umwelt-online: BGV C6 Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung (2)
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§ 36 Lagerung von Zubehör in Gasanlagen

In Aufstellungsräumen von Gasanlagen darf Zubehör nur gelagert werden, wenn es nicht brennbar ist, die Fluchtwege nicht eingeschränkt werden und der sichere Betrieb der Gasanlage nicht behindert wird.

§ 37 Beseitigung von Vereisungen

Vereisungen an Gasbehältern, Gas-Druckregelgeräten, Armaturen und Anschlußleitungen dürfen nur so beseitigt werden, daß keine gefährliche Erwärmung der Anlagenteile eintreten kann oder Gase nicht entzündet werden können.

V. Prüfungen

§ 38 Dichtheits- und Funktionsprüfungen

(1) Der Unternehmer hat vor der ersten Inbetriebnahme dafür zu sorgen, daß der richtige Einbau, die Bemessung, Einstellung, Anordnung und Funktion der Sicherheitseinrichtungen in Anlagen mit Eingangsdrücken über 4 bar durch Sachverständige und in Anlagen mit Eingangsdrücken bis 4 bar durch Sachkundige geprüft werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen der richtige Einbau, die Bemessung, Einstellung, Anordnung und Funktion der Sicherheitseinrichtungen an Gas-Druckregelgeräten mit Eingangsdrücken bis 4 bar und Anlagen der Gasmengenmessung mit Eingangsdrücken bis 1 bar durch Personen mit besonderer Fachkunde geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen, Baugruppen oder Bauelemente mit Eingangsdrücken über 4 bar vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachverständige sowie nach Instandsetzung durch Sachkundige, Anlagen, Baugruppen oder Bauelemente mit Eingangsdrücken bis 4 bar vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachkundige auf Dichtheit geprüft werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Gas-Druckregelgeräte mit Eingangsdrücken bis 4 bar und Anlagen für die Gasmengenmessung mit Eingangsdrücken bis 1 bar vor der ersten Inbetriebnahme und nach Instandsetzung durch Personen mit besonderer Fachkunde auf Dichtheit geprüft werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren regelmäßig durch Sachkundige auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.

(6) Über das Ergebnis der Prüfungen ist Nachweis zu führen.

§ 39 Prüfung von Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen

Der Unternehmer hat in explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen vor Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist Nachweis zu führen.

§ 40 Prüfung von Gaswarneinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gaswarneinrichtungen, die im Rahmen des Explosionsschutzes eingesetzt sind, von einem anerkannten Prüfinstitut auf

Funktionsfähigkeit für den vorgesehenen Einsatzzweck geprüft worden sind. Das Ergebnis der Prüfung muß vom Hersteller durch ein auf dem Gerät angebrachtes Kennzeichen bestätigt sein.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gaswarneinrichtungen nach Absatz 1 vor der ersten Inbetriebnahme der Gasanlage und nachfolgend in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Über das Ergebnis der Prüfung ist Nachweis zu führen.

§ 41 Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern

(1) Durchleitungsdruckbehälter werden entsprechend dem zulässigen Betriebsüberdruck und dem geometrischen Volumen in folgende Prüfklassen eingeteilt:

(2) Der Unternehmer darf Durchleitungsdruckbehälter der Klasse a erst in Betrieb nehmen, wenn diese

  1. vor ihrem Einbau durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen worden sind, die aus Vorprüfung, Bau- und Festigkeitsprüfung und einer Dichtheitsprüfung besteht, und der Hersteller den ordnungsgemäßen Zustand bescheinigt hat und
  2. nach ihrem Einbau am Aufstellungsort einer Abnahmeprüfung durch einen Sachkundigen unterzogen worden sind, die aus einer Prüfung der Ausrüstung und Aufstellung sowie einer Dichtheitsprüfung besteht.

(3) Der Unternehmer darf Durchleitungsdruckbehälter der Klassen B und C erst in Betrieb nehmen, wenn diese

  1. vor ihrem Einbau durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen worden sind, die aus Vorprüfung, Bau- und Festigkeitsprüfung und einer Dichtheitsprüfung besteht, und ein Sachverständiger nach § 42 den ordnungsgemäßen Zustand bescheinigt hat und
  2. nach ihrem Einbau am Aufstellungsort einer Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen nach § 42 unterzogen worden sind, die aus einer Prüfung der Ausrüstung und Aufstellung sowie einer Dichtheitsprüfung besteht.

