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Regelwerk

ThürBG - Thüringer Beamtengesetz
- Thüringen -

Fassung vom 8. September 1999
(GVBl. S. 525; 21.06.2002 S. 257; 08.03.2004 S. 331, 457; 23.12.2005 S. 331; 21.11.2007 S. 204 07; 24.06.2008 S. 134 08)


zur aktuellen Fassung

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

(2) Auf die Beamten der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 2 Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses

(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 3 Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die anderen Gemeindeverbände. Den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann dieses Recht durch Gesetz, Rechtsverordnung der Landesregierung oder Satzung zuerkannt werden. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.

§ 4 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde ist

  1. für die Beamten des Landes die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
  2. für die Beamten der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständige Organ.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte.

Zweiter Teil
Das Beamtenverhältnis

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 5 Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll,
  2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
  3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
  4. auf Widerruf, wenn der Beamte einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll.

(2) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(4) Die Ernennung zum Beamten auf Zeit ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. Entlassung,
  2. Verlust der Beamtenrechte,
  3. Entfernung aus dem Dienst nach dem Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG).

(6) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

§ 6 Voraussetzungen für die Berufung

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze nicht verletzt hat,
  4. schriftlich erklärt, ob Tatsachen nach Nummer 3 oder § 8 Abs. 3 in seiner Person vorliegen; die Erklärung hat sich auf Sachverhalte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu beschränken,
    1. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder
    2. die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb

des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber).

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).

(3) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, für die Berufung in ein Beamtenverhältnis als Hochschullehrer, Hochschuldozent, Oberassistent oder Oberingenieur, wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent auch aus anderen Gründen.

Zweiter Abschnitt
Ernennung

§ 7 Arten der Ernennung und Zeitpunkt der Wirksamkeit

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
  2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 5 Abs. 1),
  3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein,

  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung. Die Urkunde muss die ausstellende Behörde erkennen lassen, den Adressaten nennen und die rechtsgestaltende Verfügung enthalten. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. § 15 gilt entsprechend. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1 bestimmte Zusatz in der Urkunde, so gilt der Ernannte als Beamter auf Widerruf; fehlt der Zusatz "auf Zeit" oder die Angabe der Zeitdauer der Berufung, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

(4) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(5) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 3).

§ 8 Stellenausschreibung, Auslese

(1) Die Bewerber sind grundsätzlich durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für die Stellen der Staatssekretäre und der Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden. Über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss.

(2) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(3) Bei hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, hauptamtlichen Mitarbeitern der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und der Politabteilungen der bewaffneten Organe, den hauptamtlichen Parteisekretären der Dienststellen der bewaffneten Organe, den Stellvertretern für politische Arbeit der Dienststellen der bewaffneten Organe sowie Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, der Bezirkseinsatzleitungen und der Kreiseinsatzleitungen, den Dezernatsleitern I und den Kommissariatsleitern I der Kriminalpolizei / Transportpolizei der Volkspolizei sowie deren jeweiligen ständigen Vertretern wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung ist im Einzelfall widerlegbar.

§ 9 Erneute Bewerbung um ein Mandat

Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder der wegen dieser Mitgliedschaft ohne Besoldung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

§ 10 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

  1. die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
  2. das 27. Lebensjahr vollendet hat,
  3. sich
    1. als Laufbahnbewerber (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und nach Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
    2. als anderer Bewerber (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

§ 11 Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung

(1) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann dieses Recht auf andere Stellen übertragen. Er kann die Minister ermächtigen, die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen, auf ihnen unmittelbar nachgeordnete Behörden zu übertragen. Der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Präsident des Landtags ernennt und entlässt die Beamten des Landtags im Benehmen mit den Vizepräsidenten des Landtags.

(3) Die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände werden von deren obersten Dienstbehörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) ernannt und entlassen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von der nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stelle ernannt und entlassen.

§ 12 Nichtigkeit der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie

  1. von einer sachlich unzuständigen Behörde oder von einer anderen als der nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Stelle einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines anderen Gemeindeverbandes oder einer sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder
  2. ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen wurde.

(2) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist nichtig, wenn die der Ernennung zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 nicht zugelassen war oder
  2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Ernennung als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde schriftlich bestätigt wird. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gilt der Mangel der Ernennung als geheilt, wenn der Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde nachträglich schriftlich zustimmen oder seit der Ernennung drei Jahre verstrichen sind.

(5) Die Nichtigkeit ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen. Die Verfügung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

§ 13 Rücknahme der Ernennung

(1) Die Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. wenn der Ernannte unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 berufen worden ist oder eine nicht widerlegte Vermutung im Sinne von § 8 Abs. 3 besteht oder
  4. wenn der Ernannte nach § 6 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt worden war.

(3) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass das Beamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat.

(4) Vor der Rücknahme sind der Beamte oder versorgungsberechtigte Hinterbliebene, soweit möglich, zu hören.

§ 14 Führung der Dienstgeschäfte, Verfahren bei Rücknahme

(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 und 2 ist die Nichtigkeit festzustellen und dies dem Ernannten mitzuteilen; bei Nichtigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ist gleichzeitig die Entscheidung des Landespersonalausschusses oder der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit ist bei einer Ernennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 dem Ernannten jede weitere Führung der Amtsgeschäfte zu verbieten; bei einer Ernennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 kann sie in dem erforderlichen Umfang verboten werden. Bei Nichtigkeit nach § 12 Abs. 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde die Bestätigung abgelehnt oder der Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde die Zustimmung versagt haben.

(2) In den Fällen des § 13 muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zuzustellen.

§ 15 Gültigkeit von Amtshandlungen

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 14 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Zurücknahme (§ 14 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.

§ 16 Entsprechende Anwendung

Die §§ 12 bis 15 gelten entsprechend für die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung.

Dritter Abschnitt
Laufbahnen

§ 17 Ermächtigung für Laufbahnvorschriften sowie für Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden von dem jeweiligen Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium im Rahmen der Vorschriften nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, entscheidet die Landesregierung. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen insbesondere regeln

  1. das Ziel der Ausbildung und der Prüfung,
  2. die Voraussetzung der Zulassung zur Ausbildung und Prüfung,
  3. die Regelausbildungszeit und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung,
  4. die Gliederung des Vorbereitungsdienstes,
  5. die wichtigen Gründe für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst,
  6. die Anrechnung von Ausbildungszeiten, Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungsgängen,
  7. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit,
  8. die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
  9. die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
  10. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
  11. die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
  12. den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung. Soweit sie die Schriftform für Prüfungen, Zeugnisse und Bescheinigungen bestimmen, ist die elektronische Form vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ausgeschlossen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahnordnungen) zu erlassen. Diese Befugnis kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden übertragen.

§ 18 Bildungsgänge, Laufbahnvorschriften

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 19 bis 22 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium ist verpflichtet, nach diesen Bestimmungen zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbesondere zur Sicherung der Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, im Einvernehmen mit den Fachministerien bei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Länder zusammenzuwirken.

§ 18a Vorbereitungsdienst

Laubahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 5 Abs. 1 Nr. 4; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 17 Abs. 2 und 3 bestimmt werden, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleitet wird. Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes sind den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen anzupassen. Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer Prüfung ab.

§ 19 Einfacher Dienst

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von in der Regel sechs Monaten Dauer.

§ 20 Mittlerer Dienst

(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

    1. der Realschulabschluss,
    2. der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
    3. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  1. ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr,
  2. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. Er besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von in der Regel sechs Monaten und einer berufspraktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten.

§ 21 Gehobener Dienst

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern

  1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem vergleichbaren Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

§ 22 Höherer Dienst

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

  1. ein nach § 18 Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität, technischen Hochschule oder an einer gleichstehenden Hochschule,
  2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes oder einen Ausbildungsgang nach Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 931 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet a Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y Doppelbuchst. ii zum Einigungsvertrag erworben werden. Auf die Ausbildung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

§ 23 Beamte besonderer Fachrichtungen

(1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 19 bis 22) andere nach § 18 Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

§ 24 Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union 08

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erworben werden. Das Nähere, insbesondere die Anerkennungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

§ 25 Andere Bewerber

Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung dieser Bewerber ist durch den Landespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festzustellen.

§ 26 Probezeit

(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die Dauer der Probezeit muss bei anderen als Laufbahnbewerbern (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) mindestens drei Jahre betragen; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.

(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden.

§ 27 Dienstanfänger

(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod

  1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
  2. durch Entlassung.

(2) Im Übrigen sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 36 Abs. 2 und der §§ 59, 80 und 88 entsprechend anzuwenden.

(3) Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähere regelt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

Vierter Abschnitt
Anstellung, Beförderung und Aufstieg

§ 28 Anstellung

Die Anstellung des Beamten ist nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Das Eingangsamt bestimmt sich nach dem Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuss kann zulassen, dass der Beamte in einem anderen als dem Eingangsamt angestellt wird.

§ 29 Beförderungsgrundsätze 07

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert.

