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Gesetz zur Änderung des Thüringer Anerkennungsgesetzes und anderer Gesetze *
- Thüringen-
Vom 2. Juli 2016
(GVBl. Nr. 5 vom 12.07.2016 S. 229)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Darüber hinaus regelt dieses Gesetz die Weitergabe von Daten an die zuständigen Stellen der Länder sowie aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn eine Berufsausübung untersagt oder eingeschränkt wird oder bei gerichtlich festgestellter Verwendung von gefälschten Berufsqualifikationsnachweisen (Vorwarnmechanismus). Abweichend von Absatz 2 gelten § 13a (Europäischer Berufsausweis) und § 13b (Vorwarnmechanismus) auch für Personen, die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben haben."
2. Dem § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung
in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergehenden Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach den §§ 8 und 13 Abs. 5 bis 7, soweit keine abweichenden gesetzlichen Regelungen getroffen wurden."
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat. | "3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Soweit es unbedingt geboten erscheint und begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestehen, kann die zuständige Stelle den Antragsteller auffordern, die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 in Form von beglaubigten Kopien vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. | "(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen." |
b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte "der Schweiz" durch die Worte "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
5. § 9 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat. | "3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat." |
6. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 wird folgender neue Satz ei ngefügt:
"Dieser beinhaltet sowohl eine Mitteilung über das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifi kation als auch über das im Aufnahmestaat verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG."
7. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, hat die zuständige Stelle sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang seiner Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden kann. Legt die zuständige Stelle aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, hat sie sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten, ab dem Zugang dieser Entscheidung beim Antragsteller, abgelegt werden kann."
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
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