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4. Berufsgenossenschaftliche Merkblätter
Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190),
Merkblatt: Fluorkohlenwasserstoffe - FKW - (BGI 648),
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BGI 504), insbesondere nach den Grundsätzen
5. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Zu § 4 Abs. 2:
Bei Kälteanlagen mit geringem Füllgewicht ist die Gefährdung durch das Kältemittel unerheblich, so daß bestimmte Anforderungen an die Ausrüstung und Aufstellung entfallen können.
Zu § 4 Abs. 3 und 4:
Unter den Geltungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG) fallen z.B. nicht:
Zu § 4 Abs. 4:
Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 und 15.
Zu § 5:
Unabhängig von dieser Kennzeichnung müssen die zugehörigen Druckbehälter, Rohrleitungen und Ausrüstungsteile nach den Technischen Regeln Druckbehälter TRB 401 "Ausrüstung der Druckbehälter - Kennzeichnung" (ZH 1/621.10) und TRB 801 Nr. 45 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV (jetzt BetrSichV); Gehäuse von Ausrüstungsteilen, gekennzeichnet sein. Weitere Aussagen hierzu sind enthalten in:
TRB 521 | Bescheinigung der ordnungsmäßigen Herstellung (ZH 1/621.2), |
TRB 522 | Prüfung durch den Hersteller - Druckprüfung (ZH 1/621.3), |
TRB 531 | Prüfungen durch Sachkundige - Abnahmeprüfung (ZH 1/621.13), |
TRB 801 | Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV |
(ZH 1/621.23), insbesondere Nummer 14 "Druckbehälter in Kälteanlagen" und Technische Regeln Rohrleitungen (TRR).
Ist bei Druckbehältern das Fabrikschild durch die Wärmedämmung überdeckt, so wird über der Wärmedämmung ein zweites Schild angebracht und die Bescheinigung ergänzt.
Für die elektrischen Betriebsmittel ist eine Kennzeichnung entsprechend den VDE-Bestimmungen erforderlich.
Zu § 5 Abs. 1:
Die Kenndaten einer Kälteanlage werden auf einem Kennzeichnungsschild festgehalten, welches zweckmäßigerweise deutlich erkennbar und dauerhaft am Verdichteraggregat für die gesamte Kälteanlage angebracht wird. Werden einzelne Anlageteile besonders gekennzeichnet, so werden diese Schilder bei den einzelnen Anlageteilen angebracht. Sind bei größeren Anlagen nicht alle Kenndaten aus dem Schild am Verdichter zu ersehen, so müssen die Angaben zusätzlich in der Betriebsanweisung angegeben und ein deutlich erkennbares Kennzeichnungsschild dort angebracht sein, wo die maschinellen Teile der Anlage aufgestellt sind. Anhand des Kennzeichnungsschildes soll der Grad der möglichen Gefährdungen beurteilt werden können.
Die Angabe des Kältemittels weist darauf hin, welche persönlichen Schutzausrüstungen gegen die Einwirkung des Kältemittels vorhanden sein müssen und daß eine Anlage nicht mit anderen Kältemitteln als den angegebenen aufgefüllt werden darf; siehe auch DIN 8975-4 Kälteanlagen; Sicherheitstechnische Grundsätze für Gestaltung, Ausrüstung und Aufstellung; Bescheinigung über die Prüfung, Kennzeichnungsschild,.
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 2:
Der Angabe des unverschlüsselten Baujahres (Herstelljahr) ist der Vorzug zu geben. Es ist unverschlüsselt erforderlich, wenn die Prüfung gemäß Druckbehälterverordnung auf dem Kennzeichnungsschild der Kälteanlage bescheinigt wird.
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3:
Das Kältemittel ist möglichst mit den Kurzzeichen nach DIN 8962 Kältemittel-Kurzzeichen" anzugeben; siehe auch Anhang 1.
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4:
Da das Kältemittelfüllgewicht bei größeren Kälteanlagen, die an Ort und Stelle montiert und gefüllt werden, nicht im voraus bestimmt werden kann, ist die Angabe über das Füllgewicht entweder auf dem Kennzeichnungsschild oder einem zusätzlichen Schild und in der Betriebsanweisung anzugeben. Das Füllgewicht kann auch als dasjenige Füllgewicht, welches in der Anlage aufgrund ihrer Größe und ihres Aufstellungsortes vorhanden sein darf, oder bei einem Füllgewicht über 1000 kg durch die Bezeichnung "über 1000 kg" angegeben sein. Bei mehreren kältemittelseitig verbindbaren Kälteanlagen wird zur Abgrenzung des Gefahrengrades als Füllgewicht die Summe der Einzelfüllgewichte herangezogen.
