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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D4 - Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 20)

(Ausgabe 04/1987; 01/1997)



(aufgehoben, nur zur Information)
Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.35

DGUV-V 59 - Fassung Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM) 03/2007
DGUV-V 59 - Fassung Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG) 01/1997

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  1. Kälteanlagen einschließlich Wärmepumpen,
  2. Kühleinrichtungen,
  3. deren Aufstellungsräume und
  4. Kühlräume.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  1. Kälteanlagen, die als Kältemittel Luft oder Wasser haben,
  2. Kühleinrichtungen, die mit Kühlmittelvorräten mit einer Masse bis zu 1,5 kg oder mit Kälteträgern oder -speichern mit einer Masse bis zu 2,5 kg betrieben werden.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. Kälteanlagen einschließlich Wärmepumpen Anlagen, die unter Anwendung von Kältemitteln einem Stoff oder Raum Wärme entziehen und kühlen oder die entzogene Wärme nutzen.
  2. Kühleinrichtungen Einrichtungen, bei denen die Kälteleistung entweder durch Kälteträger oder durch Änderung des Aggregatzustandes des Kühlmittels nicht im geschlossenen Kreislauf erbracht wird. Diesen gleichgestellt ist der Einsatz von Kühlmitteln oder Kälteträgern ohne besondere Einrichtungen.
  3. Kältemittel in der Anlage umlaufende Stoffe, durch deren Aggregatzustandsänderungen Wärme entzogen oder abgegeben wird.
  4. Kälteträger Stoffe, die Wärme aufnehmen können, die ihnen vor dem Einsatz entzogen worden ist.
  5. Wärmeträger Stoffe, die die aufgenommene Wärme transportieren und abgeben.
  6. Kühlmittel Stoffe, durch deren Zustandsänderung die Kälte im offenen System erzeugt wird.
  7. Aufstellungsräume Räume oder Bereiche, in denen Kälteanlagen, Kühleinrichtungen oder Teile von diesen aufgestellt sind. Sie können auch Maschinenräume oder Kühlräume sein.
  8. Kühlräume Räume oder Behälter, in denen mittels Kälteanlage oder Kühleinrichtung eine Temperatur von +10°C oder weniger gehalten wird.
  9. Maschinenräume Räume, an die aufgrund der Aufstellungsbedingungen besondere Anforderungen gestellt werden müssen.
  10. Untergeschoßräume Räume, die Teile von Gebäuden sind und deren Fußboden allseitig unterhalb der Erdgleiche liegt.

§ 3 Kältemitteleinteilung

(1) Kältemittel werden ihren Eigenschaften entsprechend in folgende Gruppen eingeteilt:

(2) Werden in einer Kälteanlage Kältemittel verschiedener Gruppen verwendet, sind entsprechend den Füllgewichten die Bestimmungen für den höheren Gefährdungsgrad maßgebend.

III. Bau und Ausrüstung

§ 4 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen, Einrichtungen und Räume nach § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Kälteanlagen mit Kältemitteln

(3) Für Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(4) Für Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(6) Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen, die nicht unter Absatz 4 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 5 Kenndaten

(1) An jeder Kälteanlage müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),
  2. Typ und Baujahr oder Erzeugnisnummer,
  3. Kältemittel,
  4. Füllgewicht in kg,
  5. zulässiger Betriebsüberdruck der jeweiligen Druckstufe in Bar,
  6. Hinweis auf Eigensicherheit gegen Drucküberschreitung, falls zutreffend.

(2) An Verdichtern mit einem Leistungsbedarf über 3 kW müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),
  2. Typ,
  3. Fabriknummer,
  4. Baujahr,
  5. Volumenstrom,
  6. Verdichterenddruck (Überdruck) in Bar,
  7. Drehzahl,
  8. an Turboverdichtern zusätzlich der höchsterreichbare Überdruck in Bar.

(3) An jeder Kühleinrichtung müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),
  2. Typ und Baujahr oder Erzeugnisnummer,
  3. Kühlmittel und/oder Kälteträger,
  4. zulässige Füllmenge des Kühlmittelbehälters für Gase in flüssigem Zustand.

(4) An druckbeanspruchten Schläuchen und Schlaucharmaturen für Kältemittel, Kühlmittel oder Kälteträger müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),
  2. zulässiger Betriebsüberdruck in Bar,
  3. Herstelljahr bei druckbeanspruchten Schläuchen.

(5) Rohrleitungen für Kältemittel, Kühlmittel oder Kälteträger müssen dem jeweiligen Durchflußstoff entsprechend gekennzeichnet sein.

§ 6 Druckbeanspruchte Teile

Die druckbeanspruchten Teile einer Kälteanlage oder Kühleinrichtung müssen so beschaffen sein, daß sie dem beim Betrieb und bei Stillstand auftretenden Druck unter Berücksichtigung der zu erwartenden Temperaturen sowie der chemischen und mechanischen Beanspruchung widerstehen.

§ 7 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

(1) Die Kälteanlagen müssen mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein, die so bemessen und eingestellt sein müssen, daß in jedem Teil der Anlage eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % verhindert ist.

(2) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen gegen Änderung der Einstellung durch Unbefugte gesichert sein.

(3) Bei Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis zu einem Füllgewicht von 2,5 kg, mit Kältemitteln der Gruppe 2 bis zu einem Füllgewicht von 1,5 kg oder mit Kältemitteln der Gruppe 3 bis zu einem Füllgewicht von 1 kg sind Sicherheitseinrichtungen nicht erforderlich, wenn durch die Beschaffenheit der Kälteanlage sichergestellt ist, daß kein höherer Druck als der zulässige Betriebsüberdruck auftreten kann.

(4) Zwischen Kältemittelkreislauf und der Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung dürfen keine Absperreinrichtungen eingebaut sein.

(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn

  1. durch das Betätigen der Absperreinrichtungen zwangsläufig andere gleichwertige Sicherheitseinrichtungen in Funktion gesetzt werden oder
  2. bei Anlagen mit Hubkolben-, Drehkolben-, Membran- und anderen Verdrängerverdichtern, die in jeder absperrbaren Druckstufe jeweils mit nur einem bauteilgeprüften Sicherheitsdruckwächter als Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sind,

dabei ist zwischen Kältemittelkreislauf und bauteilgeprüftem Sicherheitsdruckwächter eine betriebsmäßig nicht betätigbare Absperreinrichtung zulässig.

Diese betriebsmäßig nicht betätigbare Absperreinrichtung muß

(6) Für Rohrleitungsabschnitte, die mit betriebsmäßig nicht zu betätigenden Absperreinrichtungen ausgerüstet sind und die nur von Sachkundigen betätigt werden, sind Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung nicht erforderlich.

§ 8 Druckmeß- und Anzeigeeinrichtungen

(1) Jede Druckstufe einer Kälteanlage muß mit einer Druckmeß- und Anzeigeeinrichtung ausgerüstet sein, die den auftretenden Drücken standhält und für die verwendeten Kältemittel geeignet ist.

(2) Arbeiten bei Anlagen mit Verdichtern mehrere Zylinder auf einer Druckstufe und sind diese Zylinder einzeln für sich betriebsmäßig absperrbar, muß für jeden Zylinder eine Druckmeß- und Anzeigeeinrichtung vorhanden sein.

(3) An Druckmeß- und Anzeigeeinrichtungen, die einen Verdichterdruck anzeigen, muß der zulässige Betriebsüberdruck des zugeordneten Anlagenteiles deutlich erkennbar angegeben sein.

(4) Absatz 1 gilt nicht für automatisch arbeitende Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 mit einem Füllgewicht bis 100 kg oder mit Kältemitteln der Gruppe 2 mit einem Füllgewicht bis 25 kg; es müssen jedoch Anschlüsse für Druckmeßeinrichtungen vorhanden sein.

(5) Die Anzeige der Druckmeß- und Anzeigeeinrichtungen muß nachgeprüft werden können.

§ 9 Absperreinrichtungen

(1) Absperreinrichtungen, die nicht betriebsmäßig betätigt werden dürfen, müssen gegen Betätigen durch Unbefugte gesichert sein.

(2) An Absperreinrichtungen der Saug- und Druckleitungen an Verdichtern, die für eine betriebsmäßige Betätigung eingerichtet sind, muß die Stellung des Druckabsperrventils deutlich erkennbar sein, oder die Absperrventile müssen so gegeneinander verriegelt sein, daß sie nur der Betriebsanweisung entsprechend betätigt werden können.

(3) Ablaßleitungen zum betriebsmäßigen Öffnen an Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 2 oder 3 müssen zusätzlich zu den Absperr- oder Regelventilen mit Schnellschlußventilen ausgerüstet sein.

§ 10 Füllstandanzeigeeinrichtungen

(1) Absperrbare Kältemittelsammler müssen mit einer Füllstandanzeigeeinrichtung ausgerüstet sein.

(2) Füllstandanzeiger mit Glasrohren dürfen nur bei Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 vorhanden sein, wenn die Füllstandanzeiger neben den Absperreinrichtungen mit Bruchsicherheitseinrichtungen und Schnellschlußventilen ausgerüstet sind.

§ 11 Sicherheit gegen Flüssigkeitsschläge

Kälteanlagen müssen so eingerichtet sein, daß der Verdichter nicht durch Flüssigkeitsschläge beschädigt werden kann.

§ 12 Freiwerdende Kälte- und Kühlmittel

Sicherheits-, Abblase- und Entlüftungseinrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß durch entweichende Kälte- oder Kühlmittel niemand gefährdet werden kann.

§ 13 Apparate mit flexiblen Kältemittelleitungen

(1) Flexible Kältemittelleitungen, die aktiv bewegt werden, müssen so abgedeckt sein, daß sie gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind und bei entstehenden Undichtigkeiten Versicherte nicht von flüssigem Kältemittel getroffen werden können.

(2) Räume, in denen Apparate mit flexiblen Kältemittelleitungen, die aktiv bewegt werden, aufgestellt sind, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, daß sie bei einem Austritt von Kältemitteln schnell verlassen werden können und eine Ausbreitung des Kältemittels möglichst verhindert wird.

§ 14 Kühlräume

(1) Ortsfeste begehbare Kühlräume mit einer Grundfläche von mehr als 10 m2 müssen, auch wenn die Türen von außen abgeschlossen sind, jederzeit verlassen werden können.

(2) Bei ortsfesten begehbaren Kühlräumen mit einer Grundfläche bis 10 m2 und bei ortsbeweglichen begehbaren Kühlräumen müssen die Türen oder Deckel im nicht abgeschlossenen oder nicht verriegelten Zustand von innen zu öffnen sein.

(3) Bei ortsfesten begehbaren Kühlräumen mit Temperaturen unter -10 °C und einer Grundfläche über 20 m2 muß eine vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängige Notrufeinrichtung vorhanden und erkennbar sein.

(4) An Türen von Kühlräumen mit direkter offener Kühlung und mit erstickend wirkenden Kühlmitteln müssen das Warnzeichen , "Warnung vor einer Gefahrstelle" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Achtung Erstickungsgefahr!" angebracht sein.

§ 15 Kühleinrichtungen

(1) Kühleinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß das Einfüllen oder Einbringen erstickend wirkender Kühlmittel ohne Betreten des gekühlten Raumes vorgenommen werden kann.

(2) Räume mit direkter Einsprüh- und Einblaseeinrichtung dürfen erst betreten werden können, nachdem die Einsprüh- und Einblaseeinrichtung zwangläufig ausgeschaltet und verriegelt ist. Eine Entriegelung dieser Einrichtung darf nur von Hand und von außen möglich sein.

(3) Bei direktem Einlaß des Kühlmittels in den Kühlraum muß mindestens eine Not-Befehlseinrichtung zum Stillsetzen der Kühleinrichtung vorhanden sein. Eine Not-Befehlseinrichtung muß bei begehbaren Räumen mit einer Grundfläche über 2 m2 auch von innen betätigt werden können.

(4) Zwischen dem direkt gekühlten Raum und der ihn umgebenden Atmosphäre muß ein selbsttätig wirkender Druckausgleich vorhanden sein.

(5) Bei Kühleinrichtungen mit verflüssigter Luft als Kühlmittel muß nach Einfüllung in den Kühlmittelbehälter gewährleistet sein, daß der Sauerstoffanteil im Kühlmittelbehälter geringer als 22 Vol.% ist. Es muß sichergestellt sein, daß sich der Sauerstoffanteil im Kühlmittelbehälter nicht vergrößern kann.