(4) Vorprüfung sowie Bau- und Festigkeitsprüfung sind nicht erforderlich, wenn durch den Hersteller nachgewiesen ist, daß für den Durchleitungsdruckbehälter eine Baumusterprüfung durchgeführt worden ist.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Durchleitungsdruckbehälter, ausgenommen solche nach den Absätzen 7 und 8, für trockene Gase und Gasgemische alle zehn Jahre, solche für nicht trockene oder korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische sowie Vorwärmanlagen, wenn der Wärmeträger korrosive Bestandteile enthält, alle fünf Jahre wiederkehrenden inneren Prüfungen und alle zehn Jahre wiederkehrenden Druckprüfungen als Festigkeitsprüfung unterzogen werden.

Die Prüfungen sind

(6) Bei Staubfiltern, Kondensatabscheidern und kombinierten Staub- und Kondensatabscheidern für trockene und nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische, deren drucktragende Wandungen weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen bestehen, können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zyklonabscheider wiederkehrenden Prüfungen, und zwar einer inneren Prüfung - soweit konstruktionsbedingt möglich - , einer Festigkeitsprüfung und einer Dichtheitsprüfung in Abständen von fünf Jahren bei den Klassen a und B durch Sachkundige, bei solchen der Klasse C durch Sachverständige nach § 42 unterzogen werden.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wärmetauscher mit dem Wärmeträger Wasser wasserseitig alle fünf Jahre wiederkehrenden inneren Prüfungen unterzogen werden, wenn der Wärmeträger korrosive Bestandteile enthält; bei den Klassen a und B durch Sachkundige, bei solchen der Klasse C durch Sachverständige nach § 42.

(9) Bei erdgedeckten Kondensatsammlern und bei Kondensatbehältern im Bypass von Gasrohrleitungen sind wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nicht erforderlich, wenn diese kathodisch gegen Korrosion geschützt sind.

(10) Abnahme- und wiederkehrende Prüfungen an Durchleitungsdruckbehältern sind nicht erforderlich, wenn das Druckinhaltsprodukt kleiner als 16 (Bar x Liter) oder der Druck p< 0,1 bar ist.

(11) Der Unternehmer hat die Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 2, 3, 5,7 und 8 zu dokumentieren.

§ 42 Sachverständige

Sachverständige für Durchleitungsdruckbehälter sind

  1. die Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen (TÜO-Sachverständige) und die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767/EWG mitgeteilt sind sowie anderer vergleichbarer Prüfstellen,
  2. Sachverständige eines Unternehmens und der öffentlich-rechtlichen Materialprüfanstalten (MPA), soweit sie behördlich für die Prüfung der von diesem Unternehmen betriebenen Druckbehälter anerkannt sind,
  3. die von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 44 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Soweit beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift eine Anlage errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in dieser Unfallverhütungsvorschrift Anforderungen gestellt werden, die über die bisher gültigen Anforderungen hinausgehen und die umfangreiche Änderungen der Anlage notwendig machen, ist diese Unfallverhütungsvorschrift vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, daß eine Anlage entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, soweit

  1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut wird,
  2. die Nutzung der Anlage wesentlich geändert wird oder
  3. nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.

VIII. Inkrafttreten

§ 45 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Gaswerke" (VBG 52) vom 1. April 1934, in der Fassung vom 1. Januar 1997, außer Kraft.

Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 1:

Zu Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung gehören auch Brenngas-Luft-Mischanlagen.

Zu Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung können auch Anlagen von Klär-, Bio- und Deponiegas gehören.

Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung können auch in Gebäuden und auf Grundstücken von gewerblichen und industriellen Unternehmen errichtet sein.

Zu § 1 Abs. 2:

Staatliche Rechtsvorschriften sind z.B.

Acetylenverordnung,
Druckbehälterverordnung,
Verordnung über Gashochdruckleitungen,
Bergverordnungen.

Zu § 1 Abs. 3:

Für das Arbeiten an Gasleitungen siehe UVV "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2).

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 1:

Hinsichtlich Hochofengas siehe UVV "Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen" ( BGV C20).

