umwelt-online: BGR 172 Gerüstbau - Fahrgerüste (2)
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6.7.2 Beläge in Arbeitsgerüsten

Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Arbeitsgerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 5 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.

Tabelle 5: Größte zulässige Stützweite in m von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz

Gerüstgruppe Brett- oder Bohlenbreite
cm
Brett- oder Bohlendicke
cm
3,0 3,5 4,0 4,5 5,0
1, 2, 3 20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,25 2,50 2,501)
1) entsprechend dem Abstand der Querriegel nach Tabelle 3

6.7.3 Beläge in Fanggerüsten

Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Fanggerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 6 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.

Tabelle 6: Größte zulässige Stützweite in m von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile von Fanggerüsten

Bohlenbreite Absturzhöhe Größte zul. Stützweite
in m
für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
Größte zul. Stützweite
in m
für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
in cm in m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm
20 1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 - 1,1 1,2 1,4
1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 - 1,0 1,1 4,3
2,0 1,2 1,5 1,7 2,0 - - 1,0 1,2
24 1,0 1,7 2,1 2,5 2,51) 1,0 1,2 1,4 1,6
1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 - 1,1 1,2 1,4
2,0 1,4 1,6 2,0 2,2 - 1,0 1,2 1,3
28 1,0 1,9 2,4 2,51) 2,51) 1,1 1,3 1,5 1,7
1,5 1,7 2,0 2,5 2,51) 1,0 1,2 1,4 1,6
2,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4
1) entsprechend dem Abstand der Querriegel nach Tabelle 3.

6.8 Seitenschutz

6.8.1 Allgemeines

6.8.1.1 Belagflächen müssen mit einem Seitenschutz bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (siehe Bild 3) umwehrt sein.

6.8.1.2 Abweichend von Abschnitt 6.8.1.1 darf auf den Seitenschutz verzichtet werden, wenn die Gerüstlage nicht mehr als 2,00 m über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche angeordnet ist.

6.8.2 Bauteile des Seitenschutzes

6.8.2.1 Bauteile des Seitenschutzes müssen in ihrer Lage gesichert sein.

6.8.2.2 Als Geländer- und Zwischenholm müssen Stahlrohre nach Abschnitt 6.3 mit Kupplungen nach Abschnitt 6.4 verwendet werden.

6.8.2.3 Als Bordbretter müssen Gerüstbretter oder -bohlen mit einer Mindestdicke von 3,0 cm verwendet werden. Das Bordbrett muss den Belag um mindestens 10cm überragen (siehe Bild 5).

Bild 5: Bordbrettausführung bei überlappten bzw. durchgehendem Belag (Bilder a und b)

6.9 Zugänge

6.9.1 Leitern dürfen nur als Innenaufstiege verwendet werden. Sie müssen unter einem Winkel von 65° - 75° eingebaut werden. Der mit einer Leiter zu überbrückende Höhenunterschied darf nicht mehr als 5,00 m betragen. Leitern sind fest mit der Konstruktion zu verbinden.

6.9.2 Durchstiegsöffnungen, die nicht durch darüber stehende Leitern gesichert sind, müssen mit Ausnahme der Seite für den Ein- und Ausstieg mit Stahlrohren gegen Hineinstürzen gesichert sein (siehe Bild 6). In Fanggerüstlagen müssen die Durchstiegsöffnungen abgedeckt sein.

Bild 6: Sicherung der Durchstiegsöffnung gegen Hineinstürzen

6.10 Konstruktive Ausbildung

6.10.1 Ständer sind am Fußpunkt durch Längs- und Querriegel auszusteifen. Der Anschluss muss mit Normalkupplungen nach Abschnitt 6.4 erfolgen.

6.10.2 Längs- und Querriegel müssen im senkrechten Abstand von höchstens 2,00 m an jedem Ständer mit Normalkupplungen nach Abschnitt 6.4 angeschlossen sein (siehe Bild 7).

6.10.3 Jede zweite waagerechte Ebene, bestehend aus Längs- und Querriegel, ist durch eine waagerechte Verstrebung nach Bild 7 auszusteifen. Die waagerechte Verstrebung ist mit Normalkupplungen nach Abschnitt 6.4 am Ständer anzuschließen.

