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Zu § 14 Abs. 4:
Bei ortsbeweglichen Kühlräumen werden die Zeichen zweckmäßigerweise an der Innenseite angebracht, wenn sie außen z.B. durch Verschmutzen leicht unleserlich werden können (LKW-Rückseite).
Ausführung der Warn- und Zusatzzeichen siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8). Eine solche Kennzeichnung empfiehlt sich auch für Räume, in denen Kühltunnel mit solchen Kühlmitteln aufgestellt sind oder Kühlmittel aufbewahrt werden, bei denen Erstickungsgefahr besteht.
Zu § 15 Abs. 3 Satz 2:
Diese Forderung ist bei ortsfesten Kühlräumen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 auch erfüllt, wenn bei nicht verriegel- oder verschließbaren Türen beim Öffnen der Tür oder bei von innen zu öffnenden Verriegelungen der Tür beim Öffnen der Verriegelung die Einsprüh- oder Einblaseeinrichtung gemäß Absatz 2 ausgeschaltet wird.
Zu § 15 Abs. 4:
Diese Forderung ist z.B. durch eine Druckentlastungsklappe erfüllt.
Zu § 15 Abs. 5:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn eine Rekondensationsspirale oder eine ähnliche Einrichtung verwendet wird. Bei offenen Gefäßen kann flüssiger Stickstoff sich mit Sauerstoff aus der Luft anreichern.
Zu § 16 Abs. 1:
Die Anlage zur Unfallverhütungsvorschrift gibt das zulässige Füllgewicht von Kälteanlagen an, wobei der Aufstellungsbereich, die Kältemittelgruppe, das Kälteübertragungssystem und der Aufstellungsraum berücksichtigt wird. Bei der Aufstellung in Arbeitsräumen wird die Zahl der Beschäftigten pro Raumfläche (Belegschaftsdichte) und das Vorhandensein gekennzeichneter Rettungswege (Fluchtwege) als Einflußgröße für die Gefährdung herangezogen.
Aus der Anlage ist die Berechnungsgröße "c" für Kältemittel der Gruppe 1 zu entnehmen.
Durch die Auswahl des Kältemittels, des Kälteübertragungssystems und des Aufstellungsraumes kann für jeden Bedarf die Einwirkung eventuell frei werdender Kältemittelmengen auf Personen gering gehalten werden; zumal eine solche Einwirkung erst dann auftreten kann, wenn durch irgendeinen Schaden an der Kälteanlage Kältemittel ausströmt und vergast.
Sind mehrere Anlagen in einem Raum aufgestellt, ist diejenige mit den höchsten Anforderungen an den Aufstellungsort bei der Berechnung des zulässigen Füllgewichtes zugrunde zu legen.
Aufstellungsbereiche
Der Aufstellungsbereich "M" umfaßt Gebäude, abgeschossene Teile von Gebäuden und Orte im Freien, in welchen betriebsfremde Personen häufig verkehren oder Personen in der Bewegung behindert sind, und Wohnungen. Hierzu gehören z.B. Gefängnisse, Krankenhäuser, Altersheime, Vortragsräume, Theater, Sportstätten, öffentliche Bauten, Schulen, Büros, Waren- und Kaufhäuser, Verkaufsräume, Gaststätten, Hotels, Wohnräume.
Der Aufstellungsbereich "O" umfaßt Gebäude, abgeschlossene Teile von Gebäuden und Orte im Freien, zu denen unbefugte Personen keinen Zutritt haben. Hierzu gehören Fabrikationsräume, Laboratorien, Maschinenräume, Lagerräume und andere Arbeitsräume ohne direkte Verbindung zum Bereich "M".
Kälteübertragungssysteme
Entsprechend der Art und Weise, nach welcher Wärme vom Kühlgut oder der Raumluft auf das Kältemittel übertragen wird, werden die Kälteübertragungssysteme wie folgt eingeteilt:
Die verschiedenen Systeme sind in Anhang 2 Bild 1 dargestellt. Bei Nutzung der Wärme gilt die Zuordnung entsprechend für den Verflüssiger (Wärmeaustauscher). Anstelle des Kühlgutes tritt das erwärmte Gut bzw. die erwärmte Raumluft.
Kältemittel der Gruppe 1
Eine Gefahr für die Beschäftigten ist bei der Anwendung eines Kältemittels der Gruppe 1 erst dann gegeben, wenn die in der Anlage angegebene Berechnungsgröße "c" (kg/m3) für das angewandte Kältemittel beim Freiwerden der Füllmenge überschritten werden kann. Die Berechnungsgröße "c" entspricht nicht dem MAK-Wert, bei dem eine 8stündige Einwirkungszeit angenommen ist. Für Räume, die für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, errechnet sich das zulässige Füllgewicht (kg) der Anlage durch Multiplikation der Berechnungsgröße "c" (kg/m3) mit dem Volumen V(m3) des Raumes, in welchem sich das Kältemittel beim Freiwerden ausbreiten kann. Kältemittel der Gruppe 1 sind im allgemeinen schwerer als Luft und können in tiefere Räume abfließen. In Bodennähe kann bei ruhender Luft eine Konzentrationserhöhung auftreten. Bei Kältemitteln, bei denen keine Berechnungsgröße "c" angegeben ist, kann eine solche in Anlehnung an andere ähnliche Kältemittel festgelegt werden.