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 2:

Für Verdichter siehe UVV "Verdichter" (VBG 16). Unter Verdichter ist nicht die Verdichteranlage zu verstehen.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 3:

Siehe hierzu z.B. DVGW-Arbeitsblatt G 600 "Technische Regeln für Gas-Installationen".

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 4:

Hinsichtlich der Anlagen zum Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren siehe UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).

Zu § 2 Abs. 1:

Hinsichtlich des Begriffes "öffentliche Gasversorgung" siehe § 2 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz.

Anlagen für Gase umfassen Baugruppen zum Erzeugen, Speichern, Verdichten, Entspannen, Regeln, Mischen, Aufbereiten, Messen und Trocknen.

Zu § 2 Abs. 2:

Zu den Gasen der öffentlichen Gasversorgung gehören z.B. Erdgas, Kokereigas, Spaltgas, Flüssiggas-Luft-Gemische, ferner Klärgase und Deponiegase, Grubengas, synthetisches Erdgas sowie deren Gemische.

In der öffentlichen Gasversorgung werden Brenngase in Gasfamilien zusammengefaßt. Ihre Qualitätsanforderungen sind in den DVGW-Arbeitsblättern G 260/1 "Gasbeschaffenheit", G 260/11 "Ergänzungsregeln für Gase der 2. Gasfamilie" festgelegt; die Nutzung von Deponie-, Klär- und Biogasen ist im DVGW-Arbeitsblatt G 262 "Nutzung von Deponie-, Klär- und Biogasen" festgelegt.

Zu § 2 Abs. 4:

Durchleitungsdruckbehälter sind z.B. Abscheider einschließlich erdgedeckte Kondensatsammler, Filter, Schalldämpfer, Pulsationsdämpfer, Zyklonfilter, Wärmetauscher, auch wenn Wärmetauscher als Rohranordnungen ausgeführt sind.

Siehe z.B. DVGW-Arbeitsblatt G 498 "Durchleitungsdruckbehälter in Gasrohrleitungen und -anlagen der öffentlichen Gasversorgung".

Zu § 2 Abs. 5:

Die Dichte eines Gases ist abhängig von seiner Temperatur. Aus diesem Grunde kann sich das Dichteverhältnis zu Luft durch Erwärmung oder Abkühlung des Gases wesentlich ändern. Auch die Feuchte der Umgebungsluft kann sich auf den Zustand des Gases nach seinem Austritt auswirken.

Zu § 2 Abs. 6:

Siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104).

Zu § 5:

Hinsichtlich Bauweise und Anordnung der Räume siehe z.B. DVGW-Arbeitsblätter

G 213 "Anlagen zur Herstellung von Brenngasgemischen",

G 490 "Technische Regeln für Bau und Ausrüstung von Gas-Druckregelanlagen mit Eingangsdrücken über 100 mbar bis einschließlich 4 bar",

G 491 "Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke über 4 bar bis 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme",

G 492/11 "Anlagen für die Gasmengenmessung mit einem Betriebsdruck über 4 bar bis 100 bar; Planung und Errichtung",

G 497 "Verdichterstationen an Gastransportleitungen".

Zu § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn der Weg ins Freie über eine Schleusenanlage führt, z.B. bei klimatisierten Räumen.

Zu § 6 Abs. 1:

Die Forderung nach technischer Dichtheit ist für Anlagen der öffentlichen Gasversorgung z.B. erfüllt, wenn die Anlagen nach den folgenden DVGW-Arbeitsblättern errichtet sind:

G 213 "Anlagen zur Herstellung von Brenngasgemischen",

G 214/1 "Flüssigerdgas-Anlagen mit Behältern über 300 t Fassungsvermögen",

G 215 "Flüssigerdgas-Satellitenanlagen"`

G 430 "Richtlinien für die Aufstellung und den Betrieb von Niederdruck-Gasbehältern"

G 433 "Oberirdische Gasspeicherbehälter der öffentlichen Gasversorgung mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 bar; Errichtung und Betrieb",

G 459/11 "Gas-Druckregelung mit Eingangsdrücken bis einschließlich 4 bar für Gas-Installation",

G 487 "Gasexpansionsanlagen",

G 490/1 "Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis 4 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme",

G 491 "Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke über 4 bar bis 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme",

G 492/1 "Anlagen für die Gasmengenmessung mit einem Betriebsdruck bis 4 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme",

G 492/11 "Anlagen für die Gasmengenmessung mit einem Betriebsdruck über 4 bar bis 100 bar; Planung und Errichtung",

G 496 "Rohrleitungen in Gasanlagen",

G 497 "Verdichterstationen an Gastransportleitungen",

G 498 "Durchleitungsdruckbehälter in Gasrohrleitungen und -anlagen der öffentlichen Gasversorgung".

