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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 8. August 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 529)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürVerfSchG - Thüringer Verfassungsschutzgesetz
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 17. März 2003 (GVBl. S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 530), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Bezeichnung "das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "das Amt für Verfassungsschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes (ThürVerfSchG)" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen für Bewerber sowie Mitarbeiter des eigenen Dienstes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes selbst durch, sofern nicht das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium die Aufgaben der zuständigen Stelle wahrnimmt. "(4) Das Amt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen für Bewerber sowie Mitarbeiter des eigenen Dienstes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes selbst durch. Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium kann im Einzelfall die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde bestimmen."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276)" durch die Angabe "13. Januar 2012 (GVBl. S. 27)" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 4 wird die Bezeichnung "Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Bezeichnung "Amt für Verfassungsschutz" ersetzt.

3. In § 10 Nr. 4 wird die Bezeichnung "Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Bezeichnung "Amt für Verfassungsschutz" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 3 Abs. 4" durch die Verweisung " § 3 Abs. 4 Satz 1 " ersetzt.

b) In Absatz 3 werden der Klammerzusatz "(ThürVSG)" und die Angabe "vom 29. Oktober 1991 (GVBl. S. 527)" gestrichen.

5. In § 13 Abs. 5 wird die Verweisung " § 3 Abs. 4" durch die Verweisung " § 3 Abs. 4 Satz 1 " ersetzt.

6. In § 14 Abs. 4 Satz 3 wird die Bezeichnung "Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Bezeichnung "Amt für Verfassungsschutz" ersetzt.

7. In § 20 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 3 Abs. 4" durch die Verweisung " § 3 Abs. 4 Satz 1 " ersetzt.

8. In § 22 Abs. 1 Satz 4 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürVSG" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürVerfSchG" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

In § 27 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) wird die Bezeichnung "den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Bezeichnung "den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

§ 85 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1) erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 85 Abweichungen für das Landesamt für Verfassungsschutz

Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. Der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Beschäftigte, bei denen dies wegen ihren dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.
  2. Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Abs. 3, §§ 36, 39 Abs. 1, § 52) sind nicht anzuwenden.
  3. Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Landesamtes für Verfassungsschutz betreffen, wie Verschluss-Sachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" zu behandeln (§ 93), soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.
" § 85 Abweichung für das Amt für Verfassungsschutz

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