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ThürVwZVG - Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
- Thüringen -
Vom 5. Februar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 26.02.2009 S. 24; 08.07.2009 S. 592 09; 14.12.2012 S. 457 12; 13.03.2014 S. 92 14; 23.09.2015 S. 131 15; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Erster Teil
Zustellungsverfahren
(1) Für Zustellungsverfahren der Behörden des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), gelten die Bestimmungen dieses Teils sowie die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes ( VwZG).
(2) Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Bestimmungen zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften.
(3) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Zustellungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz und dem Thüringer Hinterlegungsgesetz.
§ 2 Erfordernis der Zustellung 09 12 24
Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
§ 3 Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen 24
§ 5 Abs. 3 Satz VwZG gilt mit der Maßgabe, dass die schriftliche oder elektronische Erlaubnis neben dem Behördenleiter auch von seinem Stellvertreter, bei Landratsämtern auch von einem Staatsbeamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt, erteilt werden darf.
§ 8a Zustellung an Angehörige
Betrifft ein zusammengefasster Bescheid Ehegatten oder Lebenspartner oder Ehegatten oder Lebenspartner mit Kindern oder Alleinstehende mit Kindern, so reicht es für die Zustellung an alle Beteiligten aus, wenn ihnen ein Exemplar unter ihrer gemeinsamen Anschrift zugestellt wird. Der Bescheid ist den Beteiligten einzeln zuzustellen, soweit sie dies beantragt haben.
Vierter Abschnitt 24
(aufgehoben)
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
§ 13 (aufgehoben)
Fuenfter Abschnitt 24
(aufgehoben)
Zweiter Teil
Vollstreckungsverfahren
Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch, soweit Bundesrecht oder eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Vollstreckung im Verwaltungswege nach landesrechtlichen Vorschriften vorsieht. Sie gelten ferner, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.
(3) Die Bestimmungen des Polizeiaufgabengesetzes ( PAG) vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung zur Durchsetzung polizeilicher Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Polizei, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt.
(Stand: 17.04.2025)
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