Die Forderung nach Durchführung besonderer Maßnahmen ist in der Regel erfüllt, wenn
Verbrauchseinrichtungen mit Flammenüberwachungen ausgerüstet sind, die auch ein Ausströmen von unverbranntem Gas an Zünd- bzw. Wachflammenbrennern verhindert,
Verbrauchseinrichtungen mittels Rohrleitungen an die Verbrauchsleitung angeschlossen werden; abweichend hiervon sind für erforderliche bewegliche Anschlüsse bewegliche Leitungen zulässig,
Rohrleitungensverbindungen durch Schweißen, Hartlöten oder Schneidringverschraubungen bis DN 22 oder als technisch dicht anzusehende Flanschverbindungen hergestellt werden; Schneidringverschraubungen und Flanschverbindungen müssen zugänglich sein,
Aufstellungsräume mit einer technischen Lüftung ausgerüstet werden, die im gesamten Aufstellungsraum einen mindestens 1,8 fachen Luftwechsel/h gewährleistet; eine technische Lüftung ist nicht erforderlich
bei Feuerstätten, wenn die erforderliche Verbrennungsluft dem Aufstellungsraum der Feuerstätte entnommen wird und hierdurch der geforderte 1 ,8 fache Luftwechsel/h gewährleistet ist,
bei einer Verbrauchseinrichtung mit einem Anschlußwert bis 500 g/h, wenn beim Erlöschen der Flammen die Gaszufuhr in der Verbrauchsleitung vor Eintritt in den Raum unter Erdgleiche selbsttätig abgesperrt wird oder
wenn sichergestellt ist, dass das aus einer eventuellen Leckstelle ausströmende Gasvolumen 0,2 % des Rauminhaltes des Aufstellungsraumes nicht überschreiten kann,
Verbrauchsanlagen so beschaffen sind, dass sie nur benutzt werden können, wenn die technische Lüftung wirksam in Betrieb ist (z.B. Kopplung der Verbrauchseinrichtung mit der technischen Lüftung); wird der durch die technische Lüftung geforderte Luftwechsel unterschritten oder die Verbrauchseinrichtung nicht betrieben, musssichergestellt werden, dass die Gaszufuhr in der Gasversorgungsleitung vor Eintritt in den Raum und nicht unter Erdgleiche selbsttätig abgesperrt wird und
bei Feuerstätten mit Strömungssicherungen die technische Lüftung die Abgasführung nicht nachteilig beeinflussen kann.
Die Forderung nach Durchführung besonderer Maßnahmen ist bei Aufstellung von Verbrauchseinrichtungen in Aufenthaltsräumen erfüllt, wenn über die vorhergehenden Maßnahmen hinaus zusätzlich ein zu öffnendes Fenster vorhanden ist und der Rauminhalt mindestens 20 m3 beträgt.
Hinsichtlich Flammenüberwachungen siehe auch
DIN 3258-2 "Flammenüberwachung an Gasgeräten; Automatische Zündsicherungen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung",
DIN 4788-2 "Gasbrenner mit Gebläse; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung",
DIN 4788-3 "Gasbrenner, Flammenüberwachungseinrichtungen, Flammenwächter, Steuergeräte und Feuerungsautomaten; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".
Bewegliche Leitungen siehe DIN 30 663 "Bewegliche Verbindungen für Gasleitungen" und DIN 3384 "Edelstahlschläuche für Gas".
Die Wirksamkeit einer technischen Lüftung kann z.B. durch Strömungsüberwachung hergestellt sein.
Eine nachteilige Beeinflussung der Abgasführung kann durch eine Sauglüftung hervorgerufen werden.
§ 32 nimmt Gasverbrauchseinrichtungen im Sinne der Richtlinie 90/396/EWG von den Prüfverpflichtungen aus, da deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung sowie das CE-Zeichen bestätigt wird. Somit können die Prüfungen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht dazu führen, dass an handelsfähigen Produkten Änderungen vorgenommen werden müssen.
Hinsichtlich der Prüfung von Flüssiggasbehältern und Rohrleitungen mit einem Betriebsüberdruck größer als 0,1 bar und deren sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn diese entsprechend der Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) (siehe auch Anhang II zu § 12 "Prüfungen besonderer Behälter") sowie den Technischen Regeln Druckbehälter ( TRB), den Technischen Regeln Druckgasbehälter ( TRG) bzw. den Technischen Regeln Rohrleitungen ( TRR) geprüft werden.
Die Forderung nach einer Dichtheitsprüfung ist z.B. erfüllt, wenn
das Rohrleitungsnetz bei einer Vorprüfung mit Ausnahme der Regeleinrichtungen und Gaszähler bis zu den unmittelbar vor den Verbrauchseinrichtungen befindlichen geschlossenen Absperreinrichtungen - vor dem Anbringen des Korrosionsschutzes sowie vor dem Verputzen oder Abdecken - mit Luft unter dem 1,1 fachen Betriebsdruck mindestens aber mit einem Überdruck von 1 bar, unter leichtem Abklopfen der Leitungen beaufschlagt wird und nach einer Wartezeit von 2 Minuten für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während einer anschließenden Prüfdauer von 10 Minuten nicht abfällt, und
die Rohrleitungen, die unter dem Betriebsdruck stehen, bei einer Hauptprüfung bis zu den Einstellgliedern der Verbrauchseinrichtungen vor dem Einlassen von Gas mit dem 1,1 fachen Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Überdruck von 100 mbar, beaufschlagt werden und nach dem Temperaturausgleich der Prüfdruck während einer anschließenden Prüfdauer von 10 Minuten nicht abfällt und
alle festen, beweglichen und lösbaren Anschlüsse sowie Leitungsverbindungen unter Betriebsdruck mit schaumbildenden Mitteln
geprüft werden.
Die Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit beinhaltet auch eine Prüfung auf Außenkorrosion, z.B. durch Inaugenscheinnahme.
Baumustergeprüfte Verbrauchseinrichtungen genügen den Anforderungen hinsichtlich ordnungsgemäßer Beschaffenheit.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach § 1
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 07.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)