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ThürVwVfG - Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
- Thüringen -
Vom 1. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 11 vom 23.12.2014 S. 685; 10.05.2018 S. 212 18; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Zur ab dem 01.01.2025 gültigen Fassung
Siehe FN *
Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
(3) Für die Tätigkeit
Die §§ 28 und 39 gelten nur, soweit die Entscheidung nicht auf einer Leistungs- oder Eignungsbeurteilung beruht.
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(Stand: 20.11.2024)
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