umwelt-online: BGR 172 Gerüstbau - Fahrgerüste (1)
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 172 - Gerüstbau - Fahrgerüste
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/534.7)

(Ausgabe 04/2000)



Zurückgezogen, nur zur Information

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG-Vorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" wurde unter ingenieurmäßigen Gesichtspunkten erarbeitet und sind wie folgt gegliedert:

Diese BG-Regeln stützen sich auf DIN 4420 sowie DIN 4422-1 und erläutern diese für die unterschiedlichen Gerüstbauarten. In diesen BG-Regeln sind für den Gerüsthersteller und -anwender die für die Regelausführung der jeweiligen Gerüstbauart spezifischen Anforderungen sowie die im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk enthaltenen Bestimmungen zusammengestellt. Darüber hinaus enthalten sie, entsprechend DIN 4420-1, für die verschiedenen traditionellen Gerüstbauarten Regelungen für den Aufbau und die Verwendung.

Die Reihe "Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit im Gerüstbau" (BG-Regeln Gerüstbau umfasst folgende Teile:

- Allgemeiner Teil (mit Anhang DIN 4420) BGR 165
- Systemgerüste (Rahmen- und Modulgerüste) BGR 166
- Stahlrohr-Kupplungsgerüste BGR 167
- Auslegergerüste BGR 168
- Konsolgerüste für den Hoch- und Tiefbau BGR 169
- Konsolgerüste für den Stahl- und Anlagenbau BGR 170
- Bockgerüste BGR 171
- Fahrgerüste BGR 172
- Kleingerüste BGR 173
- Hängegerüste BGR 174 sowie
- Montagegerüste in Aufzugschächten BGR 175 .
Zusätzlich sind für Arbeits- und Schutzgerüste die
- Grundsätze für die Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten BGG 927, bisherige ZH 1/585
zu beachten.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regeln finden Anwendung auf das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Fahrgerüsten.

1.2 Sie finden keine Anwendung auf verfahrbare Hängegerüste.

Siehe die BG-Regeln Gerüstbau - Hängegerüste" (BGR 174).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Fahrgerüste sind fahrbare Konstruktionen, die aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden. Nach ihrer Ausführungsart sind Fahrgerüste nach
  2. Fahrbare Gerüste sind Gerüste nach DIN 4420 und den BG-Regeln "Gerüstbau", die auf Fahrrollen stehen und verfahren werden können.
    Fahrbare Gerüste können z.B. erstellt werden aus Gerüstrohren und Kupplungen, System gerüsten und Bockgerüsten
  3. Fahrbare Arbeitsbühnen sind einfeldige Gerüstkonstruktionen nach DIN 4422-1 aus vorgefertigten (systemabhängigen) Bauteilen mit einer Standhöhe von 2,5 m bis 12 m (innerhalb von Gebäuden) und 2,5 m bis 8 m (außerhalb von Gebäuden),
  4. Standhöhe im Sinne dieser Regeln ist der Abstand zwischen Aufstellfläche und der obersten Belagfläche (siehe Bild 3).
    Für die Anwendung wird unterschieden in Standhöhe und Arbeitshöhe (siehe Bild 3).

Bild 1: Systemskizze eines Fahrbaren Gerüstes

Bild 2: Systemskizze für eine Fahrbare Arbeitsbühne

Bild 3: Standhöhe und Arbeitshöhe bei Fahrgerüsten

3 Allgemeine Anforderungen

Fahrgerüste müssen nach diesen BG-Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 4 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

3.1 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.2 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Brauchbarkeitsnachweis

4.1 Für Fahrgerüste ist ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus dem Standsicherheitsnachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit, erforderlich. Er ist zu erbringen für

Siehe Bauordnungen der Bundesländer.

4.2 Der Brauchbarkeitsnachweis gilt als erbracht, wenn

4.3 Fahrbare Arbeitsbühnen, die abweichend von der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers errichtet und verwendet werden, sind als Fahrbare Gerüste nach DIN 4420 zu beurteilen.

4.4 Werden Fahrbare Gerüste nach fachlicher Erfahrung beurteilt, so kann der Kippsicherheitsnachweis durch einen vereinfachten Nachweis nach Anhang 1 geführt werden.

Tabelle 1: Möglichkeiten des Brauchbarkeitsnachweises bei der Verwendung von Fahrbaren Gerüsten

5 Anforderungen an Fahrgerüste

5.1 Gerüstgruppen und zulässige Belastung

Fahrgerüste sind nach Tabelle 2 in sechs Gerüstgruppen eingeteilt.