Zu § 6 Abs. 2:

Betriebsbedingte Gasaustrittsstellen sind z.B. Atmungs-, Abblase-, Entspannungs- und Entleerungsleitungen.

Zu § 7:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn austretendes Gas durch freie oder technische Lüftung so schnell verdünnt wird, daß keine gefährlichen Konzentrationen auftreten können.

Hinsichtlich freier Lüftung siehe z.B. DVGW-Arbeitsblätter

G 459/11 "Gas-Druckregelung mit Eingangsdrücken bis einschließlich 4 bar für Gas-Installation",

G 490/1 "Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis 4 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme",

G 491 "Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke über 4 bar bis 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme".

Zu § 8:

Beispiele für ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche sind im Anhang 1 zusammengestellt.

Zu § 8 Abs. 1:

Gasdichte Trennung eines explosionsgefährdeten geschlossenen Raumes wird erreicht, z.B. durch genügend gasdichte Wände aus nicht brennbarem Material, wie beidseitig verputzte oder verfugte Ziegelsteinwände, Stahlbetonwände, Sandfallen. Insbesondere ist bei der Durchführung von Rohrleitungen und Kabeln auf gasdichte Trennung zu achten.

Zu § 8 Abs. 2:

Hinsichtlich der Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch lüftungstechnische Maßnahmen siehe Abschnitt E 1.3.4 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

Hinsichtlich der Maßnahmen, welche die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern, siehe Abschnitt E 2 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104); siehe auch Anhang 1.

Zu § 8 Abs. 3:

Bauliche Maßnahmen siehe Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 1. Bauliche Maßnahmen für Anlagen im Freien sind z.B. Wälle, Wände oder öffnungslose Gebäudewände.

Zu § 8 Abs. 4:

Ausführung des Warnzeichens siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz` (BGV A8).

Im EX-Zonen-Plan sind auch temporäre explosionsgefährdete Bereiche darzustellen.

Zu § 8 Abs. 5:

Zoneneinteilung siehe "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

Elektrostatisch ableitfähig bedeutet, daß der Ableitwiderstand des Fußbodens den Wert von 108 Ohm nicht überschreitet.

Zu § 8 Abs. 6:

Isolierstücke können z.B. durch Kunststoffhalbschalen oder Schutzkappen gegen zufälliges Überbrücken gesichert werden.

Zu § 8 Abs. 7:

Betriebstechnisch erforderlich ist z.B. Verkehr zu Bereichen von Anlagen.

Zu § 9:

Schutzabstände bestehen um Anlagen, nicht jedoch um Bauelemente oder Baugruppen.

Hinsichtlich Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen, Gebäuden zum dauernden Aufenthalt von Personen, Lager leichtentzündlicher Stoffe und unterirdischen

Anlagen siehe z.B. DVGW-Arbeitsblätter

G 214/1 "Flüssigerdgas-Anlagen mit Behältern über 300 t Fassungsvermögen",

G 215 "Flüssigerdgas-Satellitenanlagen"`

G 430 "Richtlinien für die Aufstellung und den Betrieb von Niederdruck-Gasbehältern"

G 433 "Oberirdische Gasspeicherbehälter der öffentlichen Gasversorgung mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 bar; Errichtung und Betrieb",

G 490 "Bau und Ausrüstung von Gas-Druckregelanlagen mit Eingangsdrücken über 100 mbar bis einschließlich 4 bar",

G 491 "Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke über 4 bar bis 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme",

G 497 "Verdichterstationen an Gastransportleitungen".

Zu Verkehrswegen des nichtöffentlichen Verkehrs ist ein Schutzabstand nicht erforderlich, sofern diese nur dem fließenden Verkehr dienen, durch Halteverbotsschilder gekennzeichnet und die Anlagenteile gegen mechanische Beschädigung geschützt sind.