6.10.4 Abweichend von Abschnitt 6.10.3 müssen bei Gerüsten bis 6,00 m Standhöhe waagerechte Verstrebungen mindestens in der Aufstellebene und der Arbeitsebene angeordnet sein.

6.10.5 Jede äußere senkrechte Ebene ist mit einem Strebenzug auszustellen. Der Strebenzug darf nur über zwei Felder geführt werden und muss in der Nähe der Knotenpunkte mit Normal- oder Drehkupplungen nach Abschnitt 6.4 angeschlossen sein.

Verstrebungen sollten bevorzugt mit Normalkupplungen an die Längs- oder Querriegel angeschlossen werden.

Bild 7: Anschluss an Längs- und Querriegel sowie waagerechten

7 Regelausführung für fahrbare Arbeitsbühnen

Die Regelausführung ist abhängig von dem Gerüstsystem und ergibt sich aus der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers. Sie muss der Verwendungsstelle zur Verfügung stehen.

Die zulässige Standhöhe ergibt sich aus der Aufbau- und Verwendungsanleitung. Sie ist jedoch für Fahrbare Arbeitsbühnen, die

begrenzt.

8 Auf-, Um- und Abbau

8.1 Allgemeines

8.1.1 Den für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat für

zu sorgen.

8.1.2 Gerüstbauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet wenden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung den Gerüstbauarbeiten gewährleisten.

Siehe auch § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

8.1.3 Gerüstbauarbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Gerüstbauarbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Siehe auch § 4 der BG- Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

8.1.4 Gerüstbauanbeiten dürfen nur von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden.

Siehe auch §§ 11 und 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 2 und 7 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 12 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Für Gerüstbauarbeiten, die gegebenenfalls wegen Eigenart und Fortgang der Arbeiten ohne Seitenschutz oder Anseilschutz durchgeführt werden, ist unter anderem derjenige gesundheitlich geeignet, der nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht ist.

8.2 Durchführung der Arbeiten

8.2.1 Gerüstbauteile sind vor dem Einbau durch Sichtkontrolle auf Beschädigungen zu prüfen. Beschädigte Gerüstbauteile dürfen nicht eingebaut werden.

8.2.2 Beim Auf-, Um- und Abbau von Fahrgerüsten müssen zur Montage im Abstand von höchstens 2 m Belagflächen mit mindestens 0,50 m Breite eingebaut und allseitig mindestens mit Geländerholm umwehrt sein.

8.2.3 Gerüstbauteile dürfen nicht abgeworfen werden.

8.2.4 Gerüstbauteile sind sachgemäß zu lagern.

8.3 Prüfung durch den Gerüstersteller

Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst

geprüft wird.

Hinweise für die Prüfung von Fahrgerüsten siehe Tabelle 7 und Anhang 2.

Tabelle 7: Prüfung der Fahrgerüste

9 Kennzeichnung

Der Gerüstersteller hat das Fahrgerüst nach Fertigstellung deutlich erkennbar für die Dauer der Benutzung mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

Bild 8: Beispiele für die Kennzeichnung von Gerüsten

10 Verwendung

10.1 Allgemeines

10.1.1 Jeder Unternehmer, der Gerüste benutzt, ist für

der Gerüste verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass sie vor ihrer Fertigstellung und Kennzeichnung nach Abschnitt 9 nicht benutzt werden.

10.1.2 Arbeitsplätze auf Fahrgerüsten dürfen nur über die vorgesehenen Zugänge nach Abschnitt 5.6 betreten und verlassen werden.

10.1.3 Fahrgerüste müssen gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen gesichert werden.

10.1.4 Bei Fahrbaren Arbeitsbühnen müssen alle Fahrrollen festgestellt oder entlastet werden, außer wenn diese verfahren werden.

10.1.5 Fahrbare Stahlrohr-Kupplungsgerüste der Regelausführung nach Abschnitt 6 und Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur von Hand und nur auf fester, ebener, hindernisfreier Aufstellebene verfahren werden. Beim Verfahren darf die normale Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

10.1.6 Auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie abzuwerfen, ist unzulässig.

10.1.7 Konstruktive Veränderungen an Gerüsten dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden.

10.1.8 Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen als Schutzgerüst nur verwendet werden, wenn in der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers entsprechende Angaben enthalten sind.

10.1.9 Auf Fanggerüste ist das Absetzen und Lagern von Materialien und Geräten unzulässig.

Materiallagerung kann beim Auftreffen abstürzender Personen die Verletzungsgefahr erhöhen.

10.1.10 Pendelnde Lasten dürfen nicht abgesetzt werden. Das Hereinziehen von Lasten in unzulässig.

10.1.11 Auf Fahrgerüsten dürfen sich Versicherte während des Verfahrens nicht aufhalten. Davon darf abgewichen werden, wenn die Versicherten beim Verfahren nicht gefährdet werden.

Mit Gefährdung ist zu rechnen, wenn z.B.

10.1.12 Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen mit geringeren Standhöhen als 2,5 m verwendet werden, wenn die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers hierzu Angaben enthält.

10.2 Prüfung durch den Gerüstbenutzer

10.2.1 Jeder Unternehmer, der das Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird.

10.2.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Gerüst in den mit Mängeln behafteten Bereichen bis zu deren Beseitigung nicht benutzt werden.

11 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regeln sind anzuwenden ab April 2000, sofern nicht Inhalte dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

.

Vereinfachter Kippsicherheitsnachweis für Fahrbare Gerüste Anhang 1


Zur Ermittlung des Eigengewichtes können nachfolgende Einzelgewichte angesetzt werden:

1. Gerüstrohre 48,3 mm Außendurchmesser einschließlich Gerüstkupplungsanteil pro lfd. m 4,5 kg
2. Belagfläche aus Holzbohlen pro m2 20 kg

Werden Systembauteile in Fahrbaren Gerüsten verwendet, sind die Gewichte der Gerüstbauteile der Aufbau- und Verwendungsanleitung zu entnehmen.

Die Kippsicherheit von Fahrbaren Gerüsten ist gegeben bei

  a) Verwendung in geschlossenen Räumen, wenn

G> 90 X h/b

G = Eigengewicht einschließlich Ballast [m]

h = Belaghöhe [m]

b = Gerüstbreite

beträgt.

  b) Verwendung im Freien und bis zu einer Windstärke 6 der Beaufort-Skala, wenn

Gerf> 90 X h/b + 6 X l h12/b

h1= Gerüsthöhe [m] (Belaghöhe + 1,00 m)

l = Gerüstfeldlänge [m]

beträgt.

.

Prüfprotokoll für Arbeits- und Schutzgerüste Anhang 2


6 BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22), DIN 4420-1 Ziffer 9)

Gerüstersteller:
Bauvorhaben: Seite:
O Arbeitsgerüst O Fanggerüst O Dachfanggerüst O Schutzdach
O Fahrgerüst
Bekleidung O mit Netzten O mit Planen
Gerüstgruppe 1 2 3 4 5 6 7

Gerüstansicht: Gerüstumfang, Verankerungen und Verstrebungen sind einzutragen

1. Gerüstbauteile
augenscheinlich unbeschädigt
O*
2. Standsicherheit
2.1 Tragfähigkeit der Aufstandsfläche O*
2.2 Spindelauszugslänge O*
2.3 Längsriegel in Fußpunkthöhe O*
2.4 Verstrebungen O*
2.5 Gitterträger O*
2.6 Sonderkonstruktionen nach Bauunterlagen O*
2.7 Fahrrollen O*
3. Verankerungen
(bei Bekleidungen erhöhte Kräfte beachten)
O*
4. Beläge
4.1 Gerüstbohlen O*
4.2 Systembeläge O*
5. Arbeits- und Betriebssicherheit
5.1 Seitenschutz O*
5.2 Wandabstand O*
5.3 Aufstiege, Zugänge O*
5.4 Eckausbildung O*
5.5 Schutzwand im Dachfanggerüst O*
6. Prüfung des Arbeits- und Schutzgerüstes abgeschlossen, Kennzeichnung angebracht.  
* ankreuzen, wenn geprüft und in Ordnung
Bemerkungen:
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Datum Unterschrift

.

DIN 422 Teil 1 Anhang 3
DK 69.057.68 DEUTSCHE NORM August 1992
  Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen; Werkstoffe, Gerüstbauteile, Maße Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen Deutsche Fassung HD 1004:1992 DIN 422
Teil 1
  Ersatz für DIN 4422/03.77
Diese Norm enthält die Deutsche Fassung des Europäischen Harmonisierungsdokumentes HD 1004
Mobile access and working towers made of prefabricated elements; materials, dimensions, design loads and safety requirements; German version HD 1004.1992
Echafaudages roulants de service en éléments préfabriqués; matériaux, dimensions, charges da calcul et exigences de sécurité; Version allemande HD 1004.1992
Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz).
Beginn der Gültigkeit
Diese Norm gilt ab 1 August1992.
Nationales Vorwort
Zuständig für das Europäische Harmonisierungsdokument ist in Deutschland der Arbeitsausschuss 02.23 "Fahrbare Arbeitsbühnen" des Normenausschusses Bauwesen (NABau).
Zitierte Normen
Siehe Abschnitt 2 und Anhang D. 3 Nationale Abweichungen von Deutschland
Frühere Ausgaben
DIN 44220377
Änderungen
Gegenüber DIN 4422/03.77 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Norminhalt aufgeteilt irr einen Teil 1 mit den grundlegenden sicherheitstechnischen Anforderungen für die Herstellung von fahrbaren Arbeitsbühnen und in einen Teil 2 mit den sicherheitstechnischen Anforderungen für das Aufstellen einer Aufbau- und Verwendungsanleitung von fahrbaren Arbeitsbühnen.

b) Einführung von Höhenbeschränkungen zwischen 2,5 m und 12,0 m bei Verwendung innerhalb von Gebäuden und zwischen 2,5 m und 8,0 m bei Verwendung außerhalb von Gebäuden.

c) Einschränkung des Anwendungsbereichs auf fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen.

Internationale Patentklassifikation
E 04 G 1/00
G 0l B21/00
G 01 M 5/00
Fortsetzung 21 Seiten Harmonisierungsdokument
Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
 
Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30.08.92 DIN 4422 Teil 1 Aug 1992 Preisgr. 12
Vertr. Nr. 0012


Vorwort

Maßgebend für die Entwicklung von fahrbaren Arbeitsbühnen sind zwei unterschiedliche konstruktive Ansätze:

- Gerüsthersteller stellten vorgefertigte unverankerte Gerüste auf vier Füße und Fahrrollen und

- Leiterhersteller begannen mit der Konstruktion fahrbarer Arbeitsbühnen mit Leichtbauleitern unter Verwendung von Aluminiumrahmen und Fahrrollen.

Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung beschloss CEN/TC 53 im Jahre 1980, die Herstellung von fahrbaren Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste) (HD 1000) parallel zur europäischen Normung von Arbeits- und Schutzgerüsten zu normen.

Bei der Diskussion des Entwurfs wurde festgestellt, dass die Durchschnittsgrüße des Menschen ständig steigt und bei späteren Ausgaben eine Änderung der vertikalen Maße in Betracht zu ziehen ist

Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind folgende Länder gehalten, dieses Harmonisierungsdokument zu übernehmen:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Osterreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich.

1 Anwendungsbereich

Dieses Harmonisierungsdokument gilt für die Bemessung und Herstellung von fahrbaren Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen mit einer Höhe von 2,5 m bis 12,0 m (innerhalb von Gebäuden) und von 2,5 m bis 8,0 m (außerhalb von Gebäuden).

Anmerkung: In diesem Harmonisierungsdokument bedeutet "innerhalb von Gebäuden", dass die fahrbaren Arbeitsbühnen keinen Windlasten ausgesetzt sind.