Tabelle 2: Gerüstgruppen

1 2 3 4
Gerüstgruppe1) Mindestbreite der Belagfläche2) Flächenbezogenes Nutzgewicht Flächenpressung3)
1 0,50m4) - -
2 0,60 m4) 150 kg/m2 -
3 0,60 m4) 200 kg/m2 -
4 0,90 m 300 kg/m2 500 kg/m2
5 0,90 m 450 kg/m2 750 kg/m2
6 0,90 m 600 kg/m2 1000 kg/m2
1) Gerüstgruppe nach DIN 4420-1; Fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN 4422-1
dürfen nur für die Gerüstgruppen 2 oder 3 bemessen werden.
2) Die freie Durchgangsbreite muss bei Materiallagerung auf der Belagfläche mindestens 0,20 m betragen.
3) Flächenpressung ist hier Nutzgewicht geteilt durch dessen tatsächliche Grundrissfläche.
4) Die Bordbrettdicke darf mitgerechnet werden.

5.2 Zulässige Belastungen

5.2.1 Die Summe der Nutzgewichte auf den einzelnen Belagflächen darf innerhalb eines Gerüstfeldes den Wert des sich aus Tabelle 2, Spalte 3, zu berechnenden Nutzgewichtes je Gerüstfeld nicht überschreiten.

5.2.2 Je Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.

5.2.3 Werden Lasten mit Hebezeugen auf Fahrgerüsten abgesetzt, ist deren Gewicht jeweils mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren.

5.2.4 Für die Belastung durch Personen ist kein Nachweis der Flächenpressung erforderlich.

5.2.5 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 3 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen die Belastung aus Material und Personen das flächenbezogene Nutzgewicht von 200 kg/m2nicht überschreitet.

Zulässige Arbeiten sind z.B.:

wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt.

Beispiel für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Gerüstgruppe 3:

Ständerabstand 2,50 m
Belagbreite 0,60 m
ergibt Belagfläche 2,50 m X 0,60 m = 1,50 m2
zulässige Belastung der Belagfläche 1,50 m2X 200 kg/m2= 300 kg
Die tatsächliche Belastung setzt sich aus dem Gewicht von Materialien und Personen zusammen. Für jede Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.
zulässige Belastung der Belagfläche 300 kg
Eine Person -100 kg
ergibt zulässige Materiallagerung 200 kg

5.3 Fahrrollen

Fahrrollen müssen mit ihrer zulässigen Tragfähigkeit gekennzeichnet sein.

Siehe DIN 4422-1.

5.4 Ballast

5.4.1 Als Ballast sind feste Baustoffe, z.B. Stahl oder Beton, jedoch keine flüssigen oder körnigen zu verwenden.

5.4.2 Ballast ist so anzubringen, dass er seine Lage nicht unbeabsichtigt verändern kann.

5.5 Seitenschutz

5.5.1 Belagflächen müssen mit einem Seitenschutz bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (siehe Bild 3) umwehrt sein.

5.5.2 Abweichend von Abschnitt 5.5.1 darf auf den Seitenschutz verzichtet werden, wenn die Gerüstlage nicht mehr als 2,00 m über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche angeordnet ist.

5.5.3 Abweichend von Abschnitt 5.5.1 darf in Gerüstfeldern auf das Bordbrett verzichtet werden, wenn diese ausschließlich als Aufstieg genutzt werden.

5.6 Zugänge

Arbeitsplätze auf Fahrgerüsten müssen über sichere Zugänge oder Aufstiege erreichbar sein. Leitern dürfen nur als Innenaufstiege verwendet werden.

6 Regelausführung für fahrbare Stahlrohr-Kupplungsgerüste

6.1 Zulässige Belastungen

6.1.1 Fahrbare Stahlrohr-Kupplungsgerüste in der Regelausführung dürfen als Arbeits- und Fanggerüst nur

werden.

6.1.2 Sie müssen beim Aufkommen von Wind mit Geschwindigkeiten von mehr als 12 m/s (Windgeschwindigkeit 6 nach Beaufort-Skala) gegen Umkippen gesichert werden.

Bild 4: Systemskizze der Regelausführung eines Stahlrohr-Kupplungsgerüstes
(Der Leitergang ist aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht dargestellt, siehe Bild 6).

6.2 Gerüstabmessungen

6.2.1 Stahlrohr-Kupplungsgerüste dürfen in der Regelausführung in Längs- und Querrichtung höchstens zweifeldig ausgeführt werden, dabei darf

nicht überschritten werden.

Stahlrohr-Kupplungsgerüste als Fahrgerüste, bei denen durch konstruktive Maßnahmen die Aufstandbreite gegenüber der Belagbreite vergrößert wird, entsprechen nicht der Regelausführung.

6.2.2 Der senkrechte Abstand der Längs- und Querriegel darf höchstens 2,00 m betragen.

Der Ständerabstand muss Tabelle 3 entsprechen.

Tabelle 3: Regelausführung von Stahlrohr-Kupplungsgerüsten

1 2 3
Gerüstgruppe waagerechter Abstand der Längsriegel
a
max
waagerechter Abstand der Querriegel
l
max
1 1,75 m 2,50
2 1,50 m 2,25 m
3 1,50 m 2,00 m

6.3 Gerüstrohre

6.3.1 Als Gerüstrohre müssen

verwendet werden.

6.3.2 Werden Stahlrohre verwendet, müssen diese mit einem Korrosionsschutz nach DIN 4427 versehen sein.

6.4 Kupplungen und Zentrierbolzen

6.4.1 Es dürfen nur gekennzeichnete Kupplungen der Klassen B und BB (siehe auch Tabelle 4) verwendet werden. Diese müssen

Für Kupplungen der Klasse BB muss vom DIBt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegen, da für diese Art der Kupplung in DIN EN 74 keine Anforderungen enthalten sind.

Beispiel für Kennzeichnung nach DIN EN 74:

Beispiel für Kennzeichnung durch DIBt:

6.4.2 Für das Anschließen von Längs- und Querriegeln an Ständern dürfen nur Normalkupplungen verwendet werden.

6.4.3 Rohrstöße dürfen nur mit Stoßkupplungen der Klasse B und Zentnerbolzen nach Abschnitt 6.4.6 ausgeführt werden.

6.4.4 Drehkupplungen dürfen nur verwendet werden

6.4.5 Kupplungen mit Schraubverschluss müssen mit einem Moment von 50 Nm angezogen werden.

50 Nm entspricht bei einem Hebelarm von 25 cm einer Kraft von 20 kg.

Tabelle 4: Tragfähigkeit von Kupplungen

Art der Kupplung zulässige Belastung
Normalkupplung Klasse B und BB 9 kN
Stoßkupplung Klasse B 6 kN
Drehkupplung 5 kN
Normalkupplung Klasse BB mit untergesetzter Kupplung Klasse B 15 kN


6.4.6 Es dürfen nur gekennzeichnete Zentrierbolzen nach DIN EN 74 verwendet werden.

6.5 Fahrrollen

6.5.1 Es dürfen nur Fahrrollen verwendet werden, die nach Abschnitt 5.3 gekennzeichnet sind.

6.5.2 Die erforderliche Tragfähigkeit der Fahrrollen ist im Einzelfall zu ermitteln. Hierbei dürfen maximal 3 Fahrrollen als tragend angesetzt werden.

Bei der Ermittlung der erforderlichen Tragfähigkeit ist das Gesamtgewicht unter Ansatz eines flächenbezogenen Nutzgewichtes für höchstens 6 m2zu berücksichtigen. Das ermittelte Gesamtgewicht darf nicht größer als die zulässige Tragfähigkeit von 3 Fahrrollen sein.

6.6 Güteanforderungen an Holzbauteile

6.6.1 Gerüstbauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen.

6.6.2 Gerüstbretter und -bohlen aus Holz müssen dauerhaft mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss außerdem die beiden letzten Ziffern des Jahres der Herstellung enthalten.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer in Verbindung mit der Bauregelliste A.

6.6.3 Gerüstbretter oder -bohlen müssen mindestens 3,0 cm dick und dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein.

Gerüstbretter oder -bohlen werden z.B. durch Einschlagen von Wellen-Bandeisen an den Stirnseiten gegen Aufreißen geschützt.

6.7 Beläge

6.7.1 Allgemeines

6.7.1.1 Gerüstbretter oder -bohlen dürfen nur verwendet werden, wenn sie

Gerüstbretter oder -bohlen gelten als dicht verlegt, wenn der Abstand untereinander 2,0 cm nicht überschreitet.

6.7.1.2 Der Belag in genutzten Gerüstlagen muss auf volle Breite, in ungenutzten Gerüstlagen für die Gerüstmontage in einer Breite von mindestens 0,50 m ausgelegt sein.

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