(2) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 2 vorzunehmen. Eine Beförderung ist nicht zulässig,

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
  3. vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung,
  4. vor Ablauf einer Erprobungszeit von sechs Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten.

In der Verordnung nach § 17 Abs. 1 können Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 und 2 zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden, bestimmt werden. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Eine Beförderung soll nicht innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden. Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Der Landespersonalausschuss kann in den Fällen des Absatzes 2 Ausnahmen zulassen.

§ 30 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn

Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen (§§ 19 bis 22) möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.

Fuenfter Abschnitt
Versetzung und Abordnung

§ 31 Versetzung

(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehalts. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amts entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

(5) Die Versetzung ordnet die abgebende Stelle an, bei Versetzung zu einer anderen obersten Dienstbehörde oder einem anderen Dienstherrn im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt. Abgebende oder aufnehmende Stelle ist die für die Ernennung zuständige Behörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Versetzung auf Behörden übertragen, die nicht für die Ernennung zuständig sind.

§ 32 Abordnung

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt.

(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte des Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Besoldung ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.

(5) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.

Sechster Abschnitt
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Erster Unterabschnitt
Entlassung

§ 33 Entlassung kraft Gesetzes

(1) Der Beamte ist entlassen,

  1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union verliert,
  2. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter,
  3. wenn er aus einem anderen Beamtenverhältnis zum Beamten auf Zeit beim gleichen Dienstherrn ernannt wird, wenn nichts anderes bestimmt ist oder
  4. wenn er den nach § 45 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in den Fällen des § 6 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegt und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium und dem neuen Dienstherrn angeordnet werden.

(4) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte zum Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 14 des Thüringer Ministergesetzes entsprechend.

§ 34 Entlassung ohne Antrag

Der Beamte ist zu entlassen,

  1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
  2. wenn er zur Zeit der Ernennung als Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder des Landtags war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt oder
  3. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt oder
  4. im Falle des § 40 Satz 2 oder
  5. im Falle des § 45 Abs. 4.

§ 35 Entlassung auf Antrag

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der nach § 38 Abs. 1 zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate. Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden.

§ 36 Entlassung des Beamten auf Probe

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,

  1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
  2. wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt oder
  3. wenn er dienstunfähig (§ 46) ist, sofern er nicht nach § 50 in den Ruhestand versetzt wird, oder
  4. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

(2) Beamte auf Probe der in § 41 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 15 bis 35 ThürDG gelten entsprechend.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 45 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.

§ 37 Entlassung des Beamten auf Widerruf

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 36 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit dem Bestehen der Prüfung oder dem endgültigen Nichtbestehen dieser Prüfung oder einer Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

§ 38 Zuständigkeit, Form und Wirksamwerden der Entlassung

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 11 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

(2) Die Entlassungsverfügung ist dem Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung zuzustellen.

(3) Die Entlassung tritt im Falle des § 34 Nr. 1 mit der Zustellung, in den Fällen des § 35 Abs. 2, des § 36 Abs. 1 bis 4 und des § 37 Abs. 1 mit dem in der Entlassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt und im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form mitgeteilt worden ist.

§ 39 Rechtsfolgen der Entlassung

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 90 Abs. 4 erteilt ist.

Zweiter Unterabschnitt
Eintritt in den Ruhestand

§ 40 Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand

Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 51. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung; § 46 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 41 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand 08

(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

  1. Staatssekretäre,
  2. den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes,
  3. den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz,
  4. (aufgehoben)
  5. die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
  6. den Ausländerbeauftragten beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
  7. den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
  8. den Sprecher der Landesregierung,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

§ 41a Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung, Verschmelzung oder Umbildung von Behörden

Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen Behörde kann ein Beamter auf Lebenszeit, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, mit seiner Zustimmung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 31 Abs. 1 bis 4 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur dann zulässig, wenn aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

§ 42 Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

§ 43 Erneute Berufung

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 31 Abs. 1 Satz 2) verbunden ist.

§ 44 Beendigung des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 43).

§ 45 Altersgrenze

(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

(2) Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann der Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus. Unter der gleichen Voraussetzung kann eine gesetzlich festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft bei den Beamten der Staatskanzlei und der Ministerien von der Besoldungsgruppe a 16 an und den in der Besoldungsordnung B aufgeführten Vorständen der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden die Landesregierung, bei den übrigen Beamten die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

(4) Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres die für die einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere Altersgrenze.

(5) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit Vollendung des 65. Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.