Zu § 10 Abs. 1:

Solche Anlagen sind z.B. Flüssiggas-Luft-Mischanlagen, Flüssigerdgas-Anlagen.

Als tieferliegende Räume gelten solche, deren Fußböden ausgangsseitig unter der anschließenden Geländeoberfläche oder tiefer als die Anlage liegen.

Hinsichtlich Gase schwerer als Luft siehe § 2 Abs. 5.

Zu § 11 Abs. 1:

Hinsichtlich sicherer Stellen von Absperreinrichtungen siehe z.B. DVGW-Arbeitsblätter

G 459/1 "Gashausanschlüsse für Betriebsdrücke bis 4 bar; Planung und Errichtung", G 459/11 "Gas-Druckregelung mit Eingangsdrücken bis einschließlich 4 bar für Gas-Installation",

G 490/1 "Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis 4 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme",

G 491 "Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke über 4 bar bis 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme".

Zu § 12:

Die Absicherung erfolgt durch Sicherheitsabblase- oder -absperreinrichtungen.

Sicherheitsabblaseeinrichtungen dienen der Absicherung eines unter Überdruck stehenden Systems. Die Sicherheitsabblaseeinrichtung öffnet selbsttätig beim Überschreiten des eingestellten Ansprechdruckes und schließt beim Unterschreiten des Ansprechdruckes.

Sicherheitsabsperreinrichtungen dienen zur Absicherung gasführender Systeme gegen eine unzulässige Drucküberschreitung, sofern eine Temperaturbeeinflussung nicht gegeben ist. Die im normalen Betrieb geöffneten Sicherheitsabsperreinrichtungen sperren den Gasstrom selbsttätig, sobald die eingestellten Ansprechdrücke erreicht sind. Nach der Sperrung ist Öffnen nur von Hand möglich.

Zu § 12 Abs. 2:

Für Flüssigerdgas-Speicher mit vakuumisoliertem Behälter ist diese Forderung erfüllt, wenn

Zu § 13 Abs. 1 und 2:

Diese Forderung schließt ein, daß die Leitungen nicht in der Nähe von Zündquellen oder Ansaugöffnungen, z.B. von Heizungen, Klimaanlagen, münden dürfen.

Siehe "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

Zu § 14:

Siehe z.B. auch die DVGW-Arbeitsblätter

G 214/1 "Flüssigerdgas-Anlagen mit Behältern bis 300 t Fassungsvermögen",

G 215 "Flüssigerdgas-Satellitenanlagen",

G 496 "Rohrleitungen in Gasanlagen".

Zu § 14 Abs. 1:

Korrosionsschutz ist nur dann erforderlich, wenn Korrosion zu erwarten ist.

Zu § 14 Abs. 4:

Diese Forderung ist bei erdgedeckt verlegten gasführenden Rohrleitungen mit kathodischem Korrosionsschutz z.B. erfüllt, wenn von den elektrischen Kabeln die Wirkung des kathodischen Korrosionsschutzes nicht beeinträchtigt wird.

Zu § 16:

Entsprechend den Betriebsbedingungen, den einschlägigen DVGW-Arbeitsblättern und DIN-Normen sowie den Angaben der Hersteller ist für den Einzelfall abhängig von der Betriebsweise der geeignete Werkstoff auszuwählen.

Zu § 18:

Der Schutz vor mechanischen Beschädigungen kann durch die Art der Aufstellung von Anlagenteilen gegeben sein.

Kann ein Beschädigen von Anlagenteilen durch Fahrzeuge nicht ausgeschlossen werden, kann dieser Gefährdung z.B. durch Prellpfosten, Rahmenkonstruktionen als Prellschutz, Leitplanken, begegnet werden.

Zu § 19:

Geeignete Brandbekämpfungsmittel zur Bekämpfung von Gasbränden sind vorzugsweise Pulverlöscher.

Siehe auch DVGW-Arbeitsblätter G 214/1 "Flüssigerdgas-Anlagen mit Behältern über 300 t Fassungsvermögen" und G 215 "Flüssigerdgas-Satellitenanlagen".

