicherheit auswirken, z.B. defekte Fensterscheiben am Führerhaus, lockere Bodenbeläge, beschädigte Geländer.
Zu § 58 Abs. 7:
Dies gilt bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 15 m/s, sofern das Gerät nicht für den Betrieb bei höheren Windgeschwindigkeiten ausgelegt ist.
Zu § 61:
Gegen irrtümliches oder unbefugtes Wiedereinschalten werden fahrbare Traggerüste mit
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(Stand: 06.09.2021)
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