Bei zentraler Kühlung oder Erwärmung von Räumen mit zwangsbewegter Luft darf für das Raumvolumen das Volumen aller versorgten Räume nur dann eingesetzt werden, wenn die Luftzufuhr zu keinem dieser Räume unter 25% ihres Höchstwertes gedrosselt werden kann.
Müssen Rohrleitungen durch Räume des Aufstellungsbereiches "M" geführt werden und ist das Verhältnis zwischen Füllgewicht und dem Volumen des Raumes des Aufstellungsbereiches "M" höher als die Berechnungsgröße "c", so werden die Rohrleitungen dichte Kanäle, die zu den übrigen Teilen der Kälteanlage hin oder ins Freie entlüftet sind, verlegt.
Kältemittel der Gruppe 2
Bei Kälteanlagen mit Kältemittel der Gruppe 2 ist das zulässige Füllgewicht unabhängig von der Raumgröße bzw. der entstehenden Kältemittelkonzentration auf einen bestimmten Höchstwert begrenzt. Im Bereich "M" ist ohne Maschinenraum nur die Aufstellung von Kälteanlagen bis 2,5 kg Füllgewicht erlaubt. Die Aufstellung größerer Kälteanlagen ist nur mit indirekt geschlossenen Systemen erlaubt, wenn sich Verdichter und Sammler (10 kg) oder alle kältemittelführenden Teile im Maschinenraum oder im Freien befinden (250 kg; ohne direkte Verbindung zu Räumen des Bereiches "M" und mit Ausgang ins Freie: unbeschränkt).
Im Bereich "O" sind Füllgewichte bis 10 kg ohne Maschinenraum zugelassen. Beträgt die Belegschaft im Aufstellungsraum weniger als 1 Person/10 m2 und sind gekennzeichnete Rettungswege vorhanden, darf das Füllgewicht bis zu 50 kg betragen.
Werden Verdichter und Sammler im Maschinenraum oder im Freien aufgestellt, sind direkte oder indirekte offene Systeme bis 50 kg zugelassen; bei einer Belegschaftsdichte von unter 1 Person/10 m2 und gekennzeichneten Rettungswegen auch aus den niederdruckseitigen Ausstellungsräumen besteht keine Füllgewichtsbeschränkung.
Befinden sich alle kältemittelführenden Teile oder bei indirekt geschlossenen Systemen nur der Verdichter und der Sammler im Maschinenraum oder im Freien, sind Füllgewichte nicht begrenzt.
Zu § 16 Abs. 4:
Mechanische Beschädigungen können durch Fahrzeuge oder schwere Lasten hervorgerufen werden. Ein Schutz kann unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Siehe DIN 8975-6.
Zu § 16 Abs. 5:
Diese Forderung schließt ein, daß Kälteanlagen und zugehörige Rohrleitungen für Prüfungen zugänglich und Kennzeichnungen erkennbar sein müssen sowie von einem trittsicheren Standplatz aus bedient werden können. Bezüglich der Druckbehälter wird auf die Technischen Regeln Druckbehälter TRB 600 Aufstellung der Druckbehälter" (ZH 1/621.18) verwiesen.
Zu § 16 Abs. 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn für kältemittelführende Teile folgende Bedingungen eingehalten sind:
Sammelbehälter aufgenommen; siehe auch DIN 18036 "Eissportanlagen; Anlagen für den Eissport mit Kunsteisflächen; Grundlagen für Planung und Bau".
Zu § 17:
Diese Forderungen sind dann einzuhalten, wenn aufgrund der Aufstellungsbedingungen nach § 16 ein Maschinenraum erforderlich ist. Der Maschinenraum kann auch durch ein ins Freie entlüftetes, dichtes Maschinengehäuse gebildet werden.
Solange das Maschinengehäuse geöffnet ist, muß Vorsorge getroffen sein, daß Personen im Aufstellungsbereich nicht durch austretendes Kältemittel gefährdet werden.
Zu § 17 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
und die Türen des Maschinenraumes, die nicht direkt ins Freie führen, selbstschließend sind.
a = 0,14 x G1/2(m2)
Q = 50 x G2/3(m3/h)
"G" ist das Füllgewicht der Anlage in kg.
Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn ein Absorptionssystem in der Lage ist, die gesamte austretende Kältemittelmenge innerhalb des Maschinenraumes zu absorbieren.
Bei Ammoniak als Kältemittel darf das Verhältnis von Füllgewicht in kg zur Wassermenge in Liter den Wert 0,12 nicht überschreiten.
Bei mehreren Anlagen wird die Anlage mit dem größten Füllgewicht zugrunde gelegt. Sind in einem Maschinenraum nicht alle Teile eines Kältemittelkreislaufes aufgestellt und sind Einrichtungen vorhanden, die selbsttätig wirkend oder von Hand betätigt ein Nachströmen von Kältemittel zur Schadensstelle im Maschinenraum verhindern, kann bei Anlagen mit einem Füllgewicht über 1000 kg anstelle des Gesamtfüllgewichtes die doppelte Kältemittelmasse, die sich in den Anlageteilen im Maschinenraum befinden kann, mindestens jedoch 1000 kg, eingesetzt werden. Es reicht ein 20facher Luftwechsel pro Stunde bezogen auf das Volumen des Maschinenraumes aus.
