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BGV C6 - Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 52)
(Ausgabe 04/1998)
(aufgehoben, nur zur Information)
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand in staatlichen Rechtsvorschriften geregelt ist.
(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch nicht für
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift, im folgenden Anlagen genannt, sind teilweise oder vollständig miteinander verbundene Baugruppen einschließlich zugehöriger Rohrleitungen, die der öffentlichen Gasversorgung dienen.
(2) Gase der öffentlichen Gasversorgung sind Gase oder Gasgemische, die mit Luft oder Sauerstoff brennbar sind und der öffentlichen Gasversorgung dienen.
(3) Bauelemente im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die kleinsten Einheiten einer Anlage oder Baugruppe. Eine Baugruppe ist die Zusammenfassung oder Verbindung von Bauelementen zu einer eigenständigen Funktionsgruppe.
(4) Durchleitungsdruckbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind von Gas durchströmte Behälter ohne Speicherfunktion einschließlich ihrer sicherheitstechnisch notwendigen Ausrüstungsteile mit einem Betriebsüberdruck von mehr als 0,1 bar.
(5) Gase schwerer als Luft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind solche, deren Dichte bezogen auf den Zustand nach Austritt, d.h. bei der jeweiligen Temperatur des Gases und dem Druck der Umgebungsatmosphäre, mehr als 1,3 kg/m3beträgt.
(6) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
§ 4 Beschaffenheit, Aufstellungsort und Anordnung der Anlagen
(1) Anlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden können, daß sie den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen soweit genügen, daß Versicherte nicht gefährdet werden.
(2) Anlagen müssen so aufgestellt und angeordnet sein, daß sie sicher und einfach zugänglich sind sowie gefahrlos bedient und instandgehalten werden können.
§ 5 Bauweise und Anordnung der Räume
(1) Türen von Räumen mit gasführenden Anlagen müssen nach außen aufschlagen, unmittelbar ins Freie führen und in geöffnetem Zustand feststellbar sein.
(2) Bei begehbaren Räumen mit gasführenden Anlagen müssen die Türen jederzeit von innen zu öffnen sein.
(3) Räume mit gasführenden Anlagen, die nicht ebenerdig liegen, müssen mit Fluchttreppen versehen sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Räume mit gasführenden Anlagen mit Eingangsdrücken bis 4 bar.
§ 6 Dichtheit
(1) Gasbeaufschlagte Anlagenteile sowie ihre Ausrüstungsteile einschließlich aller Rohrleitungsverbindungen müssen bei den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für befriebsbedingte Gasaustrittsstellen.
§ 7 Lüftung
Kann in Anlagen, die in Räumen aufgestellt sind, die technische Dichtheit nicht auf Dauer sichergestellt werden, müssen vorrangig raumlufttechnische Maßnahmen vorgesehen sein, die die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre vermeiden.
§ 8 Explosionsgefährdete Räume und Bereiche
(1) Explosionsgefährdete Räume müssen von nicht explosionsgefährdeten Nachbarräumen gasdicht getrennt sein.
(2) Für Bereiche von Anlagen, bei denen die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann, müssen um mögliche Gasaustrittsstellen ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt sein. In diesen Bereichen müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen getroffen sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist eine Einschränkung des explosionsgefährdeten Bereiches durch bauliche Maßnahmen zulässig.
(4) Explosionsgefährdete Räume oder Bereiche müssen durch das Warnzeichen W 21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet oder, soweit die explosionsfähigen Bereiche im Freien liegen, in einem Aufstellungsplan (EX-Zonen-Plan) dargestellt sein.
(5) Räume, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, müssen mit dauerhaft elektrostatisch ableitfähigen Fußböden oder Bodenbeschichtungen ausgerüstet sein.
(6) In explosionsgefährdeten Räumen müssen Isolierstücke in Rohrleitungen gegen zufälliges Überbrücken gesichert sein.
(7) In explosionsgefährdeten Bereichen sind Verkehrswege nur zulässig, wenn es betriebstechnisch erforderlich ist.
§ 9 Schutzabstände
Anlagen, die nicht in Gebäuden oder Schränken untergebracht oder nicht erdgedeckt verlegt sind, müssen einen Schutzabstand zu öffentlichen Verkehrswegen, Gebäuden zum dauernden Aufenthalt von Personen, Lager für leichtentzündliche Stoffe und unterirdischen Anlagen haben.
§ 10 Öffnungen zu tieferliegenden Räumen, Kanälen sowie Luftansaugöffnungen
(1) Für Anlagen mit Gasen schwerer als Luft dürfen innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche, mindestens jedoch 5 m um betriebsbedingte Gasaustrittsstellen keine
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kanäle zu Auffangräumen für die Ableitung von ausgetretenem Flüssigerdgas.
(3) Bei Gelände mit Gefälle müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß Gase schwerer als Luft über die Anlage hinaus in tieferliegende Räume, Kanäle oder Schächte eindringen können.
(4) Anlagen müssen so errichtet sein, daß austretendes Gas durch Luftansaugöffnungen nicht angesaugt werden kann.
§ 11 Absperreinrichtungen
(1) Der Gaszufluß zu Anlagen muß eingangsseitig und im Falle von Rückströmungsmöglichkeiten auch ausgangsseitig absperrbar sein. Die Absperrarmaturen müssen gut erreichbar eingebaut sowie deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die Absperreinrichtungen müssen von sicherer Stelle aus geschlossen werden können.
(2) Vor Filtern und im Eingang von Umgangsleitungen von Gas-Druckregel- und Gas-Meßanlagen müssen Absperreinrichtungen so beschaffen sein, daß ihre Funktion durch Verunreinigungen im Gasstrom nicht beeinträchtigt wird.
§ 12 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung
(1) Anlagen müssen mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein, die ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes von mehr als 10 % selbsttätig verhindern.
(2) Kann Erdgas in flüssigem Zustand in Anlagenteilen eingeschlossen werden, müssen diese Anlagenteile mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein, die ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes durch Wärmeausdehnung des eingeschlossenen Gases verhindern. Der Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtung darf höchstens das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes betragen.
(3) Wasservorlagen müssen so eingerichtet sein, daß Sperrwasser in sie zurück fließt. Flüssigkeitsabschlüsse müssen rechtzeitig aufgefüllt sein.
§ 13 Gasaustritts- und -ableitungen
(1) Zur Atmosphäre führende Atmungs-, Abblase-, Entspannungs- und Entleerungsleitungen müssen so geführt sein, daß keine Gefährdung durch ausströmendes Gas eintreten kann und ihre bestimmungsgemäße Funktion gewährleistet ist.
(2) Leitungen nach Absatz 1 müssen so angeordnet sein, daß ein Einfrieren oder Verstopfen bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht möglich ist.
(3) Abblase- und Entspannungsleitungen dürfen nicht mit Atmungsleitungen in eine Sammelleitung zusammengeführt sein. Die Funktion der angeschlossenen Geräte darf durch Sammelleitungen nicht beeinträchtigt sein.
§ 14 Gasleitungen
(1) Gasleitungen in Anlagen müssen für den zulässigen Betriebsüberdruck ausgelegt sein und die betrieblich zu erwartenden Beanspruchungen durch Schwingung, Erschütterung, Verlagerung, Verspannung, Abkühlung oder Erwärmung sicher aufnehmen und erforderlichenfalls gegen Korrosion geschützt sein.
(2) Gasleitungen müssen mit den für den sicheren Betrieb erforderlichen und geeigneten Einrichtungen ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, daß sie ihrer Aufgabe sicher genügen.
(3) Die Lage von Gasleitungen muß nach deren Bau unverzüglich eingemessen und in Bestandsplänen festgehalten sein.
(4) In Nähe von elektrischen Kabeln und Freileitungen müssen Gasleitungen vor einer Beeinträchtigung durch elektrischen Strom geschützt sein.
(5) Erdverlegte Gasleitungen, die mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt sind, müssen vor einer Beeinträchtigung der Sicherheit durch diese Leitungen geschützt sein.
§ 15 Bauelemente und Baugruppen
(1) Bauelemente und Baugruppen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie ihrer Aufgabe sicher genügen. Sie müssen gut zugänglich und sicher zu betätigen sein.
(2) Druckmeßgeräte und Flüssigkeitsstandanzeiger müssen so beschaffen oder angeordnet sein, daß bei Schäden an diesen Meßeinrichtungen Versicherte weder durch das ausströmende Medium noch durch Splitter verletzt werden können.
(3) Entwässerungseinrichtungen müssen so beschaffen oder angeordnet sein, daß sie nicht einfrieren können oder gegen Schäden durch Frosteinwirkung geschützt sind.
§ 16 Dichtwerkstoffe in Anlagen
Dichtwerkstoffe müssen für die vorgesehene Betriebsweise geeignet sein.
§ 17 Energienotversorgung
(1) Sicherheitsrelevante Bauelemente oder Baugruppen in Anlagen, die für ihren Betrieb elektrischen Strom benötigen, müssen an eine Energienotversorgung angeschlossen sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen, die bei Energieausfall selbsttätig in einen für die Anlage sicheren Betriebszustand übergehen.
§ 18 Schutz vor mechanischen Beschädigungen
Oberirdische Anlagenteile auf dem Betriebsgelände müssen vor mechanischen Beschädigungen geschützt sein.
§ 19 Brandbekämpfung
Feuerlöscheinrichtungen müssen nach Art und Anzahl auf die Größe der Anlage abgestimmt sein.
§ 20 Einrichtungen zum Schutz vor unzulässiger Erwärmung im Brandfall
Flüssigerdgas-Speicherbehälter und oberirdische Gasbehälter müssen im Brandfall vor unzulässiger Erwärmung geschützt sein.
§ 21 Abstände innerhalb der Anlagen
(1) Baugruppen müssen so aufgestellt sein, daß innerhalb der Anlage für die Zugänglichkeit ausreichende Abstände vorhanden sind.
(2) Flüssigerdgas-, Gasspeicher-, Verdichter- sowie Gas-Druckregel- und Gas-Meßanlagen müssen für die Brandbekämpfung ausreichend zugänglich sein.
B. Besondere Bestimmungen
§ 22 Spaltanlagen
(1) Spaltanlagen müssen mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung ausgerüstet sein, die beim Auftreten einer die Betriebssicherheit der Anlage gefährdenden Störung die Anlage abschaltet.
(2) Spaltanlagen müssen mit Not-Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, durch die die Spaltanlagen oder Anlagenteile abgeschaltet werden können. Das Wiederanfahren darf nur von einer zentralen Schaltwarte aus möglich sein. Not-Befehlseinrichtungen müssen in der Meßwarte und in ausreichender Anzahl in der Anlage vorhanden und so angeordnet sein, daß sie leicht und gefahrlos zu erreichen sind.
(3) Befeuerungseinrichtungen in Spaltanlagen müssen so überwacht sein, daß bei auftretenden Störungen die Energiezufuhr selbsttätig abgesperrt wird.
(4) Behälter und Leitungsabschnitte einer Spaltanlage müssen einzeln gefahrlos entspannt werden können.
(5) Zuleitungen zu Spaltanlagen für flüssige Kohlenwasserstoffe dürfen nicht erdgedeckt verlegt sein.
(6) Besteht in Spaltanlagen die Möglichkeit des ungewollten Austritts flüssiger Kohlenwasserstoffe in gefahrdrohender Menge, dürfen Öffnungen zu tieferliegenden Räumen, die nicht zur Anlage gehören, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß, offene Schächte oder offene Kanäle nicht vorhanden sein.
