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Zu § 31 Abs. 2:

Die Forderung nach Durchführung besonderer Maßnahmen ist in der Regel erfüllt, wenn

Die Forderung nach Durchführung besonderer Maßnahmen ist bei Aufstellung von Verbrauchseinrichtungen in Aufenthaltsräumen erfüllt, wenn über die vorhergehenden Maßnahmen hinaus zusätzlich ein zu öffnendes Fenster vorhanden ist und der Rauminhalt mindestens 20 m3 beträgt.

Hinsichtlich Flammenüberwachungen siehe auch

Bewegliche Leitungen siehe DIN 30 663 "Bewegliche Verbindungen für Gasleitungen" und DIN 3384 "Edelstahlschläuche für Gas".

Die Wirksamkeit einer technischen Lüftung kann z.B. durch Strömungsüberwachung hergestellt sein.

Eine nachteilige Beeinflussung der Abgasführung kann durch eine Sauglüftung hervorgerufen werden.

Zu § 32:

§ 32 nimmt Gasverbrauchseinrichtungen im Sinne der Richtlinie 90/396/EWG von den Prüfverpflichtungen aus, da deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung sowie das CE-Zeichen bestätigt wird. Somit können die Prüfungen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht dazu führen, dass an handelsfähigen Produkten Änderungen vorgenommen werden müssen.

Zu § 33:

Hinsichtlich der Prüfung von Flüssiggasbehältern und Rohrleitungen mit einem Betriebsüberdruck größer als 0,1 bar und deren sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn diese entsprechend der Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) (siehe auch Anhang II zu § 12 "Prüfungen besonderer Behälter") sowie den Technischen Regeln Druckbehälter ( TRB), den Technischen Regeln Druckgasbehälter ( TRG) bzw. den Technischen Regeln Rohrleitungen ( TRR) geprüft werden.

Zu § 33 Abs. 1:

Die Forderung nach einer Dichtheitsprüfung ist z.B. erfüllt, wenn

geprüft werden.

Die Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit beinhaltet auch eine Prüfung auf Außenkorrosion, z.B. durch Inaugenscheinnahme.

Baumustergeprüfte Verbrauchseinrichtungen genügen den Anforderungen hinsichtlich ordnungsgemäßer Beschaffenheit.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach § 1

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