Je nach der Lage der Maschinenräume und nach Art des verwendeten Kältemittels sind Abluftöffnungen (Fenster, Stutzen, Kanäle) so anzuordnen, daß die in der Abluft mitgeführten Kältemittel Personen nicht gefährden können.
Eine mechanische Entlüftung wird vorgesehen, wenn die natürliche Lüftung durch Fenster oder Tore nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Eine wirksame Durchlüftung kann nur erreicht werden, wenn ausreichend Außenluft nachströmen kann. Bei Kältemittelgasen mit einer höheren Dichte als Luft wird die mit Kältemitteln angereicherte Luft über dem Fußboden abgesaugt und die Zuluft unter der Decke zugeführt.
Bei Kältemittelgasen mit einer geringeren Dichte als Luft wird die verunreinigte Luft unter der Decke abgesaugt und die Zuluft über dem Fußboden zugeführt.
Zu § 17 Abs. 2:
Bei Maschinenräumen für Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 3 ist darauf zu achten, daß bei einer eventuell entstehenden Explosion Menschen nicht verletzt werden; siehe ,Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV)" (BGI 618).
Zu § 17 Abs. 3:
Entsprechend der Größe des Maschinenraumes, dem verwendeten Kältemittel und dem Kältemittelfüllgewicht ist ein Notausgang direkt ins Freie zweckmäßig; siehe § 30 Abs. 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 19:
Es ist die Aufgabe des Unternehmers (Betreibers), die Beschäftigten über die gefährlichen Eigenschaften der Kältemittel und Kühlmittel zu unterrichten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen übungsweise durchzuführen, insbesondere vor der ersten Inbetriebnahme einer Anlage, bei Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder nach einem längeren Stillstand. Besondere Anweisungen über das Verhalten der Beschäftigten im Gefahrfalle sind vom Unternehmer auszuarbeiten und die Rettungswege (Fluchtwege) festzulegen. Auf die Bildung von Phosgen (Giftgas) aus chlorierten Kohlenwasserstoffen bei der Anwesenheit von offenen Flammen ist hinzuweisen; siehe Merkblatt: Fluorkohlenwasserstoffen - FKW - (BGI 648).
Treten Störungen auf, so müssen die Beschäftigten wissen, welche Handgriffe vorzunehmen sind, um die Störungen zu beseitigen. Die Einweisung wird zweckmäßigerweise nach beendeter Montage der Anlage vom Hersteller oder vom Montageunternehmen durchgeführt. Die Beschäftigten sind über den Aufbau und die Wirkungsweise der Anlage zu unterrichten. Die wichtigsten Anweisungen sind schriftlich an geeigneter Stelle und in geeigneter Form anzubringen; siehe auch Technische Regeln Druckbehälter TRB 700 "Betrieb von Druckbehältern" (ZH 1/621.12). Im Handel sind Aushänge "Erste Hilfe bei Unfällen durch Ammoniak" erhältlich.
Es sind auch Personen zu unterweisen, die nur vorübergehend beschäftigt werden, z.B. Montagehandwerker.
Von nicht genügend gewarteten, vollautomatischen Anlagen kann beispielsweise durch Austreten von Kältemittel eine Gefährdung entstehen. Beim Säubern können Drucksteigerungen auftreten, wenn kältemittelführende Apparate oder Leitungen mit heißem Wasser oder Dampf abgetaut oder abgewaschen werden.
Zu § 20:
Zu Kälteanlagen siehe auch DIN 8975-3 "Kälteanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen für Gestaltung, Ausrüstung, Aufstellung und Betreiben; Angaben für Betriebsanleitungen".
Nach DIN V 84l8 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung" muß die Betriebsanleitung (Benutzerinformation) leicht verständlich sein. Dies gilt auch für die Betriebsanweisung.
Zu § 21:
Hinsichtlich der Arbeiten zur Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Änderung an Druckbehältern siehe Technische Regeln Druckbehälter TRB 700 "Betrieb von Druckbehältern" (ZH 1/621.12) und DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".
Nach Instandsetzungsarbeiten an Druckbehältern oder Rohrleitungen im Kältemittelkreislauf sind wiederkehrende Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durchzuführen; siehe unter anderem Nummer 14 "Druckbehälter in Kälteanlagen" der Technischen Regeln Druckbehälter TRB 801 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV" (ZH 1/621.23).
Zu § 21 Abs. 1:
Es ist besonders zu berücksichtigen, daß Kältemittelreste in flüssiger Form sich unterkühlt unter Atmosphärendruck im Leitungssystem halten und später gefährlich werden können.
Zu § 21 Abs. 2:
Feuerarbeiten sind z.B. Schleif-, Schneid-, Schweiß- und Lötarbeiten. Nach der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) dürfen Schweißarbeiten an Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln, Schmierstoffen oder Dämmaterial nur mit schriftlicher Genehmigung des Unternehmers durchgeführt werden.