§ 16 Aufstellung von Kälteanlagen

(1) Die Aufstellung von Kälteanlagen muß je nach Kältemittel, Füllgewicht und Kälteübertragungssystem den in der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) Kälteanlagen müssen so aufgestellt sein, daß sie infolge innerbetrieblicher Verkehrs- oder Transportvorgänge nicht beschädigt werden können.

(3) In Bereichen, die dem Verkehr dienen, dürfen Rohrleitungen mit Kältemitteln der Gruppen 2 und 3 nur ohne lösbare Verbindungsteile und Armaturen verlegt werden.

(4) Kältemittelführende Rohrleitungen sind gegen mechanische Beschädigung zu sichern.

(5) Kälteanlagen müssen so aufgestellt sein, daß sie allseitig besichtigt werden können und ausreichend Platz für die Wartung zur Verfügung steht.

(6) Werden für Hallenkunsteisbahnen Kälteanlagen mit direkter Verdampfung verwendet, muß sichergestellt sein, daß Kältemittel nicht in die Hallen gelangen können.

(7) Für Kunsteisbahnen in geschlossenen Hallen dürfen Kältemittel der Gruppe 3 bei Kälteanlagen mit direkter Verdampfung nicht verwendet werden.

§ 17 Maschinenräume

(1) Maschinenräume müssen so eingerichtet sein, daß freiwerdende Kältemittel abgeführt werden können und ein Übertritt von Gasen in Nebenräume, Treppenhäuser, enge Höfe und Flure vermieden wird.

(2) Maschinenräume für Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 3 müssen von angrenzenden Räumen durch Fußböden, Wände und Decken, die keine Öffnungen haben dürfen, abgetrennt sein. Sie dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, in denen sich regelmäßig Versicherte aufhalten.

(3) Maschinenräume müssen bei Gefahr schnell verlassen werden können.

(4) In Maschinenräumen aufgestellte Kälteanlagen müssen auch von außerhalb des Maschinenraumes abgeschaltet werden können. Die Befehlseinrichtungen müssen besonders gekennzeichnet sein.

(5) Einrichtungen zum Abführen der Kältemittel nach Absatz 1 müssen von ungefährdeter Stelle aus betätigt werden können.

IV. Betrieb

§ 18 Allgemeines

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

(2) Für Kälteanlagen mit Kältemitteln

Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft ist Absatz 1 gegenstandslos.

§ 19 Unterweisung, Betreiben, Wartung

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich über

  1. die Gefahren beim Umgang mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen,
  2. die Sicherheitsbestimmungen und
  3. das Verhalten bei Unfällen oder Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen.

(2) Der Unternehmer darf Versicherte an Kälteanlagen und Kühleinrichtungen oder in Maschinenräumen nur beschäftigen, wenn die Versicherten unterwiesen sind und zu erwarten ist, daß sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

§ 20 Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat für Kälteanlagen und Kühleinrichtungen unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers eine Betriebsanweisung zu erstellen und den Versicherten bekanntzugeben.

(2) Der Unternehmer hat eine Kurzfassung der Betriebsanweisung in der Nähe der Anlage anzubringen. Die Kurzfassung für Kälteanlagen muß enthalten:

  1. Kältemittelart,
  2. Kältemittelfüllgewicht,
  3. zulässige Betriebsüberdrücke,
  4. Anweisung über An- und Abstellen der Anlage,
  5. Anweisung über Abstellen im Notfall,
  6. Sicherheitshinweise für das Kältemittel,
  7. Warnung vor irrtümlichem Füllen mit falschem Kältemittel,
  8. Warnung vor dem Einfrieren, insbesondere des Kondensators, Wasserkühlers, bei niedrigen Temperaturen,
  9. Hinweis auf den Gebrauch von persönlichen Schutzausrüstungen,
  10. Hinweis auf das Verhalten bei Verletzungen (Erste Hilfe).

Die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft hat folgenden Absatz 3 angefügt:

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

§ 21 Instandhaltung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten an kältemittelführenden Teilen das Kältemittel so weit entfernt wird, wie dies für die gefahrlose Durchführung der Arbeiten notwendig ist.

(2) Bei Feuerarbeiten ist Vorsorge gegen Brandgefahr zu treffen.

(3) Werden Kältemittel in flüssigem Zustand in absperrbare Behälter umgefüllt, so dürfen diese nur so weit gefüllt werden, daß bei der höchstmöglichen Temperatur ein Gasraum von 5% des abgesperrten Behältervolumens verbleibt.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Umstellung einer Kälteanlage auf ein anderes Kältemittel nur von Sachkundigen vorgenommen wird.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Kühleinrichtungen bei der Umstellung auf ein anderes Kühlmittel.

(6) Zur Lecksuche an kältemittelführenden Teilen ist die Verwendung von Geräten mit offenen Flammen nicht zulässig.

Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lauten die Absätze 2 und 3 wie folgt:

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, das bei Feuerarbeiten Vorbereitungen gegen Brandgefahr getroffen werden. Die Versicherten dürfen Feuerarbeiten nur durchführen, wenn Vorbereitungen gegen Brandgefahr getroffen wurden.

(3) Werden Kältemittel in flüssigem Zustand in absperrbare Behälter umgefüllt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß diese nur so weit gefüllt werden, daß bei der höchstmöglichen Temperatur ein Gasraum von 5 % des abgesperrten Behältervolumens verbleibt.

§ 22 Feuerlöscheinrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Anlagen oder Einrichtungen mit brennbaren Kältemitteln, Kühlmitteln oder Kälteträgern geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Anzahl bereitstehen und gebrauchsfertig sind. Es dürfen nur Löschmittel verwendet werden, die mit dem Kältemittel nicht gefährlich reagieren.

Die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft hat folgenden Satz angefügt:

Er hat dafür zu sorgen, daß nur Löschmittel verwendet werden, die mit dem Kältemittel nicht gefährlich reagieren.

§ 23 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Kühl- und Kältemitteleinwirkung

(1) Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Kühl- und Kältemitteleinwirkung zur Verfügung zu stellen. Diese sind außerhalb der gefährdeten Bereiche leicht erreichbar in betriebsbereitem Zustand aufzubewahren.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Rettungsmaßnahmen während der Instandhaltungsarbeiten, bei denen mit dem Austritt von Kältemitteln zu rechnen ist, folgende persönliche Schutzausrüstungen bereitgehalten werden:

  1. Bei Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppen 1 und 3 mit einem Füllgewicht über 200 kg, bei denen sich das Kältemittel im Untergeschoß in gesundheitsschädlicher Konzentration ansammeln kann, und bei Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 2 mit Füllgewichten von mehr als 100 kg, mindestens 2 von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte.
  2. Bei ätzenden Kältemitteln zusätzlich eine entsprechende Anzahl Schutzanzüge.

(3) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen, wenn Kältemittel austreten oder mit deren Austreten zu rechnen ist oder wenn mit Kühlmitteln gearbeitet wird.

Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet Absatz 1 wie folgt:

(1) Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Kühl- und Kältemitteleinwirkung zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, daß diese außerhalb der gefährdeten Bereiche leicht erreichbar in betriebsbereitem Zustand aufbewahrt werden. Die Versicherten haben ihre persönlichen Schutzausrüstungen außerhalb der gefährdeten Bereiche leicht erreichbar in betriebsbereitem Zustand aufzubewahren.

§ 24 Explosionsschutz

(1) Der Unternehmer hat Räume, in denen Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln oder Kühleinrichtungen mit brennbaren Kühlmitteln aufgestellt sind, als explosionsgefährdete Bereiche festzulegen.

(2) Der Unternehmer hat bei Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln oder Kühleinrichtungen mit brennbaren Kühlmitteln, die im Freien aufgestellt sind, einen explosionsgefährdeten Bereich festzulegen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß explosionsgefährdete Bereiche nach den Absätzen 1 und 2 gekennzeichnet sind. Innerhalb des gefährdeten Bereiches sind Zündquellen unzulässig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen mit

  1. Ammoniak als Kältemittel,
  2. anderen brennbaren Kältemitteln der Gruppe 2, deren Füllgewicht 25 kg nicht überschreitet,
  3. sonstigen brennbaren Kältemitteln, deren Füllgewicht bei Anlagen mit hermetischen Verdichtern 2,5 kg nicht überschreitet.

Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet Absatz 3 wie folgt:

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß explosionsgefährdete Bereiche nach den Absätzen 1 und 2 gekennzeichnet und Zündquellen innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche nicht vorhanden sind.

