Regelwerk

ThürVwZVG - Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
- Thüringen -

Vom 5. Februar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 26.02.2009 S. 24; 08.07.2009 S. 592 09; 14.12.2012 S. 457 12; 13.03.2014 S. 92 14; 23.09.2015 S. 131 15; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)



Erster Teil
Zustellungsverfahren

(Gültig bis 31.12.2024)
Erster Abschnitt
24
Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 1 Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung 24

(1) Die Behörden des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), stellen nach den Bestimmungen dieses Teils zu.

(2) Im Widerspruchsverfahren wird nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung zugestellt.

(3) Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Bestimmungen zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben. Das gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften.

(4) Die Landesfinanzbehörden stellen nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes zu.

(5) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Zustellungen nach der Justizbeitreibungsordnung und der Hinterlegungsordnung.

(6) Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 1 Geltungsbereich 24

(1) Für Zustellungsverfahren der Behörden des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), gelten die Bestimmungen dieses Teils sowie die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes ( VwZG).

(2) Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Bestimmungen zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften.

(3) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Zustellungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz und dem Thüringer Hinterlegungsgesetz.

(Gültig bis 31.12.2024)
Zweiter Abschnitt
24
Arten der Zustellung

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 2 Begriff der Zustellung, Zustellungsarten 09 12 24

(1) Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks oder eines elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. Zugestellt wird:

  1. im Fall des § 3 durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer,
  2. im Fall des § 4 durch einen Erbringer von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 des Postgesetzes, nachfolgend jeweils als Post bezeichnet,
  3. im Fall des § 5b durch einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Dienstanbieter oder
  4. durch die Behörde (§§ 5, 5a und 6).

Daneben gelten die in den §§ 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

(Gültig ab 01.01.2025)
§ 2 Erfordernis der Zustellung 09 12 24

Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde 24

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers, der Bezeichnung der absendenden Dienststelle und einer Geschäftsnummer zu versehen.

(2) Für das Zustellen durch die Post gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend; an die Stelle der Geschäftsstelle tritt die auftraggebende Behörde. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist das zuzustellende Schriftstück bei der Gemeinde des Zustellungsorts, bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle an diesem Ort oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niederzulegen. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 Satz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181

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