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 5:
Ist der zulässige Betriebsüberdruck der Niederdruckseite (ND) mindestens so hoch wie der der Hochdruckseite (HD), so genügt eine Druckangabe.
Zu § 5 Abs. 2:
Siehe auch DIN 8973 , Motorverdichter für Kältemaschinen; Normbedingungen für Leistungsangaben; Prüfung; Angaben in Kenndatenblättern und auf typenschildern".
Zu § 5 Abs. 2 Nr. 5:
Volumenstrom ist der Hubvolumenstrom des Verdichters, errechnet als Produkt von geometrischem Hubvolumen und der zulässigen Drehzahl (Nenndrehzahl) des Verdichters. Er wird zweckmäßigerweise in m3/h angegeben.
Zu § 5 Abs. 2 Nr. 6:
Unter Verdichterenddruck ist der zulässige Betriebsüberdruck - gegebenenfalls für einzelne Druckstufen -, der durch die Bauart des Verdichters gegeben ist, einzusetzen. Im Gegensatz dazu ist der Verdichtungsenddruck unter anderem vom Kältemittel, dem schädlichen Raum und dem Ansaugdruck abhängig.
Zu § 5 Abs. 2 Nr. 7:
Unter Drehzahl wird die zulässige Drehzahl (Nenndrehzahl) des Verdichters angegeben.
Zu § 5 Abs. 2 Nr. 8:
Die Angabe des höchsterreichbaren Überdruckes bei Turboverdichtern ist dann erforderlich, wenn dieser unter dem zulässigen Betriebsüberdruck der nachfolgenden Anlagenteile liegt und deshalb entsprechende Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung auf der Hochdruckseite entbehrlich macht.
Zu § 5 Abs. 3:
Bilden Kühleinrichtungen und Kühlräume eine Einheit, kann die Angabe auch am Kühlraum angebracht sein.
Zu § 5 Abs. 4:
Schläuche sind einer erhöhten Abnutzung unterworfen und bedürfen daher der Erneuerung in regelmäßigen Zeitabständen. Die Kennzeichnung wird gefordert, damit stets gleichartige Schläuche verwendet werden. Die Schläuche sollten über die ganze Länge gekennzeichnet sein. Es wird darauf hingewiesen, daß mit der Temperatur und durch den Durchflußstoff die zulässigen Betriebsüberdrücke hinsichtlich des Schlauchmaterials beeinflußt werden.
Zu § 5 Abs. 5:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Rohrleitungen gemäß DIN 2403 ,Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflußstoff" und DIN 2405 Rohrleitungen in Kälteanlagen; Kennzeichnung" gekennzeichnet sind. Solche Rohrleitungen sind Leitungen, die nicht innerhalb eines geschlossenen Bausatzes verlegt sind.
Zu § 6:
Diese Forderung ist bei Kälteanlagen erfüllt, wenn der zulässige Betriebsüberdruck der Anlagenteile mindestens dem Sattdampfdruck des Kältemittels bei höchster Arbeits- und Stillstandstemperatur und nicht weniger als einem Überdruck von 1 bar entspricht; siehe Anhang 1. Äußere Überdrücke oder negative Überdrücke (Vakuum), wie sie bei manchen Kältemitteln oder Apparaten oder beim Evakuieren auftreten, sind zu berücksichtigen.
In Nummer 14 "Druckbehälter in Kälteanlagen" der Technischen Regeln Druckbehälter TRB 801 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV" (ZH 1/621.23) wird diesbezüglich auf DIN-Normen verwiesen. Für alle druckbeanspruchten Teile der Kälteanlage, wie Druckbehälter, Ausrüstungsteile, Armaturen und Rohrleitungen, erfolgt die Festlegung des zulässigen Betriebsüberdruckes entsprechend den festgelegten Temperaturen und Drücken nach DIN 8975-1 Kälteanlagen; Sicherheitstechnische Grundsätze für Gestaltung, Ausrüstung und Aufstellung; Auslegung".
Höhere Temperaturen als die in DIN 8975-1 genannten und damit höhere Drücke können auftreten, wenn ungünstige Aufstellungs- oder Betriebsverhältnisse (z.B. Sonneneinstrahlung auf ungeschützte Teile, Einsatz in den Tropen) vorliegen und wenn höhere Kühlluft- oder Kühlwassertemperaturen gegeben sind oder wenn die kältemittelführenden Anlageteile bei höheren Temperaturen abgetaut oder gereinigt werden. Auch bei Wärmepumpen liegen höhere Temperaturen vor. In diesen Fällen sind die höheren Temperaturen und die dadurch erforderlichen höheren zulässigen Betriebsüberdrücke zu berücksichtigen.
Können beim Betrieb oder Stillstand die in DIN 8975-1 festgelegten Temperaturen nicht erreicht werden oder die zugehörigen Sattdampfdrücke nicht auftreten, sind die zulässigen Betriebsüberdrücke verfahrensabhängig festzulegen.
Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpen sind von den Beschaffenheitsanforderungen der Technischen Regeln Rohrleitungen TRR 100 Bauvorschriften; Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen" ausgenommen; ebenso nach den Technischen Regeln Druckbehälter TRB 801 Nr. 45 , ,Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV; Gehäuse von Ausrüstungsteilen" die Gehäuse von Ausrüstungsteilen. An deren Stelle werden die einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere DIN 8975 Teile 1, 6 und 7 , Kälteanlagen; Sicherheitstechnische Grundsätze für Gestaltung, Ausrüstung und Aufstellung" sowie DIN 3158 Kältemittelarmaturen; Sicherheitstechnische Festlegungen; Prüfung, Kennzeichnung", herangezogen.
Bei der Auswahl der Schläuche für Kältemittel oder Kühlmittel als Ausrüstungsteile ist hinsichtlich ihrer mechanischen Festigkeit besonders die thermische und chemische Beständigkeit gegenüber dem Kältemittel oder Kühlmittel und den von außen einwirkenden Stoffen zu berücksichtigen. Auf Alterungsbeständigkeit ist besonderer Wert zu legen. Siehe auch DIN 8975-9 , Kälteanlagen; Sicherheitstechnische Grundsätze für Gestaltung, Ausrüstung und Aufstellung; Flexible Leitungen im Kältemittelkreislauf".
Zu § 7:
Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpen nach Anhang II zu § 12 Nr. 14 Druckbehälterverordnung sind solche, die mit dem Druck des Kältemittels beaufschlagt sind; siehe Nummer 14 "Druckbehälter in Kälteanlagen" der Technischen Regeln Druckbehälter TRB 801 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV" (ZH 1/621.23). Die nicht unter Kältemitteldruck stehenden Druckbehälter, -räume, z.B. die Wasserseite von Verflüssigern oder Wasserkühlern oder unter Solepumpendruck stehende Wärmeaustauscher, müssen entsprechend der Druckbehälterverordnung mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Druckbehälter von Kühleinrichtungen.
Zu § 7 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn je nach Art der Kälteanlage mindestens Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 1, 2 oder 3 sowie die Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 4 vorhanden sind:
1. Bei Anlagen mit Hubkolben-, Drehkolben-, Membran- und anderen Verdrängerverdichtern in jeder absperrbaren Druckstufe jeweils
2. Bei Anlagen mit Turboverdichtern
Bei Anlagen mit Austreibern (Sorptionsanlagen) jeweils
Bei folgenden Anlagenteilen ein Sicherheitsventil, eine Berstsicherung oder eine Überströmeinrichtung:
Sicherheitsventil, Berstsicherung oder Überströmeinrichtung können entfallen für Anlagenteile nach Nummer 4 Buchstabe d), wenn durch zwei typgeprüfte Temperaturbegrenzer oder einen typgeprüften Temperaturbegrenzer und einen anderen Grenzwertgeber (Zeit oder Druck) sichergestellt ist, daß vor Erreichen des Grenzwertes die Wärmequelle ausgeschaltet oder eine Kühlung zugeschaltet wird, und nach Nummer 4 Buchstabe c), wenn durch einen bauteilgeprüften Sicherheitsdruckwächter und vorhandenem Gaspolster die Pumpe vor Erreichen des zulässigen Betriebsüberdrucks abgeschaltet wird und Buchstabe b) nicht zutrifft.
Als Hubvolumenstrom gemäß Nummer 1 Buchstabe a) mehrstufiger Verdichter gilt bei direkter Zwischeneinspritzung ohne zwischengeschalteten Druckbehälter (Mitteldruckflasche) allein der Hubvolumenstrom der Hochdruckseite.
