Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024
- Thüringen -
Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 9 vom 18.07.2024 S. 277, Ber. 522)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ThürVwVfG - Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Artikel 2
Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131), wird wie folgt geändert:
1. Der Erste Teil wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts
Erster Abschnitt
Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung
wird aufgehoben.
b) § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung
(1) Die Behörden des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), stellen nach den Bestimmungen dieses Teils zu. (2) Im Widerspruchsverfahren wird nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung zugestellt. (3) Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Bestimmungen zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben. Das gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften. (4) Die Landesfinanzbehörden stellen nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes zu. (5) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Zustellungen nach der Justizbeitreibungsordnung und der Hinterlegungsordnung. (6) Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. |
" § 1 Geltungsbereich
(1) Für Zustellungsverfahren der Behörden des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), gelten die Bestimmungen dieses Teils sowie die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). (2) Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Bestimmungen zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften. (3) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Zustellungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz und dem Thüringer Hinterlegungsgesetz." |
c) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts
Zweiter Abschnitt
Arten der Zustellung
wird aufgehoben.
d) Die §§ 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Begriff der Zustellung, Zustellungsarten
(1) Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks oder eines elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. Zugestellt wird:
Daneben gelten die in den §§ 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zustellung. (2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt. § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers, der Bezeichnung der absendenden Dienststelle und einer Geschäftsnummer zu versehen. (2) Für das Zustellen durch die Post gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend; an die Stelle der Geschäftsstelle tritt die auftraggebende Behörde. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist das zuzustellende Schriftstück bei der Gemeinde des Zustellungsorts, bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle an diesem Ort oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niederzulegen. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 Satz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. |
" § 2 Erfordernis der Zustellung
Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. |
(Stand: 19.08.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion