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ThürBG - Thüringer Beamtengesetz
- Thüringen -
Vom 12. August 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 472; 28.08.2014 S. 529 14; 02.07.2016 S. 229 16; 24.04.2017 S. 91 17; 06.06.2018 S. 229 18; 12.10.2018 S. 387 18a; 30.07.2019 S. 298 19; 30.07.2019 S.303 19a; 04.10.2021 S. 508 21; 02.07.2024 S. 270 24; 02.07.2024 S. 277 24a i.K.)
Erster Teil
Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG)
Wird sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Satzung zuerkannt, bedarf die Satzung der Genehmigung der Landesregierung.
§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter
(1) Oberste Dienstbehörde ist
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.
(3) Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz und dem Beamtenstatusgesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte.
§ 4 Leistungen des Dienstherrn
Leistungen des Dienstherrn sind Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen. Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehören.
Zweiter Teil
Das Beamtenverhältnis
Erster Abschnitt
Begründung eines Beamtenverhältnisses
§ 5 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirksamwerden, Folgen (§ 8 BeamtStG)
(1) Der Ministerpräsident ernennt die Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann dieses Recht auf andere Stellen übertragen. Er kann die Ministerien ermächtigen, die Befugnis, Beamte zu ernennen, auf ihnen unmittelbar nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(2) Die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände werden von deren oberster Dienstbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) ernannt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von der nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stelle ernannt.
(4) Einer Ernennung bedarf es neben den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG auch zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG).
(5) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(6) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
§ 6 Verfahren bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG)
(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist den Beamten, im Fall ihres Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.
(2) Bei Nichtigkeit einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist den Ernannten die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten; in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BeamtStG in Verbindung mit § 5
(Stand: 06.08.2024)
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