Bauteil- oder typgeprüfte Schalter sind solche, die einem geprüften Muster entsprechen. Die Bauteilprüfung von Druckschaltern richtet sich nach:
DIN 32733 "Sicherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung in Kälteanlagen und Wärmepumpen; Anforderungen und Prüfung".
Die Typprüfung von Temperaturschaltern richtet sich nach:
DIN 3440 "Temperaturregel- und -begrenzungseinrichtungen für Wärmeerzeugungsanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".
Sicherheitsdruckwächter (DWK) sind Einrichtungen, die durch selbsttätiges Öffnen eines elektrischen Stromkreises eine Drucküberschreitung in der Kälteanlage oder in deren Teilen verhindern und den Stromkreis erst nach Druckabsenkung um die eingestellte Schaltdifferenz selbsttätig wieder schließen.
Sicherheitsdruckbegrenzer (DBK) sind Einrichtungen, die durch selbsttätiges Öffnen eines elektrischen Stromkreises eine Drucküberschreitung in der Kälteanlage oder deren Teilen verhindern und die Druckerzeuger abschalten und gegen selbsttätiges Wiedereinschalten verriegeln. Sie können von Hand oder mittels Werkzeug rückstellbar sein.
Mit optischen oder akustischen Warnsignalen kann das Ansprechen der Begrenzer und Wächter angezeigt werden.
Anstelle von Sicherheitsdruckwächtern können auch Sicherheitsdruckbegrenzer und anstelle von Temperaturwächtern auch Temperaturbegrenzer verwendet werden.
Anstelle der typgeprüften Temperaturschalter können auch entsprechende bauteilgeprüfte Druckschalter verwendet werden.
Für Kontrolle und Reparatur ist es zweckmäßig, die beiden Sicherheitsdruckschalter über ein Dreiwege-Ventil anzuschließen, welches im Betrieb beide Schalter beaufschlagt und gegen unbefugtes Absperren einer Seite gesichert wird.
In Kälteanlagen werden die Drücke sowohl durch die Arbeit des Verdichters als auch durch Wärmeeinwirkungen von außen, insbesondere im Stillstand, hervorgerufen. Liegen den zulässigen Betriebsüberdrücken die festgelegten Drücke nach DIN 8975-1 Kälteanlagen; Sicherheitstechnische Grundsätze für Gestaltung, Ausrüstung und Aufstellung; Auslegung" zugrunde, so sind darüber hinaus Drucksteigerungen nur noch vom Druckerzeuger zu erwarten, wenn keine anderen außergewöhnlichen Wärmeeinwirkungen von außen zu berücksichtigen sind (Schadenfeuer werden nicht berücksichtigt).
Teile der Kälteanlage, die voll (mehr als 90 % bei 20 °C) mit Kältemittel in flüssigem Zustand angefüllt und betriebsmäßig abgesperrt werden können, erhalten eine eigene Sicherheitseinrichtung, damit die durch Wärmeeinwirkung entstehende Flüssigkeitsausdehnung keine unzulässigen Drücke erzeugt.
Absperrbare Behälter, in denen Flüssigkeitsdruck auftreten kann (Sammler, Abscheider), werden unabhängig davon, ob die Absperreinrichtungen vor und hinter einem Behälter als nicht betriebsmäßig absperrbar gelten, z.B. Kappenventile, mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung versehen. Kleinere Behälter, z.B. Filtertöpfe, Trockner, Schalldämpfer, Füllstandsregler mit Nenndurchmesser DN bis 150 mm und Rauminhalt nicht über 100 l, werden bezüglich der Absicherung gegen Flüssigkeitsdruck wie Rohrleitungsabschnitte behandelt. Beträgt das Druckinhaltsprodukt mehr als 200 bar x Liter, sind sie als Ausrüstungsteile einer erstmaligen Prüfung durch Sachverständige zu unterziehen; siehe auch DIN 8975-7 Kälteanlagen; Sicherheitstechnische Grundsätze für Gestaltung, Ausrüstung und Aufstellung; Sicherheitseinrichtungen in Kälteanlagen gegen unzulässige Druckbeanspruchungen".
Behälter, deren betriebsmäßige Füllung durch einen Niveauregler begrenzt wird, sogenannte Mitteldruckflaschen, Abscheider, Niederdrucksammler, werden zweckmäßigerweise zum Schutz des Verdichters gegen Flüssigkeitsschlag mit einem Maximalstandsbegrenzer mit Warneinrichtung ausgerüstet; siehe § 11. Ein Sicherheitsventil gegen Drucküberschreitung durch Flüssigkeitsausdehnung ist dann nicht erforderlich, wenn die Füllung bei 20 °C weniger als 90 % beträgt.