§ 46 Versetzung in den Ruhestand, Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er so behandelt werden, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwer behindert im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
  2. das 63. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der am 1. Juli 1994 geltenden Fassung oder nach § 141 Abs. 3 in der am 1. Januar 1997 geltenden Fassung in Verbindung mit § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der am 1. September 1994 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Bestimmung Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der am 1. Januar 1997 geltenden Fassung fort.

§ 46a Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 46 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 46 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 48, 50a und 51 gelten entsprechend. § 67 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

§ 47 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 46 Abs. 1 Satz 1 bis 3 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die nach § 51 Abs. 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 48 Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand

(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 51 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.

(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen.

(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens werden die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen nach den Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes durchgeführt. Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.

§ 49 Erneute Berufung bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit

(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherren ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat. § 44 gilt entsprechend.

(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.

§ 50 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 46) geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständige Ministerium.

(3) § 46 Abs. 3 und die §§ 47 bis 49 finden entsprechende Anwendung.

§ 50a Mitteilung des Arztes bei Versetzung in den Ruhestand

(1) Wird in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 46 Abs. 3, § 47 Abs. 2 und nach den §§ 48 bis 50 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der auf Grund dieser Bestimmung an die Behörde erteilten Auskünfte.

(4) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann im Benehmen mit den obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die ärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit der Landesbeamten näher bestimmen.

§ 51 Zuständigkeit, Wirksamwerden

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 11 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; in den Fällen des § 46 Abs. 1 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 42 und 45 mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, bei einem Beamten auf Zeit spätestens mit Ablauf der Amtszeit.

Dritter Unterabschnitt
Verlust der Beamtenrechte

§ 52 Verlust der Beamtenrechte bei strafgerichtlicher Verurteilung

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet

  1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

§ 53 Rechtsfolgen

Endet das Beamtenverhältnis nach § 52, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

§ 54 Gnadenerweis

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 52, 53) das Gnadenrecht zu. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an § 55 entsprechend.

§ 55 Wirkung des Wiederaufnahmeverfahrens

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 31 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Besoldung, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe oder ein Beamter auf Widerruf wegen einer Handlung entlassen wird, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.

(4) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehende Besoldung ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

Dritter Teil
Rechtliche Stellung der Beamten

Erster Abschnitt
Pflichten

Erster Unterabschnitt
Allgemeines

§ 56 Amtsführung, politische Betätigung

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Er muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaats Thüringen bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

§ 57 Besondere Beamtenpflichten

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§ 58 Beratungspflicht und Weisungsgebundenheit

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen allgemeinen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 59 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Amtshandlungen

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt
Diensteid

§ 60 Eidesformel

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie alle in Thüringen geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 6 Abs. 3 eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

Dritter Unterabschnitt
Beschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen

§ 61 Befreiung von Amtshandlungen

(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 62 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte soll vor Erlass des Verbotes gehört werden.

Vierter Unterabschnitt
Amtsverschwiegenheit

§ 63 Pflicht zur Verschwiegenheit, Herausgabe amtlicher Unterlagen

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 64 Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussagen dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würden.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde.

§ 65 Auskünfte an die Presse

Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder der von ihm Beauftragte.

Fuenfter Unterabschnitt
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 66 Pflicht zur Ausübung von Nebentätigkeiten

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 67 Genehmigung der Nebentätigkeit

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 68 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 66 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fuenftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 5 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der Beamte hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Absatz 6 Satz 2 anzuzeigen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(4) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über die Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung der Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

(7) Eine vor dem Inkraftsetzungszeitpunkt des Artikels 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes vom 27. Juli 1999 (GVBl. S. 449) erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2000.

§ 68 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
    1. der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 67 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung
    2. der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    3. des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
  4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fällt, hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil im Wert von mindestens 10 Euro geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt, die Auskunftspflicht kann auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor dem Inkraftsetzungszeitpunkt des Artikels 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes vom 27. Juli 1999 (GVBl. S. 449) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.

§ 69 Rückgriff bei Haftungsschäden von Beamten

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 70 Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

§ 71 Rechtsverordnung über Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 66 bis 70 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
  3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeit der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
  4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,
  5. dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die in zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

§ 72 Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Sechster Unterabschnitt
Annahme von Belohnungen

§ 73 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

§ 74 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Bundespräsidenten annehmen.

Siebter Unterabschnitt
Arbeitszeit

§ 75 Dauer der Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Gemeinden, die Landkreise und die anderen Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen keine andere durchschnittliche Wochenarbeitszeit festsetzen, als sie für Landesbeamte besteht; Regelungen in der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung über Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage gelten auch für die Beamten dieser Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum darf ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschritten werden.