(7) An Spaltöfen muß die Unterfeuerungsenergie durch eine handbetätigte Absperreinrichtung von ungefährdeter Stelle aus sicher unterbrochen werden können. Erfolgt die Absperrung mit Hilfsenergie, muß bei deren Ausfall die Absperrung der Energiezufuhr selbsttätig wirken.
(9) Jede Brennergruppe und jeder Brenner muß durch handbetätigte Absperreinrichtungen von der Gas- oder Ölzufuhr abgesperrt werden können. Absperreinrichtungen müssen leicht zugänglich, gut zu betätigen und als solche deutlich erkennbar sein.
(9) Befeuerungseinrichtungen an Spaltöfen müssen mit Flammenüberwachungseinrichtungen ausgerüstet sein.
(10) Brennerbühnen an Spaltöfen müssen mit mindestens zwei einander diagonal gegenüberliegenden Abgängen versehen sein. Die Abgänge müssen jederzeit frei und zugänglich sein.
(11) Besteht bei verkleideten Brennerbühnen von Spaltöfen die Möglichkeit des ungewollten Austritts von flüssigen Kohlenwasserstoffen in gefahrdrohender Menge, müssen Einrichtungen zur frühzeitigen Brandbekämpfung sowie persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein.
§ 23 Brenngas-Luft-Mischanlagen
(1) Anlagen zur Herstellung von Brenngas-Luft-Gemischen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die
(2) Prozeßwärmekreisläufe von Brenngas-Luft-Mischanlagen müssen so abgesichert sein, daß in ihnen kein unzulässig hoher Druck entstehen kann.
(3) Prozeßwärmekreisläufe von Brenngas-Luft-Mischanlagen dürfen nur durch zwischengeschaltete Wärmeaustauscher mit fremden Wärmeträgersystemen verbunden sein.
§ 24 Flüssigerdgas-Anlagen
(1) Flüssigerdgas-Anlagen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen kritische Betriebszustände verhindert werden können.
(2) Innerhalb einer Flüssigerdgas-Anlage müssen Armaturen vorhanden sein, die ein sicherheitstechnisch sinnvolles Einblocken von Erdgas in einzelne Anlagenabschnitte ermöglichen. Diese Armaturen müssen von sicherer Stelle aus geschlossen werden können. Sie müssen bei Ausfall der Antriebsenergie selbsttätig schließen (fail-safe-Verhalten) oder mittels Energienotversorgung geschlossen werden können.
§ 25 Niederdruckgasbehälter
(1) Niederdruckgasbehälter müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Unter- oder Überschreiten der zulässigen Füllgrenzen selbsttätig verhindern.
(2) Beckenüberlaufeinrichtungen, Wasserverschlüsse und Wasserablaßrohre müssen gegen Einfrieren geschützt sein.
(3) In jede Anschlußleitung muß unmittelbar am Gasbehälter ein Flüssigkeitsabschluß eingebaut sein. Bei Behältern über 5000 m3Nenninhalt muß dieser als Schnellschluß-Einrichtung ausgeführt sein.
(4) Auf den Dächern von Scheibengasbehältern oder auf den Zugangsbühnen zu Fahrkorbanlagen oder zu inneren Treppen- oder Leiteranlagen müssen eine Handwinde mit Sicherheitsseil und ein Rettungssack oder andere geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz vorhanden sein.
§ 26 Gas-Druckregelanlagen und Gas-Meßanlagen
(1) Gas-Druckregelanlagen müssen mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein, die das Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes in den nachgeschalteten Anlagenteile und Leitungen jederzeit verhindern.
(2) Aufstellungsräume von Gas-Druckregelanlagen und Gas-Meßanlagen müssen mit ständig wirksamer Lüftung ausgerüstet sein. Befindet sich der Fußboden mehr als 3 m unter Erdgleiche, müssen die Aufstellungsräume mit einer technischen Lüftung ausgerüstet sein, die einen mindestens 2fachen Luftwechsel je Stunde sicherstellt.