Zu § 20:

Siehe auch DVGW-Arbeitsblätter

G 214/1 "Flüssigerdgas-Anlagen mit Behältern über 300 t Fassungsvermögen",

G 215 "Flüssigerdgas-Satellitenanlagen",

G 430 "Richtlinien für die Aufstellung und den Betrieb von Niederdruck-Gasbehältern"

G 433 "Oberirdische Gasspeicherbehälter der öffentlichen Gasversorgung mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 bar; Errichtung und Betrieb".

Zu § 21 Abs. 1:

Die Forderung nach ausreichender Zugänglichkeit ist z.B. erfüllt, wenn die Abstände zur Durchführung von Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, die mindestens 0,8 m betragen, eingehalten werden.

Zu § 21 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn im Betrieb von Freiluftanlagen die einzelnen Anlagenteile innerhalb der Umzäunung für die Brandbekämpfung ausreichend zugänglich sind.

Zu § 22 Abs. 1:

Störungen dieser Art sind z.B. Ausfall von Anlagenteilen, erhebliche Abweichungen von den vorgegebenen Betriebsparametern wie die Bildung explosionsfähiger Spaltgas-Sauerstoffgemische.

Zu § 22 Abs. 2:

Not-Befehlseinrichtungen siehe z.B. DIN EN 60 204-1 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Allgemeine Anforderungen".

Zu § 22 Abs. 3:

Siehe auch Technische Regeln für Dampfkessel TRD 411 "Ölfeuerungen an Dampfkesseln" und TRD 412 "Gasfeuerungen an Dampfkesseln".

Zu § 22 Abs. 9:

Flammenüberwachungseinrichtungen siehe z.B. DIN EN 298 "Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit und ohne Gebläse" und DIN EN 230 "Ölzerstäubungsbrenner in Monoblockausführung; Einrichtungen für die Sicherheit, die Überwachung und die Regelung sowie Sicherheitszeiten".

Zu § 23 Abs. 1 Nr. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Mischungen außerhalb des Zündbereiches liegen und Meß- und Steuergeräte vorhanden sind, welche bei unzulässiger Gasbeschaffenheit die Anlage abschalten. Entsprechende Meßgeräte sind beispielsweise Wobbezahlmeßgeräte und Sauerstoffmeßgeräte.

Siehe z.B. DVGW-Arbeitsblatt G 213 "Anlagen zur Herstellung von Brenngasgemischen".

Zu § 23 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt durch

Zu § 23 Abs. 3:

Fremde Wärmeträgersysteme sind z.B. Gebäudeheizungssysteme, Dampferzeugungsanlagen.

Zu § 24 Abs. 1:

Kritische Betriebszustände sind solche, bei denen

Für Flüssigerdgas-Anlagen mit Verflüssigungsteil ist es zweckmäßig, die Einrichtungen (Meß-, Regel-, Alarm- oder Abschaltsysteme) in einem Leitstand zusammenzufassen.

Siehe z.B. DVGW-Arbeitsblätter G 214/1 "Flüssigerdgas-Anlagen mit Behältern über 300 t Fassungsvermögen" und G 215 "Flüssigerdgas-Satellitenanlagen".

Zu § 24 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Anlagenabschnitte jederzeit gefahrlos abgesperrt werden können, z.B. durch fernbedienbare Schnellschlußarmaturen.

Zu § 25 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Niederdruckgasbehälter gegen

versehen sind.

Siehe z.B. DVGW-Arbeitsblatt G 430 "Richtlinien für die Aufstellung und den Betrieb von Niederdruckgasbehältern".

Zu § 25 Abs. 4:

Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) bzw. "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199).

Zu § 26 Abs. 1:

Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung sind in der Regel Sicherheitsabsperrventile und gegebenenfalls Sicherheitsabblaseventile.

Zu § 26 Abs. 2 bis 9:

Die Forderungen hinsichtlich Gas-Druckregelanlagen und Gas-Meßanlagen sind z.B. erfüllt, wenn die DVGW-Arbeitsblätter

G 459/11 "Gas-Druckregelung mit Eingangsdrücken bis einschließlich 4 bar für Gas-Installation",

G 490/1 "Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis 4 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme",

G 491 "Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke über 4 bar bis 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme",

G 492/1 "Anlagen für die Gasmengenmessung mit einem Betriebsdruck bis 4 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme",

G 492/11 "Anlagen für die Gasmengenmessung mit einem Betriebsdruck über 4 bar bis 100 bar; Planung und Errichtung"

eingehalten sind.

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