Brandgefahr kann auch bei nicht brennbaren Kältemitteln durch die Entzündung von verschleppten Ölresten oder durch die Entzündung des Dämmaterials entstehen. Siehe § 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 21 Abs. 3:
Eine Umfüllung liegt vor, wenn Kältemittel in Sammelbehälter verlagert oder umgefüllt und dort in abgesperrtem Zustand aufbewahrt werden.
Ist das Fassungsvermögen der Sammelbehälter nicht ausreichend, kann in ortsbewegliche Druckbehälter, z.B. Druckgasflaschen, umgefüllt werden; siehe hierzu Druckbehälterverordnung und zugehörige Technische Regeln Druckgase (TRG). Werden Behälter mit Kältemittel in flüssigem Zustand überfüllt oder abgesperrt, besteht die Gefahr, daß die Behälter durch den thermischen Flüssigkeitsdruck bersten. Die Füllung kann durch volumetrische Standanzeiger oder durch Wägung kontrolliert werden; siehe hierzu auch UVV "Gase" (BGV B6) und Technische Regeln Druckbehälter TRB ß51 "Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter - Errichten" (ZH 1/621.20) und TRB ß52 "Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter - Betreiben" (ZH 1/621.21).
Zu § 21 Abs. 4:
Die Druckbehälter der Anlage werden dabei gemäß § 11 Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) einer Prüfung in besonderen Fällen unterzogen.
Zu § 22:
Die Einrichtungen dienen der ersten Bekämpfung eines Brandes im Entstehen, z.B. Kohlenstoffdioxid-Handlöscher, Wasserberieselungsanlagen. Geeignete Löschmittel sind solche, die mit dem Kühl- oder Kältemittel nicht gefährlich reagieren.
Zu § 23 Abs. 1:
Diese Forderung ist bei Kühleinrichtungen mit Trockeneis erfüllt, wenn zum Anfassen Schutzhandschuhe und zum Zerkleinern Gesichtsschutz vorhanden ist.
Diese Forderung ist bei Kälteanlagen erfüllt, wenn für jeden Beschäftigten, der sich bei Instandhaltungsarbeiten und bei der Beseitigung von Störungen im Gefahrbereich aufhält, folgende persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind:
Zusätzliche Atemschutzgeräte, die vorwiegend der Selbstrettung dienen, können auch in gefährdeten Bereichen bereitgehalten werden.
Beim Entölen über Schnellschlußventil und Absperr- oder Regelventil ist im allgemeinen nicht mit dem Austritt von so großer Kältemittelmenge zu rechnen, daß Geräte für Rettungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 bereitgestellt werden müßten, wenn die in Nummer 1 oder 2 genannten persönlichen Schutzausrüstungen getragen werden. Die Betriebsbereitschaft ist gewährleistet, wenn die Geräte entsprechend der Gebrauchsanleitung der Hersteller und der "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) gepflegt werden.
Zu § 23 Abs. 2:
Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn das Personal und die persönlichen Schutzausrüstungen für die Dauer von Instandhaltungsarbeiten durch den Unternehmer im Wege der Dienstleistung von außenstehenden Unternehmern oder Organisationen (Wartungsfirmen, technische Hilfsorganisationen, Feuerwehr) besorgt werden. Ätzendes Kältemittel ist z.B. Ammoniak.
Bei Kältemitteln der Gruppe 1 mit Siedetemperaturen über 20 °C ist unter normalen Bedingungen die Ansammlung einer gesundheitsschädlichen Konzentration nicht zu erwarten. Bei längerem Aufenthalt ist jedoch eine Akkumulierung im Körper möglich, die zur Schädigung führen kann.
Die Träger der von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkenden Atemschutzgeräte müssen ausgebildet sein und den vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen werden; siehe Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte".
Zu § 24:
Siehe § 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1), "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV)" (BGI 618) und insbesondere "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104) sowie DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" und "Richtlinien für Laboratorien" (BGR 120).
Für Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln im Freien ist nach den "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104) der gefährdete Bereich ein Umkreis von 10 m um die Stellen, an denen Kältemittel austreten kann, z.B. Flansche, Wellendichtungen, Stopfbuchsen, Sicherheitsventile oder andere Abblaseöffnungen. Dieser Bereich, in dem damit zu rechnen ist, daß gefährliche Atmosphäre nur selten und dann auch nur kurz auftritt, wird der Zone 2 zugeordnet.
Aufstellungsräume von Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Gruppe 3, bei denen eine ständige Lüftung nur natürlich aufrechterhalten wird, werden der Zone 1 zugeordnet.
Aufstellungsräume, deren ständige Lüftung mechanisch betrieben wird, oder in denen Anlagen mit Kältemitteln der Gruppe 2 mit natürlicher Lüftung aufgestellt sind, werden der Zone 2 zugeordnet.
Die Aufstellungsbereiche von Kälteanlagen mit brennbarem Kältemittel mit einem Füllgewicht bis 2,5 kg und mit hermetisch gekapseltem Verdichter oder mit brennbarem Kältemittel der Gruppe 2 mit einem Füllgewicht bis 25 kg oder mit Ammoniak als Kältemittel ohne Beschränkung des Füllgewichts sind bei vorhandener Lüftung keiner Zone zugeordnet. Weitergehende Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren zu treffen, ist demnach bei Kälteanlagen nicht vorgeschrieben, obwohl Ammoniak mit seiner Zündtemperatur von 630 °C der Temperaturklasse T 1 und der Explosionsklasse II a zugeordnet ist.