(3) Am Aufstellungsort einer Gas-Druckregelanlage muß ein Plan vorhanden sein, der mindestens die Druckbereiche, Nennweiten und die Lage der Absperrarmaturen in den Anschlußleitungen enthält.
(4) Gas-Druckregelanlagen und Gas-Meßanlagen mit Eingangsdrücken von mehr als 4 bar dürfen nur dann in gewerblich genutzten Gebäuden mit Geschoßeinteilung errichtet sein, wenn die angrenzenden Räume weder dem dauernden Aufenthalt von Personen noch Wohn- oder Versammlungszwecken dienen.
(5) In Gruben dürfen Gas-Druckregelanlagen und Gas-Meßanlagen nur für Gase, die leichter als Luft sind, und nur dann aufgestellt sein, wenn die Grube
(6) In Gas-Druckregelanlagen mit Eingangsdrücken über 4 bar sind Umgangsleitungen um Sicherheitseinrichtungen und Gas-Druckregelgeräte nur zulässig, wenn die Versorgung nicht unterbrochen werden darf und in der Umgangsleitung in Gasflußrichtung gesehen
(7) Absperreinrichtungen in den Meßleitungen der Sicherheitseinrichtungen müssen nach Beendigung des Prüfvorganges selbsttätig die Sperrungen der Meßleitungen aufheben.
(8) Gas-Druckregelanlagen müssen mit Anschlüssen für Kontrollmeßgeräte versehen sein.
(9) Odoriereinrichtungen und Anlagen zur Methanoleindüsung dürfen nicht auf Dauer in Aufstellungsräumen von Gas-Druckregelanlagen untergebracht sein.
§ 27 Durchleitungsdruckbehälter
(1) Durchleitungsdruckbehälter und ihre Ausrüstungsteile müssen so berechnet und hergestellt sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck des Leitungssystems sicher aufnehmen und dicht bleiben.
(2) Durchleitungsdruckbehälter müssen gegen Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes und beim Einsatz als Wärmeaustauscher gegen Überschreiten der zulässigen Temperatur abgesichert sein.
IV. Betrieb
§ 28 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
§ 29 Beschäftigungsbeschränkung
(1) Der Unternehmer darf mit Arbeiten an Anlagen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
§ 30 Betriebsanweisung
(1) Der Unternehmer hat für Anlagen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist den Versicherten bekanntzumachen. Die Betriebsanweisung muß für die Versicherten am Betriebsort jederzeit zugänglich sein oder sie ist den Versicherten auszuhändigen.
(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.
§ 31 Unterweisung
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten, die in Anlagen beschäftigt werden sollen, vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen über
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festgehalten werden. Die Versicherten haben die Unterweisung durch Unterschrift zu bestätigen.
§ 32 Betrieb von Anlagen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
§ 33 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
In den als explosionsgefährdet gekennzeichneten Bereichen dürfen sich Versicherte nur so lange aufhalten, wie es die Durchführung von Arbeiten erfordert.