In Rohrleitungen kann zwischen Rückschlagklappe und Magnetventil Kältemittel in flüssigem Zustand betriebsmäßig eingesperrt werden; siehe Nummer 4 Buchstabe b).
Da die Einstellung und Prüfung von Sicherheitsventilen nach dem Einbau Schwierigkeiten bereiten kann, empfiehlt es sich, solche mit Einstellbescheinigung eines Sachverständigen bzw. eines Sachkundigen zu verwenden.
Die Bemessung der Sicherheitsventile richtet sich nach AD-Merkblatt a 2; die der Berstsicherungen nach AD-Merkblatt a 1; siehe auch DIN 8975-7.
Die Bemessung der Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 4 richtet sich nach der möglichen Wärmeeinwirkung auf die abzusichernden Anlagenteile; siehe auch DIN 8975-7.
Die in Nummer 1 Buchstabe c) genannte Überströmeinrichtung ist keine primäre Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung und daher nicht Gegenstand der Abnahmeprüfung nach der Druckbehälterverordnung. Überströmeinrichtungen werden nach DIN 8975-7 Kälteanlagen; Sicherheitstechnische Grundsätze für Gestaltung Ausrüstung und Aufstellung; Sicherheitseinrichtungen in Kälteanlagen gegen unzulässige Druckbeanspruchungen" bemessen.
Zu § 7 Abs. 2:
Die Absicherung der Einstellung kann z.B. durch Verplombung oder durch Sicherungsblech bewirkt werden.
Zu § 7 Abs. 3:
Anlagen, die dieser Forderung entsprechen, sind eigensicher; d. h. der Verdichter kann wegen seiner Abmessungen keinen höheren Druck als den zulässigen Betriebsüberdruck der nachfolgenden Anlagenteile erzeugen, z.B. wegen eines entsprechend großen schädlichen Raumes oder geringer Antriebsleistung. Die druckbeanspruchten Teile einer Kälteanlage sind dabei so auszulegen, daß sie mindestens den zulässigen Betriebsüberdrücken standhalten; siehe auch DIN 8975-7, insbesondere Abschnitt 6. Die Bedingungen der Abschnitte 6.1 und 6.2 der DIN 8975-7 müssen erfüllt sein.
Zu § 7 Abs. 4:
Diese Forderung erlaubt ein Wechselventil, wenn dadurch zwangläufig eine andere gleichwertige Sicherheitseinrichtung angeschlossen wird.
Zur Anordnung der Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung siehe auch DIN 8975-7.
Zu § 7 Abs. 5 Nr. 2
Die in den Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 1 unter Nr. 1 Buchstabe a) genannten Kälteanlagen" dürfen unter den genannten Voraussetzungen eine "betriebsmäßig nicht betätigbare Absperreinrichtung" zwischen Kältemittelkreislauf und Sicherheitseinrichtung haben. Für diese Kälteanlagen" erscheint die Ausnahme von der grundsätzlichen Anforderung des § 7 Abs. 4 vertretbar, um unter den Bedingungen eines erweiterten Umweltschutzes (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) z.B. eine Reparatur bzw. einen Austausch eines Druckwächters einer solchen Anlage ohne die aufwendige Absaugung und Wiederbefüllung des Kältemittels zu ermöglichen oder in allen Fällen ein Wechselventil vorzusehen.
Nummer 4 der Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.
Auf die hohe Verantwortung des Betreibers sowie des Sachkundigen in diesem Zusammenhang wird hingewiesen; siehe auch § 30 und zugehörige Durchführungsanweisungen, insbesondere Durchführungsanweisungen zu § 30 Abs. 1.
Einrichtungen nach Buchstabe b) sind z.B. Hülse, Kappe oder Bügel. Auf die Erläuterungen zur Ausführung in den Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 1 wird hingewiesen.
Zu § 8:
Druckbehälter von Kühleinrichtungen sind entsprechend der Druckbehälterverordnung mit Druckmeßeinrichtungen auszurüsten; siehe auch Technische Regeln Druckbehälter TRB 403 "Ausrüstung der Druckbehälter - Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur" (ZH 1/621.16).