Explosionsgefährdete Bereiche können auch wegen anderer brennbarer Stoffe, neben dem Kältemittel, vorhanden sein.
Zu § 24 Abs. 3:
Die Forderung hinsichtlich Kennzeichnung ist erfüllt, wenn am Eingang zu und in den Räumen oder Bereichen Sicherheitszeichen nach UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind, z.B. beim Kältemittel Propan das Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und das Warnzeichen W21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre".
Zu § 25:
Für die Lagerung, Umfüllung und Entleerung sowie für die Beförderung der Kältemittel in ortsbeweglichen Behältern siehe Druckbehälterverordnung und zugehörige Technische Regeln Druckbehälter TRB 851 "Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter - Errichten" (ZH 1/621.20) sowie TRB 852 "Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter - Betreiben" (ZH 1/621.21). Umfüllen von Kältemitteln in Behälter, die Bestandteil der Kälteanlage sind, ist bei Stillstand der Anlage kein Aufbewahren oder Lagern.
Zum Nachfüllen reichen im allgemeinen 1 bis 2 Druckgasflaschen, deren Größe entsprechend der Größe der Anlage zu wählen ist. Erfahrungsgemäß beträgt der Vorrat nur einen geringen Bruchteil des Füllgewichtes (höchstens 20 %).
Die Behälter der Kältemittel werden deutlich gekennzeichnet und nach Sorten voneinander getrennt gelagert.
Bei Räumen zur Aufbewahrung von Kühlmitteln mit erstickender Wirkung, insbesondere festem Kohlenstoffdioxid (Trockeneis) wird eine ausreichende Lüftung vorgesehen.
Zu § 27:
Die Durchlüftungszeit richtet sich nach der Größe des Raumes, der Größe der Öffnungen, den Einbauten, der Ladungsverteilung, der Häufigkeit des Türöffnens und der Belüftungsart. Sie kann durch Messung des Schadstoff- oder Sauerstoffanteils ermittelt werden. Bei Kühlfahrzeugen wird der Luftausgleich bei voll geöffneten Türen in der Regel nach etwa drei Minuten erreicht; siehe auch "Richtlinien für Laboratorien" (BGR 120).
Die in Kühleinrichtungen verwendeten Gase, ausgenommen Luft, wirken durch die Verdrängung des Luftsauerstoffes erstickend.
Kohlenstoffdioxid, als Stoffwechselprodukt bei der Atmung, ist in geringen Konzentrationen physiologisch unbedenklich (MAK-Wert), jedoch besteht schon bei Konzentrationen von 10 Vol.-% in Luft (20 Vol.-% Sauerstoff) Atemnot und Erstickungsgefahr. Räume ohne ausreichenden Sauerstoffgehalt in der Raumluft dürfen nur mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkenden Atemschutzgeräten betreten werden.
Bei ständigen Arbeitsplätzen im Bereich von Kühleinrichtungen darf der MAK-Wert (z.B. Kohlenstoffdioxid 0,5 Vol.-%) nicht überschritten werden.
Zu § 28 Abs. 2:
Die Kleidung ist entsprechend den Temperaturen, den Verweilzeiten und der Beschäftigungsart auszuwählen. Bei Temperaturen über - 5 °C kann die normale Arbeitskleidung mit warmer Unterwäsche ausreichend sein. Bei tieferen Temperaturen ist eine besondere Kälteschutzkleidung auch für Gesicht, Hände und Füße erforderlich. Diese ist vom Unternehmer zu beschaffen und den ständig Beschäftigten zur persönlichen Verwendung zur Verfügung zu stellen. Für Arbeiten, bei denen Feuer oder Funken entstehen, ist Kälteschutzkleidung mit dafür geeignetem Außenstoff zu tragen.
Nach § 4 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) muß der Unternehmer die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen in ordnungsgemäßem Zustand halten. Für Kälteschutzkleidung bedeutet dies, daß Einrichtungen zum Trocknen, Aufbewahren und Reinigen vorhanden sind.
Warme Kleidung kann auch bei Arbeit an nicht betretbaren kalten Räumen, z.B. Verkaufskühlmöbel, Gefriertunnel, Plattenfroster, erforderlich sein.
Schutzschuhwerk für tiefe Temperaturen ist z.B. entsprechend DIN EN 344 "Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch" und DIN EN 345 "Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch" auszuwählen.
Zu § 28 Abs. 3:
Die Überwachung kann dadurch erfolgen, daß einzeln arbeitende Personen in kürzeren Zeitabständen aufgesucht werden oder diese sich melden müssen oder mehrere Personen in Sichtweite arbeiten; siehe auch § 36 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) und UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" ( BGV A4).
Zu § 29 Abs. 1:
§ 12 Arbeitszeitordnung bleibt hiervon unberührt.
Bei Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kälteschutzkleidung bei besonderen Arbeiten, z.B. Reparaturen, sollten kürzere Aufenthaltszeiten gewählt oder die Vorschrift auch bei höheren Temperaturen angewandt werden, um eine gesundheitsschädliche Einwirkung durch Kälte zu vermeiden.
