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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts
- Thüringen -

Vom 30. Juli 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 19.08.2019 S. 298)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

Das Thüringer Beamtengesetz vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GVBl. S. 387), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Zweiten Teils, Zweiter Abschnitt erhält folgende Fassung:

alt neu
Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes "Abordnung, Versetzung, Behörden- und Körperschaftsumbildung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes"

2. In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort "Abordnung" ein Komma eingefügt und die Worte "oder Versetzung" durch die Worte "Versetzung oder Zuweisung" ersetzt.

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Auflösung oder Umbildung von Behörden

Wird eine Behörde oder eine Organisationseinheit einer Behörde einer anderen Behörde angeschlossen oder gehen deren Aufgaben auf eine andere Behörde über, so werden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Organisationsänderung die davon betroffenen Beamten, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 4 versetzt oder nach § 28 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, bei der aufnehmenden Behörde in ihrem bisherigen Amt übernommen; laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt."

4. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Aus besonderen dienstlichen oder persönlichen Gründen kann abweichend von Satz 1 ein anderer Amtsarzt oder beamteter Arzt mit der Untersuchung beauftragt werden."

5. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Verordnung nach Satz 1 kann auch Regelungen zur Telearbeit, einschließlich mobiler Telearbeit, Langzeitkonten und deren zeitlichem und finanziellem Ausgleich beinhalten."

6. In § 68 Abs. 4 Satz 2 wird nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" der Klammerzusatz "(SGB V)" eingefügt

7. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind der wirtschaftlich nicht unabhängige Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die im Familienzuschlag nach dem Thüringer Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. "(2) Berücksichtigungsfähigen Angehörigen der beihilfeberechtigten Personen wird auch Beihilfe gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
  1. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5a des Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro nicht übersteigt und
  2. die Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Thüringer Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.in Krankheits- und Pflegefällen "1. in Krankheitsfällen,"

bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. in Pflegefällen,"

cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde, im Bereich des Landes das für das Beihilferecht zuständige Ministerium, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfe unter anderen als den in diesem Gesetz und in der auf der Grundlage des Absatzes 7 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Voraussetzungen gewähren."

d) Nach Absatz 5 wird folgender neue Absatz 6 eingefügt:

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