§ 25 Aufbewahrung von Kältemitteln

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. Kälte- oder Kühlmittelvorräte in hierfür bestimmten Räumen oder im Freien gesondert aufbewahrt werden und
  2. in Maschinenräumen nur die zum Nachfüllen erforderlichen Kälte- und Kühlmittelmengen vorhanden sind.

§ 26 Apparate mit flexiblen Kältemittelleitungen

Der Unternehmer darf in Räumen, in denen Apparate mit aktiv bewegten, flexiblen Kältemittelleitungen mit Kältemitteln der Gruppe 2 aufgestellt sind, nur die zum Betrieb der Apparate erforderlichen Versicherten beschäftigen.

§ 27 Kühleinrichtungen

Kühlräume und Behälter, die mit Kühlmitteln direkt offen gekühlt werden, sind vor dem Begehen ausreichend zu durchlüften. Ist dies betrieblich nicht möglich, müssen Versicherte geeigneten Atemschutz tragen.

Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet § 27 wie folgt:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Kühlräume und Behälter, die mit Kühlmitteln direkt offen gekühlt werden, vor dem Begehen ausreichend durchlüftet werden, Ist dies betrieblich nicht möglich, hat er dafür zu sorgen, daß die Versicherten geeigneten Atemschutz tragen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 müssen die Versicherten den Atemschutz tragen.

§ 28 Arbeiten in Kühlräumen

(1) Kühlräume dürfen erst dann abgeschlossen oder verriegelt werden, wenn festgestellt worden ist, daß sich niemand in den Räumen befindet.

(2) Versicherte, die in Kühlräumen beschäftigt sind, müssen eine Kleidung tragen, die einen ausreichenden Kälteschutz bietet. Erforderlichenfalls ist eine besondere Kälteschutzkleidung vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte, die der Gefahr der Unterkühlung ausgesetzt sind, in regelmäßigen Zeitabständen überwacht werden.

Bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet Absatz 1 wie folgt:

1) Unternehmer und Versicherte dürfen Kühlräume erst dann abschließen oder verriegeln, wenn festgestellt worden ist, daß sich niemand in den Räumen befindet.

§ 29 Aufenthalt in Kühlräumen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, das sich Versicherte in Räumen mit Temperaturen unter -25 °C nicht länger als 2 Stunden ununterbrochen aufhalten. Danach müssen sich die Versicherten mindestens 15 Minuten zum Aufwärmen außerhalb eines Kühlraumes aufhalten.

(2) Verläßt der Versicherte einen Raum mit Temperaturen unter -25 °C weniger als 15 Minuten, so gilt dies nicht als eine Unterbrechung der Aufenthaltszeit.

(3) Der Unternehmer darf Versicherte in Räumen mit Temperaturen unter -45 °C nur nach Maßgabe der von der Berufsgenossenschaft im Benehmen mit der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Behörde festgesetzten Aufenthalts- und Aufwärmzeiten beschäftigen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ein Versicherter sich nicht länger als insgesamt 8 Stunden täglich in Räumen mit Temperaturen unter -25 °C aufhält.

V. Prüfungen

§ 30 Prüfung durch Sachkundige

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Kälteanlagen und Kühleinrichtungen vor ihrer ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen einer Dichtheitsprüfung unterzogen und auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden und das Ergebnis dieser Prüfungen vom Sachkundigen bescheinigt wird. Die Bescheinigung ist aufzubewahren.

(2) Prüfungen nach Absatz 1 sind auch dann erforderlich, wenn Kälteanlagen oder Kühleinrichtungen geändert worden sind, oder wenn sie länger als 2 Jahre außer Betrieb waren.

(3) Der Unternehmer hat flexible Kältemittelleitungen, die aktiv bewegt werden, mindestens alle 6 Monate von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Kältemittelleitungen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bei einem Füllgewicht der Anlage bis zu 10 kg.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

VII. Übergangsbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmungen

(1) Für Kälteanlagen, die vor dem 1. Oktober 1956 in Betrieb genommen wurden, gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1, 3 und 5 nicht.

(2) Für Kälteanlagen, die vor dem 1. Dezember 1974 in Betrieb genommen wurden, gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5, 7 und 8 und § 10 Abs. 1 nicht.