Für den Aufenthalt in temperierten Kabinen innerhalb von Kühlräumen trifft die Vorschrift nicht zu, wenn die Versicherten gemäß § 28 ausgestattet sind, den Kühlraum verlassen können und dort überwacht werden, z.B. bei Ausfall der Heizung.
In der Aufwärmzeit ist die Zeit, die zum An- und Ablegen der Kälteschutzkleidung benötigt wird, enthalten.
Zu § 30 Abs. 1:
Die Prüfung umfaßt auch eine Dichtheitsprüfung der druckbeanspruchten Teile. Der hierbei angewandte Druck darf den für die Anlage oder deren Teile vorgesehenen zulässigen Betriebsüberdruck nicht überschreiten.
Die Dichtheitsprüfung wird im allgemeinen nach beendeter Montage bzw. Zusammenbau der Einzelaggregate durchgeführt. In der Regel erfolgt diese Prüfung mit Luft oder inerten Gasen. Bei der Anwendung von Luft ist darauf zu achten, daß sich im Innern der Anlage kein explosionsfähiges Gemisch bilden kann.
Der Dichtheitsprüfung geht in der Regel eine Druckprüfung der kältemittelführenden Teile im Herstellerwerk voraus.
Wird die Dichtheitsprüfung von betriebsfertigen Anlagen beim Hersteller durchgeführt, ist diese am Aufstellungsort nicht erforderlich.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Kältetechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Kälteanlagen beurteilen kann, z.B. Kälteanlagenbauer oder andere besonders dafür unterwiesene Personen.
Im Hinblick auf die erforderlichen Prüfungen muß unterschieden werden zwischen
Bei verwendungsfertig gelieferten Anlagen wird die Dichtheitsprüfung und die Ordnungsprüfung im allgemeinen vom Hersteller durchgeführt. Diese Prüfung kann durch einen Stempelaufdruck im Fabrikschild der Kälteanlage, einem Zusatzzeichen oder Aufkleber durch den Sachkundigen bestätigt werden; siehe DIN 8975-4 "Kälteanlagen; Sicherheitstechnische Grundsätze für Gestaltung, Ausrüstung und Aufstellung; Bescheinigung über die Prüfung, Kennzeichnungsschild".
Zu § 30 Abs. 1 und 2:
Unabhängig von der Dichtheitsprüfung und der Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes der Kälteanlage werden die Druckbehälter, Rohrleitungen und Ausrüstungsteile gemäß der Druckbehälterverordnung geprüft.
Zur Abnahmeprüfung von Druckbehältern gemäß § 9 Abs. 1 oder von Rohrleitungen gemäß § 30a Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) sind den Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen zur Verfügung zu stellen:
Eine Abnahmeprüfung von Druckbehältern, die gemäß Druckbehälterverordnung nicht von einem Sachverständigen vorzunehmen ist, wird von einem Sachkundigen gemäß den Technischen Regeln Druckbehälter TRB 502 "Sachkundiger nach § 32DruckbehV (jetzt BetrSichV)" in Verbindung mit Nummer 14 "Druckbehälter in Kälteanlagen" der Technischen Regeln Druckbehälter TRB 801 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV" (ZH 1/621.23) durchgeführt.
Wiederkehrende Prüfungen von Druckbehältern in Kälteanlagen und Wärmepumpen werden entsprechend Anhang II zu § 12 Nr. 14 Druckbehälterverordnung durchgeführt; siehe auch § 11 Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV). Entsprechend gilt für Rohrleitungen und Ausrüstungsteile in Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppen 2 und 3.
Zu § 30 Abs. 2:
Eine Änderung liegt vor, wenn eine Anlage geöffnet und
Zu § 30 Abs. 3:
Infolge der Beanspruchung durch Kälte und Wärme, Kältemittel und Eis sind insbesondere Schläuche einem schnellen Verschleiß ausgesetzt. Die Unbrauchbarkeit kann sich durch Risse, Sprödigkeit und Undichtigkeiten zeigen.
Zum Zweck der Prüfung empfiehlt es sich, die Leitungen zu numerieren und die Prüfbedingungen sowie das Ergebnis der Prüfung in ein Verzeichnis einzutragen. Um das Gefüge des Schlauchmaterials bei der Dichtheitsprüfung nicht durch zu hohe Drücke zu schädigen, genügt es, wenn die höchsten vorkommenden Arbeitsdrücke angewandt werden.
Flexible Leitungen als kurze Verbindungsstücke sind Ausrüstungsteile und nach den Technischen Regeln Druckbehälter TRB 801 Nr. 45 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV (jetzt BetrSichV); Gehäuse von Ausrüstungsteilen" erstmaligen Prüfungen zu unterziehen.