§ 76 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung 07

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 66 bis 68 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 67 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, wenn er
    1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
    2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatsächlichen Voraussetzungen des Satzes 1. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 76d Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 zwölf Jahre nicht überschreiten. Absatz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 76d Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten.

(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch hat.

§ 76a Einstellungsteilzeit

(1) Bewerber können bis zum 31. Dezember 2006 in ein Beamtenverhältnis in Teilzeit von mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit eingestellt werden. Eine Erweiterung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 oder ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung kann jederzeit mit Zustimmung des Beamten erfolgen; ein Anspruch auf dauernde Verwendung in einem erweiterten Umfang wird dadurch nicht begründet.

(2) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig

  1. ab der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A,
  2. wenn gewährleistet ist, dass das Ruhegehalt des Beamten nicht wegen der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 hinter dem Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zurückbleibt und
  3. wenn ein dringendes öffentliches Interesse an deren Begründung besteht, weil
    1. auf Grund der Arbeitsmarktlage ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang vorliegt oder
    2. wegen einer durch die Einheit Deutschlands bedingten Personalstruktur eine Vollzeitbeschäftigung nicht angeboten werden kann.

(3) § 76 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Umfang der nach § 67 Abs. 2 Satz 4 genehmigungsfähigen Nebentätigkeit wird um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit erhöht. Im Übrigen bleiben die beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsregelungen unberührt.

§ 76b Hinweispflicht auf Folgen von Teilzeitarbeit und langfristiger Beurlaubungen

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienstkräfte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen. Entsprechendes gilt bei einer Einstellung nach § 76a.

§ 76c Benachteiligungsverbot bei reduzierter Arbeitszeit

Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 76 und 76a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen.

§ 76d Beurlaubung bei Bewerberüberhang

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 68 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 76 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 76 Abs. 5 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Beamten kann Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.

§ 76e Altersteilzeit

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall einer der Altersteilzeit vorangegangenen Teilzeitbeschäftigung nach § 76 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 14 Abs. 4 der Thüringer Urlaubsverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

(2) § 76 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 76f Widerruf und Änderung der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit

(1) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung Umstände ein, die einen Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag zu widerrufen bei

  1. Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. Dienstherrnwechsel oder
  3. Bewilligung von Urlaub nach § 76d Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 4 oder nach § 21 Abs. 1 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils gültigen Fassung.

Auf Antrag des Beamten soll die Bewilligung widerrufen werden, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bewilligung kann auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen widerrufen werden, wenn dem Beamten langfristiger Urlaub nach anderen als den in Satz 1 Nr. 3 genannten Bestimmungen bewilligt wurde.

§ 77 Dienstleistungspflicht, Verlust der Dienstbezüge 08

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Thüringer Besoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen. Achter Unterabschnitt
Wohnung

§ 78 Wahl des Wohnortes

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 79 Aufenthalt in erreichbarer Nähe des Dienstortes

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.

Neunter Unterabschnitt
Dienstkleidung

§ 80 Bestimmungen über Dienstkleidung

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Landesregierung die Bestimmungen über die Dienstkleidung, die bei der Ausübung des Amtes für bestimmte Beamtengruppen erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

Zehnter Unterabschnitt
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

§ 81 Dienstvergehen

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
  2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder
  3. gegen § 63 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 72 (Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte) oder gegen § 73 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder
  4. entgegen § 43 oder § 49 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die disziplinarrechtlichen Vorschriften.

§ 82 Schadenersatzpflicht, Rückgriff

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

Zweiter Abschnitt
Rechte

Erster Unterabschnitt
Fürsorge und Schutz

§ 83 Allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

§ 84 Arbeitsschutz

(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für Beamte entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, erfordern. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

§ 85 Mutterschutz und Elternzeit 07

Die Landesregierung regelt, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

  1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
  2. der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz über die Elternzeit auf Beamte.

§ 86 Entsprechende Geltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

(1) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamte entsprechend.

(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zulassen.

§ 87 Beihilfe 07

(1) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfeberechtigt sind

  1. Beamte und entpflichtete Hochschullehrer,
  2. Versorgungsempfänger sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind und
  3. Witwen und Witwer sowie die Waisen der unter Nummer 1 und 2 genannten Personen,

wenn und solange ihnen Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind der wirtschaftlich nicht unabhängige Ehegatte sowie die im Familienzuschlag nach den jeweils geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige. Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen sind keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

(3) Beihilfe wird grundsätzlich nur zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen

  1. in Krankheits- und Pflegefällen,
  2. zur Vorbeugung von Krankheiten oder Behinderungen,
  3. in Geburtsfällen und bei künstlicher Befruchtung,
  4. zur Empfängnisverhütung sowie in Ausnahme-fällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
  5. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen

gewährt. Kosten des Besuchs von schulischen oder vorschulischen Einrichtungen und berufsfördernder Maßnahmen sind nicht beihilfefähig. Gleiches gilt für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil der gesetzlich Versicherte einen Wahltarif in Anspruch nimmt.