Zu § 8 Abs. 1:
Auch an Teilen oder Abschnitten der Kälteanlagen, die betriebsmäßig absperrbar sind, ist zweckmäßigerweise außer der Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung eine geeignete Druckmeßeinrichtung oder ein Anschluß dafür anzubringen. Geeignete Druckmeßeinrichtungen sind z.B. für Kältemittel der Gruppe 1 oder 2 solche nach DIN 16007 "Überdruckmeßgeräte mit elastischem Meßglied für Luftkompressoren und Luftkompressoranlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" oder für Kältemittel der Gruppe 3 solche nach DIN 16006 "Überdruckmeßgeräte mit Rohrfeder; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".
Eine Druckmeßeinrichtung ist beispielsweise nicht geeignet, wenn ihre kupferhaltigen oder verzinkten Teile mit dem Kältemittel Ammoniak in Berührung kommen können, oder wenn beim Bersten des Meßorgans in der Druckmeßeinrichtung Beschäftigte vor der Sichtscheibe von wegfliegenden Teilen der Einrichtung oder von gesundheitsgefährlichem Meßstoff geschädigt werden können.
Ist der Druck eindeutig durch die Temperatur des Kältemittels bestimmt, kann eine geeignete Temperaturmeßeinrichtung die Funktion einer Druckmeßeinrichtung erfüllen.
Zu § 8 Abs. 3:
Der zulässige Betriebsüberdruck wird im allgemeinen durch eine rote Warnmarke auf der Skala gekennzeichnet.
Bei fernanzeigenden Druckmeßeinrichtungen kann das Erreichen des zulässigen Betriebsüberdruckes zur Warnung optisch oder akustisch angezeigt werden. Für mehrere Druckaufnehmer kann eine Fernanzeigeeinrichtung eingesetzt werden, wenn die Warnung unabhängig von der Anzeige erfolgt und der jeweils vorhandene Druck auf Abruf sichtbar angezeigt wird.
Zu § 8 Abs. 4:
Da vollautomatische Anlagen keiner ständigen Bedienung bedürfen, sind anzeigende Druckmeßeinrichtungen bei den genannten Anlagen nicht erforderlich. Zur Feststellung des jeweiligen Arbeitsdruckes und zur Prüfung der Durchlässigkeit vor dem Öffnen sind jedoch Anschlüsse für Druckmeßeinrichtungen erforderlich.
Zu § 9 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Betätigen der Absperreinrichtung durch Unbefugte mittels Sperre, Hülse, Kappe oder Bügel, die nur mittels Werkzeug entfernter und bei Bedarf verplombter sind, verhindert wird. Das Werkzeug darf nicht Bestandteil der betriebsmäßig nicht zu betätigenden Absperreinrichtung sein. Bei nur abgenommenem Handrad ist die Spindel zu verplombten. Das Handrad kann auch mit Bügel oder Kette und mit einem Schloß gegen unbefugte Betätigung gesichert werden.
Bei Absperreinrichtungen, die im Notfall zu betätigen sind, darf das Werkzeug oder das Handrad - durch Plombe oder Glasscheibe vor Mißbrauch geschützt - in unmittelbarer Nähe der Absperreinrichtung bereitgehalten werden. Bei fernbetätigten Absperreinrichtungen wird das Stellteil entsprechend gegen Mißbrauch gesichert. Im Notfall zu betätigende Absperreinrichtungen werden vor Ort und in dem im Maschinenraum aushängenden Fließbild der Anlage gekennzeichnet und ihre Funktion in der Betriebsanweisung beschrieben; siehe § 20 Abs. 2 Nr. 5.
Rückschlagventile und Regelventile, die dicht schließen - oft richtungsabhängig -, sind betriebsmäßig betätigte Absperreinrichtungen.
Trockner werden im allgemeinen zum Auswechseln mit betriebsmäßig nicht betätigten Absperreinrichtungen versehen.
Die Beschaffenheit von Absperreinrichtungen in Kälteanlagen richtet sich nach DIN 3158 "Kältemittelarmaturen; Sicherheitstechnische Festlegungen; Prüfung, Kennzeichnung". Siehe auch Technische Regeln Druckbehälter TRB 801 Nr. 45 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV; Gehäuse von Ausrüstungsteilen", in der zusätzliche Prüfmodalitäten festgelegt sind.
Zu § 9 Abs. 2:
Die Anzeige des Öffnungszustandes der Ventile bzw. deren Verriegelung wird gefordert, damit beim Anfahren des Verdichters die Druckleitung vor der Saugleitung geöffnet und so ein ungewollter Druckanstieg im Verdichter vermieden wird. Bei der Außerbetriebsetzung bewirkt diese Einrichtung, daß zuerst die Saugleitung und dann die Druckleitung geschlossen wird; siehe DIN 3164 Stellungsanzeiger für Ventile in Kältemittelkreisläufen".
Zu § 10:
Füllstandsanzeigeeinrichtungen sind Ausrüstungsteile; siehe auch DIN 8975-8 Kälteanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen für Gestaltung, Ausrüstung, Aufstellung und Betreiben; Füllstandsanzeige-Einrichtungen für die Kältemittelbehälter, Flüssigkeitsstandanzeiger" sowie für eine erstmalige Prüfung die Technischen Regeln Druckbehälter TRB 801 Nr. 45 Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV; Gehäuse von Ausrüstungsteilen".
Zu § 10 Abs. 1:
Diese Forderung ist bei Sammlern für Kältemittel der Gruppe 1 bis zu einem Rauminhalt von 100 l auch erfüllt, wenn diese mit einem Maximalstandsanzeiger versehen sind.
Zu § 11:
Flüssigkeitsschläge in Verdichtern können zu Beschädigungen führen, bei denen Kältemittel frei werden kann. Bei hermetischen Kapselverdichtern kann die Kapsel das Freiwerden von Kältemittel bei beschädigten Verdichtern verhindern.
Einrichtungen gegen Schäden durch Flüssigkeitsschläge sind z.B. Abscheider, Vorabscheider am Verdichter oder abhebbare Arbeitsventile.
Zu § 12:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Abblaseleitung hoch genug über das Gebäude geführt ist oder das Kältemittel in eine geeignete Absorptionsflüssigkeit eingeleitet wird. Es kann auch in besonders dafür vorgesehene Anlagenteile oder Auffangbehälter abgeblasen werden. Ist die Kältemittelfüllung einer Kälteanlage im Verhältnis zum Aufstellungsraum so gering, daß keine gefährliche Konzentration auftritt, so kann auch in den Aufstellungsraum abgeblasen werden, wenn sichergestellt ist, daß Personen durch austretende Kältemittel nicht gefährdet werden. Zu Abblase- und Entlüftungsleitungen siehe auch DIN 8975 Teile 6 und 7.
Eine Gefährdung von Personen ist gegeben, z.B. beim Freiwerden von ätzenden oder erstickenden Kältemitteln oder beim Austreten von Kälte- oder Kühlmitteln in flüssigem Zustand, die auf der Haut Kälteschäden bewirken.
Gefährdungen können darüber hinaus eintreten, wenn z.B. Kältemittel in die Kanalisation abgelassen werden oder sich entwichene brennbare Kältemittel entzünden können.
Eine Gefährdung durch Kälte- oder Kühlmittel, die schwerer als Luft sind, ist dann gegeben, wenn sich diese in tieferen Räumen in gefahrdrohender Menge ansammeln. Kältemittel können freiwerden, wenn aus der Anlage Öl abgelassen oder eine Leitung nach ihrer Entleerung geöffnet wird.
Zu § 13 Abs. 1:
Aktiv bewegte Kältemittelleitungen sind flexible Leitungen, die betriebsmäßig bewegt werden. Sie finden unter anderem in Plattenfrostern Verwendung.
Kompensatoren für Schwingungen oder Wärmedehnung sind keine aktiv bewegten Kältemittelleitungen.
Flexible Leitungen, z.B. Schläuche, sind besonders hinsichtlich ihrer Alterungs- und Temperaturbeständigkeit, ihrer Temperaturbeanspruchung, ihrer mechanischen Festigkeit und ihrer chemischen Beständigkeit gegenüber dem Kältemittel und den von außen einwirkenden Stoffen auszuwählen. Flexible Leitungen als kurze Verbindungsstücke sind Ausrüstungsteile; siehe auch DIN 8975-9 Kälteanlagen; Sicherheitstechnische Grundsätze für Gestaltung, Ausrüstung und Aufstellung; Flexible Leitungen im Kältemittelkreislauf".
Zu § 13 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn kurze, hindernisfreie Rettungswege (Fluchtwege) vorhanden sind, die aus dem gefährlichen Bereich herausführen, und
Bei Anwendung des Kältemittels Ammoniak ist diese Forderung nur erfüllt, wenn auch zusätzliche Einrichtungen zum Niederschlag des ausgeströmten Ammoniaks oder zur Vermeidung einer Ausweitung des gefährdeten Bereiches vorhanden sind, die auch von außerhalb des gefährdeten Bereiches eingeschaltet werden können, z.B. Wasserschleier, Berieselungsanlagen und leicht bedienbare Absperreinrichtungen in den Ammoniakanschlußleitungen.