Einteilung und Eigenschaften der Kältemittel | Anhang 1 |
Gruppe | Kurz- zeichen nach DIN 8962 |
Chemische Bezeichnung | Chemische Formel | Molare Masse Kg/kmol |
Siede- punkt bei 101,3 kPa2) °C |
Dichte der Flüssig- keit bei 20°C kg/m3 |
Dichte- verhältnis (gasf.) (Luft=1)3) |
Einstufung nach § 4a GefStoffV4) | |
1 | R11 | Trichlorfluormethan | CCl3F | 137,4 | 24 | 1490 | 4,73 | - | |
R12 | Dichlordifluormethan | CCl2F | 120,9 | -30 | 1330 | 4,17 | - | ||
R12 B 1 | Bromchlordifluormethan | CBrClF2 | 165,4 | -4 | 1820 | 5,70 | - | ||
R13 | Chlortrifluormethan | CClF3 | 104,5 | -81 | 930 | 3,60 | - | ||
R13 B 1 | Bromtrifluormethan | CBrF3 | 148,9 | -58 | 1570 | 5,13 | - | ||
R22 | Chlordifluormethan | CHClF2 | 86,5 | -41 | 1210 | 2,98 | - | ||
R23 | Trifluormethan | CHF3 | 70,0 | -82 | 825 | 2,41 | - | ||
R113 | 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan | CCl2FCClF2 | 187,4 | 48 | 1576 | 6,46 | - | ||
R114 | 1,2-Dichlor-1,1,2,2-tetrafluorethan | CClF2CClF2 | 170,9 | 4 | 1480 | 5,89 | - | ||
R134a*) | 1,1,1,2-Tetrafluorethan | CH2F-CF3 | 102,0 | -26 | 1227 | 3,52 | - | ||
R500 | R12 | 73,8%6) | 99,3 | -33 | 1173 | 3,42 | - | ||
R152 a | 26,2% | ||||||||
R502 | R22 | 48,8%6) | 111,6 | -45 | 1239 | 3,85 | - | ||
R115 | 51,2% | ||||||||
R503 | R23 | 40,1%6) | 87,5 | -88 | - | 3,02 | - | ||
R13 | 59,9% | ||||||||
R744 | Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid) | CO2 | 44,0 | -781) | 776 | 1,52 | - | ||
2 | R30 | Dichlormethan (Methylenchlorid) | CH2Cl2 | 84,9 | 40 | 1325 | 2,93 | Xn | |
R40 | Chlormethan (Methylchlorid) | CH3Cl | 50,5 | -24 | 921 | 1,74 | Xn | ||
R123*) | 2,2-Dichlor-1,1,1- trifluorethan | CF3CHCl2 | 152,9 | 27 | 1480 | 5,27 | Xn | ||
R160 | Chlorethan (Ethylchlorid) | CH2ClCH3 | 64,5 | 13 | 894 | 2,22 | F+ | ||
R611 | Methylformiat | HCOOCH3 | 60,0 | 32 | 970 | 2,07 | F+ | ||
R717 | Ammoniak | NH3 | 17,0 | -33 | 610 | 0,59 | Lösung: C
wasserfrei: T |
||
R764 | Schwefeldioxid | SO2 | 64,1 | -10 | 1383 | 2,21 | T | ||
R1130 | 1,2-Dichlorethen | CHCl=CHCl | 96,9 | 48 | 120 | 3,34 | F, Xn | ||
3 | R170 | Ethan | CH3CH3 | 30,1 | -89 | 350 | 1,04 | F+ | |
R290 | Propan | CH3CH2CH3 | 44,1 | -42 | 501 | 1,52 | F | ||
R600 | Butan | CH3CH2CH2CH3 | 58,1 | 0 | 576 | 2,00 | F | ||
R600 a | 2-Methylpropan (Isobutan) | CH(CH3)3 | 58,1 | -12 | 557 | 2,00 | - | ||
R1150 | Ethen (Ethylen) | CH2=CH2 | 28,1 | -104 | - | 0,97 | F+ | ||
R1270 | 1-Propen (Propylen) | CH3CH=CH2 | 42,1 | -48 | 515 | 1,45 | F |
Gruppe | Kurz- zeichen nach DIN 8962 |
Einstufung in Wasser- gefährdungs- klasse (WGK) nach "Katalog wasserge- fährdender Stoffe"4) |
Tempe- ratur am Schmelz- punkt oder Tripel- punkt °C. |
Kriti- sche Temp. °C |
Kriti- scher Druck (absolut) bar |
Dampfdruck (absolut)5) (gesättigt) | Berechnungsgröße "C" für Kältemittel der Gruppe 1 lt. Anlage zur UVV kg/m3 |
||||||
-10°C bar | 32°C bar | 43°C bar | 55°C bar | 63°C bar | |||||||||
1 | R11 | 2 | -111 | 198,0 | 44,0 | 0,26 | 1,35 | 1,93 | 2,75 | 3,43 | R11 | 0,3 | |
R12 | - | -158 | 112,0 | 41,6 | 2,19 | 7,87 | 10,37 | 13,72 | 16,36 | R12 | 0,5 | ||
R12 B 1 | - | -161 | 153,7 | 42,5 | 0,80 | 3,29 | 4,48 | 6,13 | 7,47 | R12 B 1 | 0,2 | ||
R13 | - | -181 | 28,8 | 38,7 | 15,16 | - | - | - | - | R13 | 0,5 | ||
R13 B 1 | - | -168 | 67,0 | 39,6 | 6,27 | 18,99 | 24,27 | 31,22 | 36,64 | R13 B 1 | 0,6 | ||