(4) Beihilfe kann als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschale gewährt werden. Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich

  1. 50 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1,
  2. 70 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3,
  3. 70 vom Hundert für den Ehegatten und
  4. 80 vom Hundert für ein Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist.

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 vom Hundert. Für Beihilfeberechtigte, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der Aufwendungen, die nach dem Abzug der zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von den beihilfefähigen Aufwendungen verbleiben. Dies gilt nicht für Aufwendungen, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen erbringt. Minderungen nach Absatz 5 Satz 3 sind zu berücksichtigen.

(5) Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Leistungen nicht übersteigen. Beihilfe hat die Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu berücksichtigen. Die Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen können durch den Abzug zumutbarer Eigenbehalte gemindert werden.

(6) Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung der für Beihilfe- und Beamtenrecht zuständigen Ausschüsse des Thüringer Landtags.

(7) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Absatz 1 der Dienstleistungen geeigneter Unternehmen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 8 des Thüringer Datenschutzgesetzes weitergeben. Die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten und nutzen.

§ 88 Ersatz von Sachschäden

(1) Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Bekleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, aus triftigem Grund benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört wurde oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privateigenes Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise oder eines Dienstganges mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist.

(3) Ersatz wird nur geleistet, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle zu stellen.

(4) Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium.

(5) Für Sachschäden, die vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 1 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 8. März 2004 (GVBl. S. 331) entstanden sind, sind die Ausschlussfristen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

§ 89 Jubiläumszuwendungen

Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

Zweiter Unterabschnitt
Amtsbezeichnung

§ 90 Führung von Amtsbezeichnungen oder Titeln

(1) Der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.

(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 31 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 31 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

Dritter Unterabschnitt
Dienst- und Versorgungsbezüge

§ 91 Besoldung 08

Die Besoldung der Beamten wird durch das Thüringer Besoldungsgesetz geregelt.

§ 92 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung 08

(1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung noch Versorgung sind, gelten für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 13 des Thüringer Besoldungsgesetzes entsprechend.

§ 93 Versorgung

Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 94 Übergang von Schadenersatzansprüchen

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruches kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

Vierter Unterabschnitt
Reise- und Umzugskosten

§ 95 Regelung der Erstattung von Reise- und Umzugskosten

Reise- und Umzugskostenvergütung werden durch Gesetz geregelt.

Fuenfter Unterabschnitt
Urlaub

§ 96 Urlaub

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Lehrer an öffentlichen Schulen haben den Erholungsurlaub während der Schulferien, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen mit Lehraufgaben während der Semesterferien zu nehmen.

(2) Die Landesregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs zu belassen ist. Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

(3) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wird dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt.

Sechster Unterabschnitt
Personalakten

§ 97 Anlage und Bestandteile

(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

(5) Unterlagen, die für die Prüfung der persönlichen Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 8 Abs. 3 bestimmt waren, sind in einer gegen unbefugten Zugriff besonders gesicherten Teilakte zu führen.

§ 98 Beihilfeakte

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 99 Aufnahme von Vorgängen in die Personalakte

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 100 Akteneinsicht

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 101 Vorlage und Auskunft

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben, sowie für Pensionsbehörden. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 102 Führung der Personalakte

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 78 Abs. 2 und 3 Satz 1 ThürDG keine Anwendung findet, sind

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Bestimmung oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 103 Aufbewahrung von Personalakten

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 52 dieses Gesetzes und des § 8 ThürDG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden.

§ 104 Personalaktendaten in Dateien

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 101 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 98 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

Siebter Unterabschnitt
Vereinigungsfreiheit

§ 105 Gewerkschaften und Berufsverbände

(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

Achter Unterabschnitt
Dienstzeugnis

§ 106 Recht auf Erteilung eines Dienstzeugnisses

Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, bei Wechsel des Dienstherrn oder zum Zwecke der Bewerbung an eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit, die Führung und die Leistungen Auskunft geben.

Dritter Abschnitt
Beamtenvertretung

§ 107 Personalvertretung

Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz besonders geregelt.

