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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 4. Oktober 2021
(GVBl. Nr. 25 vom 28.10.2021 S. 508)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürAltGG - Thüringer Altersgeldgesetz

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes

Das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannbestimmungen ergehen auf Antrag des Versorgungsempfängers. Die Entscheidungen dürfen ausgenommen in den Fällen des Satzes 6 grundsätzlich erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Wird der Antrag nach dem Beginn des Ruhestandes gestellt, können Vordienstzeiten frühestens vom Beginn des Antragsmonats berücksichtigt werden. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Ruhestands gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt. Dies gilt entsprechend für die erstmalige Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung. Ob Zeiten aufgrund der §§ 17, 18 oder 78 Abs. 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, kann auf Antrag bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt."

2. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. die Stellenzulage für Beamte als fliegendes Personal, soweit sie nach § 80 ruhegehaltfähig ist,"

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann" durch die Worte "Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können" ersetzt.

4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestands im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Hat der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrags, ist dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nur dann stattzugeben, wenn der Beamte den ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach fristgemäßer Antragstellung nach Absatz 4 an den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestands an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestands entfallenden Anteils unberücksichtigt. Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis bei einem der in § 1 genannten Dienstherren oder der Versetzung zu einem der in § 1 genannten Dienstherren, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Dienst dieses Dienstherrn vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber zwei Prozent. § 21 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrags nach Absatz 2 innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis gestellt werden; die Versetzung in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht dabei der Berufung in das Beamtenverhältnis gleich. In den übrigen Fällen kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn des Ruhestands nach § 21 Nr. 4 BeamtStG gestellt werden; dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestands hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn."

5. § 14 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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(Stand: 03.11.2021)

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