R22 | - | -160 | 96,2 | 49,9 | 3,55 | 12,51 | 16,41 | 21,64 | 25,76 | R22 | 0,3 | ||
R23 | - | -155 | 26,3 | 48,7 | 18,94 | - | - | - | - | R23 | 0,3 | ||
R113 | - | -35 | 214,1 | 34,1 | 0,09 | 0,58 | 0,86 | 1,29 | 1,64 | R113 | 0,4 | ||
R114 | - | -94 | 145,7 | 32,6 | 0,58 | 2,68 | 3,71 | 5,13 | 6,28 | R114 | 0,7 | ||
R134a*) | - | -101 | 101,1 | 40,6 | 2,0 | 8,2 | 11,0 | 14,9 | 18,0 | R134 a | 0,5 | ||
R500 | - | -159 | 105,5 | 44,3 | 2,57 | 9,25 | 12,20 | 16,18 | 19,31 | R500 | 0,4 | ||
R502 | - | ca.-160 | 82,2 | 40,8 | 4,07 | 13,68 | 17,78 | 23,23 | 27,53 | R502 | 0,4 | ||
R503 | - | -155 | 19,5 | 43,4 | 21,0 | - | - | - | - | R503 | 0,4 | ||
R744 | - | -57 | 31,0 | 73,8 | 26,6 | - | - | - | - | (erstick. Wirkung) | 0,1 | ||
Zünd- temp. |
Explosionsgrenzen Vol. % (g/m3) | ||||||||||||
°C | obere | untere | |||||||||||
2 | R30 | 2 | -97,0 | 237,0 | 59,7 | 0,7 | 605 | 22 (780) | 12 (450) | ||||
R40 | 2 | -97,7 | 143,1 | 66,8 | 2,2 | 6,9 | 9,2 | 12,4 | 14,8 | 625 | 19,0 (410) | 7,6 (160) | |
R123*) | - | -107 | 184 | 36,8 | 0,20 | 1,19 | 1,72 | 2,49 | 3,13 | R 123 | |||
R160 | - | -138,3 | 187,2 | 52,7 | 0,53 | 2,02 | 2,84 | 3,97 | 510 | 14,8 (400) | 3,6 (95) | ||
R611 | - | -100,0 | 212,0 | 60,0 | 1,0 | 450 | 23 (570) | 5 (120) | |||||
R717 | 2 | -78 | 132,4 | 113,5 | 2,91 | 12,38 | 16,88 | 23,10 | 28,11 | 630 | 33,6 (240) | 15,4 (108) | |
R764 | 1 | -72,7 | 157,7 | 79,9 | 1,06 | 4,87 | 6,84 | 9,56 | nicht brennbar | ||||
R1130 | - | -50,0 | 243 | (53,3) | 460 | 12,8 (520) | 9,7 (390) | ||||||
3 | R170 | - | -183 | 32,3 | 48,6 | 18,59 | 48,60 | - | - | - | 515 | 14,7 (185) | 2,7 (33) |
R290 | 0 | ca. -188 | 96,8 | 42,6 | 3,42 | 11,29 | 14,64 | 19,06 | 22,52 | 470 | 10,9 (200) | 1,7 (31) | |
R600 | 0 | -138,3 | 152,0 | 38,0 | 0,77 | 3,02 | 3,89 | 5,6 | 6,9 | 365 | 9,3 (225) | 1,4 (33) | |
R600 a | 0 | -159,4 | 135,0 | 37,2 | 1,13 | 4,27 | 5,73 | 7,74 | 9,3 | 460 | 8,5 (210) | 1,8 (44) | |
R1150 | - | -170 | 9,5 | 50,8 | 32,41 | - | - | - | - | 425 | 32,4 (380) | 2,3 (26) | |
R1270 | - | -185 | 91,8 | 43,0 | 4,29 | 13,70 | 17,64 | 22,82 | 26,85 | 455 | 11,1 (200) | 2,0 (35) |
*) Stoff zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht abschließend bewertet; Zuordnung zur Kältemittelgruppe kann sich noch ändern.
1) Sublimationstemperatur
2) Umgebungsdruck der Atmosphäre
3) über die molare Masse berechnet (Luft 29 kg/kmol)
4)"-" bedeutet: zum Zeitpunkt der Drucklegung nicht in der jeweiligen Auflistung aufgeführt. Daraus kann nicht zwangsläufig geschlossen werden, daß der Stoff unbedenklich ist; möglicherweise ist er bisher noch nicht offiziell eingestuft morden. Sicherheitsdatenblatt oder Angaben des Herstellers beachten.
5) Es sind die Dampfdrücke (absolut) in Bar genannt. Der jeweils um 1 erniedrigte Wert (der äußere Überdruck ist konstant mit 1 bar anzurechnen) entspricht dem Betriebsüberdruck in Bar.
6) Azeotropes Gemisch
Bildanhang | Anhang 2 |
Bild 2: Einstufige Kälteanlage mit Einspritzverdampfer
Bild 3: Einstufige Kältanlage mit Niederdruck-Schwimmregler und Pumpenzirkulatioin für direkt Verdampfung
Bild 4: Einstufige Kältanlage mit Hochdruck-Schwimmregler und Pumpenzirkulatioin für direkt Verdampfung
Bild 5: Zweistufige Kälteanlage mit Mitteldruckbehälter, Niederdruck-Schwimmerregler und Pumpenzirkulation für direkte Verdampfung
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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