Zu § 14:
Hierzu zählen unter anderem Kühlschränke, Gefrierschränke, Kühltruhen, Verkaufskühlmöbel, Kühlzellen, Kühlaufbauten auf Fahrzeugen. Räume, die hinter der Tür fest angebrachte, nicht lösbare Vorrichtungen (z.B. Gitter, Regale, Verdampfer) haben, die ein Begehen ausschließen, gelten als nicht begehbar.
Bei in Zellen aufgeteilten Kühlaufbauten von Fahrzeugen ist durch Regale, hochliegende Öffnungen und niedrige Öffnungsweite eine Begehbarkeit der einzelnen Zellen auszuschließen. Die Verschlußklappen (Lukentüren) dürfen an der Innenfläche keine Griffmöglichkeit aufweisen, damit sie nicht gegen den Widerstand des Schloßriegels zugezogen werden können.
Für Kühlräume, in denen künstlich eine Atmosphäre mit vermindertem Sauerstoffgehalt aufrechtgehalten wird, siehe § 47 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 14 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn sich mindestens eine Tür des Raumes jederzeit von innen leicht öffnen läßt oder ein von innen zu öffnender Notausstieg leicht erreichbar ist. Das Auffinden kann durch Kennzeichnung der Ausgänge und der Rettungswege durch eine Sicherheitsbeleuchtung, Rettungszeichenleuchte und bei Räumen unter 100 m2 auch durch selbstleuchtende Markierungen gewährleistet sein. Die Handhabung der Öffnungsvorrichtung sollte gut erkennbar und leicht verständlich angegeben sein.
Siehe auch § 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 14 Abs. 2:
Kann eine Tür durch Zuschlagen ins Schloß fallen, so muß die Verriegelung von innen gelöst werden können.
Die Tür überschaubarer kleiner Kühlräume (Kühlschränke) braucht nur dann nicht jederzeit von innen zu öffnen sein, wenn sie unter Berücksichtigung des § 28 Abs. 1 mittels eines Schlüssels, Riegels, Vorhängeschlosses oder dergleichen abgeschlossen oder verriegelt wurde. Die Verwendung von Türen, die jederzeit in abgeschlossenem oder verriegeltem Zustand von innen zu öffnen sind, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Bei Kühlschränken beträgt die zum Öffnen benötigte Kraft weniger als 70 N; siehe
E DIN 8938 | "Haushalts-Frost-Free-Kühlgeräte; Kühlschränke, Kühl-Gefriergeräte, Gefriergeräte und Tiefkühlgeräte, gekühlt durch Zwangsumluft; Eigenschaften und Prüfverfahren; Vorschlag für eine Europäische Norm", insbesondere Nummer 10.1, |
E DIN 8950 | "Haushalts-Kühlgeräte; Kühlgeräte; Eigenschaften und Prüfverfahren; Vorschlag für eine Europäische Norm", insbesondere Nummer 10.1, |
E DIN 8953 | "Haushalts-Kühlgeräte; Tiefkühl- und Gefriergeräte; Eigenschaften und Prüfverfahren; Vorschlag für eine Europäische Norm", insbesondere Nummer 10.1, |
DIN EN 28187 | "Haushalts-Kühlgeräte; Kühl-Gefriergeräte; Eigenschaften und Prüfverfahren" (ISO 8187:1991), insbesondere Nummer 10.1, |
DIN VDE 0700-24 | "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Besondere Anforderungen für Kühl- und Gefriergeräte", insbesondere Nummer 20.1 bzw. Anhang BB. |
Zu § 14 Abs. 3:
Eine Notrufeinrichtung kann ihren Zweck, z.B. bei festgefrorenen Türen oder bei ausgefallener Türrahmenheizung, nur erfüllen, wenn der Ruf jederzeit von einer Person wahrgenommen wird, die Hilfe leisten kann. Diese Forderung schließt ein, daß die Notrufeinrichtung auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung aufgefunden und betätigt werden kann.
Notrufeinrichtungen können sein: Fernsprecher, Sprechfunk, elektrische Klingel, mechanische Signaleinrichtung.
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(Stand: 06.07.2018)
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