VIII. Inkrafttreten

§ 33 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift Kälteanlagen" (VBG 20) vom 1. Dezember 1974 und die Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Trockeneis, (VBG 22) vom 1. April 1934 außer Kraft.

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Zulässiges Kältemittelfüllgewicht je Kälteanlage bezogen auf Ort und Art der Aufstellung  Anlage

top 

Kältemittel der Gruppe 1 2 3
Aufstel-
lungs-
bereich
Kälteübertragungs-
system
direkt oder indirekt offen indirekt offen gelüftet oder indirekt geschlossen direkt oder indirekt offen indirekt geschlos-
sen
direkt indirekt
Aufstellungsart
O


Zutritt nur für befugte Personen

nicht im besonderen Maschinenraum (§ 17) Im Untergeschoß: c·V kg
V = Volumen des Aufstellungsraumes
10 kg 10 kg im UG: 1 kg
Im Obergeschoß: unbeschränkt Belegschaft unter 1 Person/10 m2und gekennzeichnete Rettungswege: 50 kg im OG: 5 kg
Verdichter und Sammler im Maschinenraum (§ 17) unbeschränkt 50 kg unbeschränkt im UG: 1 kg
Belegschaft unter 1 Person/10m2 und gekennzeichnete Rettungswege aus niederdruckseitigem Aufstellungsraum: unbeschränkt im OG: 25 kg
alle kältemittel-
führenden Teile im Maschinenraum (§ 17) oder im Freien
unbeschränkt unbeschränkt im UG: 1 kg
im OG: unbe-
schränkt
M


Alle übrigen Bereiche

nicht im besonderen Maschinenraum c·V kg
V = Volumen des Aufstellungsraumes
2,5 kg 1 kg
Verdichter und Sammler im Maschinenraum (§ 17) oder im Freien c·V kg
V = Volumen des Aufstellungsraumes für Verdampfer oder Verflüssiger bzw. bei Luftumwälzung das Volumen des kleinsten Raumes oder das aller versorgten Räume, zu denen die Luftzufuhr nicht unter 25 % gedrosselt werden kann.
unbeschränkt 2,5 kg 10 kg 1 kg
alle kältemittel-
führenden Teile im Maschinenraum (§ 17) oder im Freien
unbeschränkt 2,5 kg mit direkter Verbindung zu Räumen des Bereiches M:
250 kg
im UG: 1 kg
ohne direkte Verbindung zu Räumen des Bereiches M und mit Zugang vom Freien:
unbeschränkt
im OG: 5 kg

Berechnungsgröße "c" für Kältemittel der Gruppe 1

Kurzbezeichnung nach DIN 8962 Benennung Chemische Formel gesundheitsschädigende Wirkung Berechnungsgröße "c"
kg/m3 entspr. Vol.-%
R 11 Trichlorfluormethan CCl3F ab 6 Vol.-% narkotisierend 0,3 5,3
R12 Dichlordifluormethan CCl2F2 ab 20 Vol.-% Sauerstoffmangel 0,5 10,0
R12B1 Bromchlordifluormethan - CBrCIF2 ab 6 Vol.-% narkotisierend 0,2 2,9
R13 Chlortrifluormethan CClF3 ab 20 Vol.-% Sauerstoffmangel 0,5 11,5
R13B1 Bromtrifluormethan CBrF3 0,6 9,7
R22 Chlordifluormethan CHClF2 0,3 8,3
R23 Trifluormethan CHF3 0,3 10,3
R113 1,1,2-Trichlor-1,2,2- trifluorethan CCl2F-CClF2 ab 6 Vol.-% narkotisierend 0,4 5,1
R114 1,2-Dichlor-1,1,2,2- tetrafluorethan CClF2-CClF2 ab 20 Vol.-% Sauerstoffmangel 0,7 9,9
R134a 1,1,1,2-Tetrafluorethan - CF3-CH2F 0,5 11,5
R500 Kältemittel R12/152a (73,8/26,2 %) CCl2F2/ CHF2-CH3 0,4 9,7
R502 Kältemittel R22/115(48,8/51,2 %) CHClF2/ CClF2-CF3 0,4 8,6
R503 Kältemittel R23/13 (40,1/59,9 %) CHF3/CClF3 0,4 11,0
R 744 Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid) CO2 ab 10 Vol.-% erstickend 0,1 5,5


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