Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland sowie der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden und des Kostenbeitrags

Vom 14. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 13 vom 21.12.2012 S. 457)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Zugestellt wird im Falle des § 3 durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer oder im Falle des § 4 durch einen Erbringer von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 des Postgesetzes, nachfolgend jeweils als Post bezeichnet, oder durch die Behörde (§§ 5, 5a und 6). "Zugestellt wird:
  1. im Fall des § 3 durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer,
  2. im Fall des § 4 durch einen Erbringer von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 des Postgesetzes, nachfolgend jeweils als Post bezeichnet,
  3. im Fall des § 5b durch einen nach § 17 des DeMail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Dienstanbieter oder
  4. durch die Behörde (§§ 5, 5a und 6)."

2. In § 5a Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "glaubhaft macht" durch das Wort "nachweist" ersetzt.

3. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

" § 5b Zustellung elektronischer Dokumente über De-Mail-Dienste

(1) Die Zustellung elektronischer Dokumente kann unbeschadet des § 5 Abs. 3 und des § 5a Abs. 1 Satz 1 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. Für die Zustellung nach Satz 1 sind § 5 Abs. 3 und § 5a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.

(2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Abs. 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen. Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.

(3) Zum Nachweis der Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Abs. 1 Satz 2 und § 371a Abs. 2 der Zivilprozessordnung.

(4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Abs. 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe "nach § 5a" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Verweisung " § 5a Abs. 3 Satz 1 bis 4 und 6" die Worte "sowie nach § 5b Abs. 3 und 4 Satz 1, 2 und 4" eingefügt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung."

5. § 17

§ 17 Zustellung im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und
Umlagen

(1) Die Zustellung von schriftlichen Bescheiden, die im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen ergehen, kann dadurch ersetzt werden, dass der Bescheid dem Empfänger durch die Post zugesandt wird.

(2) Bei Zusendung nach Absatz 1 gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Die Aufgabe geschieht durch Einwerfen in den Postbriefkasten oder Einlieferung bei der Postanstalt. Bei Einwurf in einen Straßenbriefkasten gilt der Tag der auf den Einwurf folgenden Leerung als Tag der Aufgabe zur Post.

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