Dieses Harmonisierungsdokument

Anmerkung: Dieses Harmonisierungsdokument:

2 Normative Verweisungen

Dieses Harmonisierungsdokument enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Test zitiert und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt Bei starren Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu diesem Harmonisierungsdokument, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet und Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation.

HD 1000 :1988*) Arbeitsgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen

Da andere Europäische Normen gegenwärtig nicht verfügbar sind, sollten Verweisungen auf die entsprechenden Normen aufgenommen werden, die m Anhang D, den nationalen Anhängen, zu diesem Harmonisierungsdokument zusammengefasst sind.

Anmerkung: Einige Länder benötigen A-Abweichungen, die in den Nationalen Anhängen angegeben sind. Mit Beginn der Fertigstellung dieses Europäischen Harmonisierungsdokuments sind die nationalen Normen als B-Abweichungen zu betrachten. Zur Vereinfachung sind diese Normen bereits als B-Abweichungen gekennzeichnet. Gleichzeitig sollte dann eine zeitliche Begrenzung für die Anwendung der nationalen Normen als B-Abweichungen angegeben werden.

3 Definitionen

Für die Anwendung dieses Harmonisierungsdokuments gelten die folgenden Definitionen:

3.1 Fahrbare Arbeitsbühnen

Fahrbare Arbeitsbühnen sind Gerüstkonstruktionen, welche

3.2 Höhe

Die Höhe h ist der Abstand zwischen Aufstellfläche und Oberseite der obersten Belagfläche.

3.3 Fahrrolle

Eine Fahrrolle ist ein am unteren Ende eines Gerüstbauteils befestigtes Rad, um die Arbeitsbühne verfahren zu können.

3.4 Verstellbarer Fuß

Ein verstellbarer Fuß ist ein Fuß, der mit der Konstruktion einer fahrbaren Arbeitsbühne verbunden wird, um Unebenheiten und Neigungen des Bodens auszugleichen. Ein verstellbarer Fuß darf entweder mit einer Fahrrolle oder einer Fußplatte versehen sein.

3.5 Fußplatte

Eine Fußplatte ist eine Platte mit einem Bolzen oder Zapfen zur Verteilung der Last von einem senkrechten Rohr, einem verstellbaren Fuß oder einem anderen tragenden Rohr

3.6 Belagteil

Ein Belagteil ist ein Bauteil des Belags, welches in der Lage ist, eine Last selbst zu tragen.

3.7 Verstrebung

Eine Verstrebung ist ein Bauteil zur Aussteifung, das diagonal in die vertikalen oder horizontalen Ebenen eines Fahrgerüsts eingebaut wird.

3.8 Verbreiterungstraverse

Eine Verbreiterungstrsverse ist ein Bauteil, das die wirksamen Grundmaße eines Fahrgerüsts erhöht und mit einer Vorrichtung zum Befestigen einer Fahrrolle versehen ist.

3.9 Ausleger

Ein Ausleger ist ein Bauteil, das die wirksamen Grundmaße einer fahrbaren Arbeitsbühne erhöht und nicht mit einer Vorrichtung zum Befestigen einer Fahrrolle versehen ist.

3.10 Ballast

Ein Ballast besteht aus Gewichten, die an der Basis der fahrbaren Arbeitsbühne angebracht werden, um ihre Sicherheit gegen Umkippen zu erhöhen.

3.11 Treppe

Eine Treppe ist ein Zugang, der

3.12 Stufenleiter

Eine Stufenleiter ist ein Zugang, der

3.13 Horizontalrahmen

Ein Horizontalrahmen ist ein Bauteil, welches eine durchgehend steife, horizontale Ebene ergibt.

3.14 Vertikalrahmen

Ein Vertikalrahmen ist ein Bauteil, welches eine durchgehend steife, vertikale Ebene ergibt.

3.15 Belagfläche

Eine Belagfläche sind ein oder mehrere Belagteile, die eine Arbeitsfläche bilden.

3.16 Ständer

Ein Ständer ist ein vertikales oder nahezu vertikales Bauteil.

3.17 Länge

Die Länge l ist dass größere der beiden Flächenmaße auf der Ebene der Belagfläche.

weiter .

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