§ 34 Arbeiten an oder in gasführenden Anlagen oder Baugruppen
(1) Ist das Auftreten explosionsfähiger Gas-Luft-Gemische bei Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme oder Öffnen der Anlage oder Baugruppen nicht auszuschließen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Umgangsleitungen nach § 26 Abs. 6 erst nach schriftlicher Anweisung und nur durch mindestens zwei Versicherte betrieben werden, von denen mindestens einer Sachkundiger sein muß.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Funktionsprüfungen an unter Gas stehenden Anlagen, ihren Baugruppen oder Bauelementen von jeweils mindestens zwei Versicherten durchgeführt werden, von denen mindestens einer Sachkundiger sein muß. Abweichend hiervon darf an Anlagen zur Gasmengenmessung mit einem Eingangsdruck bis 1 bar und an GasDruckregelgeräten mit einem Eingangsdruck bis 4 bar eine Person mit besonderer Fachkunde allein arbeiten.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Beginn der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an unter Gas stehenden Anlagen, Baugruppen oder Bauelementen, bei denen mit Gasaustritt zu rechnen ist, Atemschutzgeräte, Feuerlöscher und Gasmeßgeräte in ausreichender Zahl bereitgestellt werden. Die Versicherten müssen die Atemschutzgeräte benutzen, wenn mit dem Auftreten von Gasen in gesundheitsgefährlicher Konzentration oder mit Erstickungsgefahr zu rechnen ist. Dies gilt nicht, wenn durch Messungen nachgewiesen ist, daß keine gefährliche Gaskonzentration oder Sauerstoffmangel vorliegen.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Wiederinbetriebnahme von Anlagen, Baugruppen oder ihrer Bauelemente nur von mindestens zwei Versicherten durchgeführt wird, von denen mindestens einer Sachkundiger sein muß. Abweichend hiervon darf an Anlagen zur Gasmengenmessung mit einem Eingangsdruck bis 1 bar und an Gas-Druckregelgeräten mit einem Eingangsdruck bis 4 bar eine Person mit besonderer Fachkunde allein arbeiten.
(6) Bei der Wiederinbetriebnahme von Anlagen muß das beim Entlüften austretende Gas-Luft-Gemisch oder Gas gefahrlos abgeleitet werden.
(7) Durch Anstricharbeiten dürfen weder die Funktionsfähigkeit von Anlagenteilen beeinträchtigt, noch Bezeichnungs- und typenschilder überstrichen werden.
(9) Unter Druck stehende Baugruppen dürfen nur geöffnet werden, wenn sie vorher entspannt wurden. Das Gas darf nur ins Freie entspannt werden.
(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Instandsetzungsarbeiten an Durchleitungsdruckbehältern mit fertigungstechnischen Eingriffen bei Durchleitungsdruckbehältern der Klasse a mit zulässigen Betriebsüberdrücken bis einschließlich 4 bar mit dem Sachkundigen und bei Durchleitungsdruckbehältern der Klassen B und C mit Betriebsüberdrücken über 4 bar mit dem Sachverständigen abgestimmt werden.
(10) Sind in Flüssigerdgas-Anlagen bei Hautkontakt Erfrierungen zu erwarten, hat der Unternehmer den Versicherten geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
§ 35 Betreiben von Niederdruckgasbehältern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die erstmalige Inbetriebnahme sowie Außerbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme von Niederdruckgasbehältern nur von Sachkundigen durchgeführt werden.
(2) Bei der erstmaligen Inbetriebnahme und der Wiederinbetriebnahme von Niederdruckgasbehältern muß deren Totraum so lange entlüftet werden, bis kein zündfähiges Gemisch mehr im Behälter vorhanden ist.
(3) Bei der Außerbetriebnahme eines Niederdruckgasbehälters muß sein Totraum entgast und die Gasverdrängung nachgewiesen werden. Nach Beendigung der Entgasung muß seine betriebsmäßige Absperrung gegen das Rohrnetz durch Einbau von Steckscheiben oder Ausbau von Leitungsstücken gesichert werden.
(4) Glocke, Membran oder Scheibe des Gasbehälters dürfen nicht durch Umlagern der Belastungsgewichte oder Aufstapeln von Gegenständen belastet werden.
(5) Für die in Scheibengasbehälter einfahrenden Versicherten und deren Sicherungsposten hat der Unternehmer geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte bereitzustellen.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während jeder Befahrung ein Sicherungsposten am Einstieg vorhanden ist. Der Sicherungsposten muß die eingefahrene Person beobachten und mit einer Person außerhalb des Scheibengasbehälters in Verbindung stehen.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flammenrückschlagsicherungen an Niederdruckgasbehältern regelmäßig gereinigt werden.
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(Stand: 16.06.2018)
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