§ 108 Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und kommunalen Spitzenverbände

(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und - bei Regelungen im Zusammenhang mit Fragen, die Gemeinden, Landkreise und andere Gemeindeverbände berühren - die kommunalen Spitzenverbände nach Maßgabe der folgenden Absätze mit.

(2) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen des Absatzes 1 mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Auf Verlangen der Spitzenorganisationen führt ein entsprechender Vertreter des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums Erörterungsgespräche zu den abgegebenen Stellungnahmen. Die Gespräche werden mit dem Ziel der Annäherung geführt. Darüber hinaus können beide Seiten aus besonderem Anlass innerhalb einer Frist von einem Monat ein Gespräch verlangen.

(3) Die Spitzenorganisationen können verlangen, dass ihre Vorschläge, die in den Gesetzentwürfen der Landesregierung keine Berücksichtigung finden, mit Begründung und einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag zugeleitet werden.

Vierter Teil
Personalverwaltung

§ 109 Landespersonalausschuss

Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.

§ 110 Zusammensetzung

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern. Diese sollen Beamte der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren sein.

(2) Ständiges ordentliches Mitglied ist als Vorsitzender der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums. Er wird vertreten durch den Leiter der für das Beamtenrecht zuständigen Abteilung dieses Ministeriums.

(3) Die Landesregierung beruft die übrigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Je drei ordentliche und je drei stellvertretende Mitglieder sind aus den obersten Landesbehörden zu berufen. Von den übrigen vier ordentlichen Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind je zwei ordentliche und je zwei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände sowie der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zu berufen.

(4) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglieder des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen das Amt des Beamtenbeisitzers einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 ThürDG erlischt; § 62 findet keine Anwendung.

(5) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

§ 111 Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den ihm in sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingeräumten Befugnissen folgende Aufgaben:

  1. über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,
  2. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
  3. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen und der Landesregierung Vorschläge zur Neufassung beamtenrechtlicher Vorschriften zu unterbreiten,
  4. für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.

(2) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.

(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung zu unterrichten.

(4) Für die in § 41 Abs. 1 genannten Beamten entscheidet an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung darüber, ob

  1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 26 Abs. 2, §   Abs. 3),
  2. andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 25 Satz 2).

§ 112 Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 113 Verfahren

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 111 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 114 Vorsitzender, Geschäftsstelle

(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Landespersonalausschuss im für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.

§ 115 Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 116 Bekanntmachung und Wirkung der Beschlüsse

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt zu machen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 117 Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus § 110 ergebenden Einschränkungen.

Fuenfter Teil
Besondere Beamtengruppen

Erster Abschnitt
Beamte beim Landtag

§ 118 Beamte beim Landtag

(1) Die Landtagsbeamten sind Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Landtagsbeamten erfolgt gemäß § 11 Abs. 2. Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamten ist der Präsident des Landtags.

(2) Der Präsident des Landtags kann den Direktor beim Landtag, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Jeder Vizepräsident des Landtags kann dies beantragen.

Zweiter Abschnitt
Ehrenbeamte

§ 119 Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 2) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
  2. Keine Anwendung finden § 8 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 30, 31, 45, 67, 68, 71, 74, 78 und 91 bis 94.
  3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

Dritter Abschnitt
Polizeivollzugsbeamte

§ 120 Geltung das Thüringer Beamtengesetzes

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können durch Rechtsverordnung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums abweichend von den §§ 17 bis 27 geregelt werden, soweit die besonderen Verhältnisse im Polizeivollzugsdienst es erfordern. Dabei sind insbesondere zu regeln

  1. das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst,
  2. das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden sollen.

§ 121 Arbeitszeit

Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über

  1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,
  2. unregelmäßige Arbeitszeit,
  3. den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,
  4. dienstfreie Zeiten,
  5. die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.

Die Regelung des § 86 bleibt unberührt.

§ 122 Gemeinschaftsunterkunft

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung seiner obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann einem Polizeibeamten, der Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für seine Aus- und Fortbildung auferlegt werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen.

§ 123 Heilfürsorge

Polizeibeamte erhalten freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, nach näherer Bestimmung durch das Thüringer Besoldungsgesetz. Polizeibeamte, die Elternzeit nehmen, erhalten entsprechende Leistungen.

§ 124 Dienstkleidung

Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Dienstkleidung nach näherer Bestimmung durch das Thüringer Besoldungsgesetz.

§ 125 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kann dem Polizeivollzugsbeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst- und Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verbieten.

(2) Der Polizeibeamte ist, wenn möglich, vor Erlass des Verbotes zu hören.

