Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
ThürDSAnpUG-EU - Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU
Thüringer Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
- Thüringen-
Vom 6. Juni 2018
(GVBl. Nr. 6 vom 14.06.2018 S. 229)
Artikel 1
ThürDSG - Thüringer Datenschutzgesetz
Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 237) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "und genutzt" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte "oder nutzt" gestrichen.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "und genutzt" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes
Das Ordnungsbehördengesetz vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 251), wird wie folgt geändert:
1. § 26 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 26 Geltung des Datenschutzgesetzes
Das Thüringer Datenschutzgesetz vom 29. Oktober 1992 (GVBl. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung gilt mit folgenden Maßgaben:
|
" § 26 Datenschutz
(1) Sofern Ordnungsbehörden Daten im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verarbeiten, finden der Erste, Dritte und Vierte Abschnitt des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) Anwendung; im Übrigen gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in Verbindung mit dem Ersten, Zweiten, Vierten und Sechsten Abschnitt des Thüringer Datenschutzgesetzes, mit der Maßgabe der Absätze 2 bis 5. (2) Die Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten, auch durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen, bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, oder zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nur erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Ablauf des auslösenden Ereignisses zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. (3) Für Datenerhebungen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen und Aufzügen gelten die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes. (4) Stellen die Ordnungsbehörden fest, dass bei der Verarbeitung von Daten im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unrichtige oder unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind und ist der Empfänger bekannt, gelten die §§ 35 und 43 ThürDSG. (5) In Ausführung von § 35 Abs. 5 ThürDSG findet § 40 Abs. 4 und 5 PAG entsprechend Anwendung." |
2. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion