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Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2:
Flüssiggasanlagen bestehen aus Versorgungsanlagen und Verbrauchsanlagen. Hinsichtlich der Aufstellung von Druckgasbehältern zum Entleeren von Flüssiggas weisen die Technischen Regeln Druckgasbehälter - TRG 280 unter Ziffer 8.1.11 auf die berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455) hin. Diese werden durch die vorliegende Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) ersetzt. Die Unfallverhütungsvorschrift enthält weitergehende spezifische Regelungen, die bisher in den vorstehend genannten Richtlinien enthalten waren.
Begriffsbestimmungen für Druckbehälter und Druckgasbehälter siehe § 3 Druckbehälterverordnung (neu: BetrSichV).
Flüssiggasanlagen siehe Bild 1 und 2:
Bild 1: Flüssiggasanlage
Bild 2: Flüssiggasanlage
Zu den Flüssiggasanlagen für Brennzwecke gehören auch Treibgasanlagen von Fahrzeugen.
Hinsichtlich Betrieb und Prüfung der Treibgasanlagen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen siehe Abschnitt "Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor".
Bei Treibgasanlagen von Fahrzeugen siehe auch:
Verbrauchsanlagen siehe Bild 3.
Bild 3: Verbrauchsanlage
Zu § 1 Abs. 2:
Sicherheitsanforderungen für Konstruktion, Bau- und Ausrüstung von Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte) sind in der Siebten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz geregelt. Diese Verordnung setzt die EG-Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen ( 90/396/EWG) in nationales Recht um. Siehe hierzu Anhang 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Druckbehälter" Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen sind in der Druckbehälterverordnung und den zugehörigen
geregelt.
Diese Technischen Regeln sind auszugsweise in den Anhängen 1 und 2 zusammengestellt.
Bei Vorwärmgeräten für Straßenbeläge siehe auch
Zu § 1 Abs. 3 Nr. 1:
Verfahrenstechnische Anlagen sind die Gesamtheit aller notwendigen Einrichtungen für die Durchführung des Ablaufes von chemischen, physikalischen oder biologischen Vorgängen zur Gewinnung, Herstellung oder Beseitigung von Stoffen oder Produkten.
Zu § 1 Abs. 3 Nr. 2:
Siehe UVV "Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung" (BGV C6).
Zu § 1 Abs. 3 Nr. 3:
Siehe UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).
Zu § 1 Abs. 3 Nr. 4:
Siehe UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).
Zu § 1 Abs. 3 Nr. 6:
Siehe "Richtlinien für Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschiffahrt" (BGR 146).
Zu § 2 Abs. 1:
Gebrauchen und Verbrauchen von Flüssiggas zur Verbrennung sind z.B. folgende Vorgänge:
Zu § 2 Abs. 2:
Siehe hierzu DIN 51622 "Flüssiggase; Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische; Anforderungen".
Flüssiggase sind im Sinne des Verkehrsrechtes gefährliche Güter der Klasse 2 Ziffern 3b und 4b. Siehe hierzu Anlage a Randnummer 2201 zur Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (GGVS).
Werden Flüssiggase zum Betreiben von Verbrennungsmotoren verwendet, bezeichnet man sie als Treibgase.
Zu § 2 Abs. 3 bis 5:
Flüssiggasanlagen und Flüssiggasverbrauchsanlagen siehe Bilder 1 bis 3 in den Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3.
Versorgungsanlagen siehe Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV).
Zu § 2 Abs. 6:
(Stand: 16.06.2018)
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