§ 126 Polizeidienstunfähigkeit

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder beamteten Arztes festgestellt. Arzt im Sinne von Satz 1 ist auch der polizeiärztliche Dienst.

§ 127 Eintritt in den Ruhestand

(1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, um bis zu drei Jahren hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre.

Vierter Abschnitt
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 128 Rechtsstellung

(1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und in den Feuerwehren der Gemeinden und Landkreise finden die für die Beamten allgemein geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es gelten die §§ 124 und 127, für die Beamten in den Feuerwehren der Gemeinden und Landkreise auch § 121.

(3) In der Rechtsverordnung zu § 17 kann auch bestimmt werden, in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb des Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.

Fuenfter Abschnitt
Beamte des Justizvollzugsdienstes

§ 129 Rechtsstellung

Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind, gelten die §§ 126 und 128 entsprechend.

Sechster Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

§ 130 Rechtsstellung

Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Thüringer Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Siebenter Abschnitt
Beamte auf Zeit

§ 131 Grundsatz, Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes, Ruhestand

(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Bestimmungen für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

(2) Läuft die Amtszeit eines Beamten auf Zeit ab, so ist er verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für die gesetzlich zulässige Zeit wiederernannt werden soll und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird er im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(3) Ein Beamter auf Zeit ist zu entlassen, wenn er der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 nicht nachkommt.

(4) Die Beamten auf Zeit treten unter den gleichen Voraussetzungen in den Ruhestand wie die Beamten auf Lebenszeit. Sie treten ferner mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes entlassen werden oder nach Absatz 2 Satz 1 erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden.

§ 132 Kommunale Wahlbeamte

Für die kommunalen Wahlbeamten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Achter Abschnitt
Beamte des Landesrechnungshofs

§ 133 Rechtsstellung

Für die Beamten des Landesrechnungshofs gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Thüringer Rechnungshof nichts anderes bestimmt ist.

Sechster Teil
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 134 Anträge, Beschwerden und Eingaben

(1) Der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Der Beamte kann jederzeit Eingaben an den Landtag oder Landespersonalausschuss unmittelbar richten.

§ 135 Verwaltungsrechtsweg

Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

§ 136 Vertretung das Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat, bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsstelle untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle für Beamte des Landes das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf andere Behörden übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

§ 137 Zustellung

Verfügungen oder Entscheidungen, die dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigem Versorgungsberechtigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührt werden.

Siebenter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 138 Überleitungsbestimmung

Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Dienste des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines anderen Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt Folgendes:

  1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.
  2. Beamte auf Zeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz.
  3. Beamte auf Probe erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe nach diesem Gesetz.
  4. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 zu Beamten auf Probe ernannt werden.
  5. Ehrenbeamte erhalten die Rechtsstellung eines Ehrenbeamten nach diesem Gesetz.

§ 139 Übertragung von Zuständigkeiten

Die sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergebenden Befugnisse der obersten Dienstbehörden zur Übertragung von Zuständigkeiten werden durch Verwaltungsvorschrift ausgeübt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

§ 140 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium.

§ 141 Übergangsbestimmungen 07

(1) Die auf Grund des Beamtenrechtlichen Vorschaltgesetzes bestellten Mitglieder des Landespersonalausschusses bleiben bis zur Bestellung eines Landespersonalausschusses auf der Grundlage dieses Gesetzes im Amt.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften gelten die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen.

(3) Die §§ 5 und 6 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 173) gelten für die nach dieser Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1996 ernannten Beamten auf Probe sinngemäß.

(4) Bis zum In-Kraft-Treten der Thüringer Kommunalordnung ist oberste Dienstbehörde für die Beamten der Gemeinden die Gemeindevertretung und für die Beamten der Landkreise der Kreistag; eine Übertragung der Ernennungsbefugnis ist durch Satzung möglich.

(5) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestellten Leiter des Büros des Ministerpräsidenten und der Ministerbüros können nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

(6) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu § 87 Abs. 6 gelten die Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung vom 1. November 2001 (StAnz. Nr. 50 S. 2644), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (StAnz. Nr. 11 S. 703), weiter, soweit nicht aufgrund des § 87 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Dienstrechts durch Rechtsverordnung des für das Beihilferecht zuständigen Ministeriums etwas anderes bestimmt ist.

§ 142 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Beamtenrechts des Landes Thüringen (Beamtenrechtliches Vorschaltgesetz) vom 17. Juli 1991 mit Ausnahme des § 3 (Kommunale Wahlbeamte) außer Kraft.

(3) § 3 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte tritt abweichend von § 10 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft.

(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


ENDE

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