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Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Thüringen sowie zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften *
Vom 10. Mai 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 23.05.2018 S. 212; ber. 294)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ThürEGovG - Thüringer E-Government-Gesetz
Thüringer Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes
Das Thüringer ES-Errichtungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-), geändert durch Gesetz vom 8. April 2014 (GVBl. S. 133), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Einheitliche Stellen und Begriffsbestimmungen | "Einheitliche Stelle, Unterstützungseinrichtungen und Begriffsbestimmungen" |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Industrie- und Handelskammern in Thüringen, die Handwerkskammern in Thüringen, die Architektenkammer Thüringen, die Ingenieurkammer Thüringen, die Landestierärztekammer Thüringen und die Steuerberaterkammer Thüringen sind einheitliche Stellen im Sinne der §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) in der jeweils geltenden Fassung, die Rechtsanwaltskammer Thüringen im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 21. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. | "(1) Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen ist einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen." |
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Die Industrie- und Handelskammern in Thüringen, die Handwerkskammern in Thüringen, die Architektenkammer Thüringen, die Ingenieurkammer Thüringen, die Landestierärztekammer Thüringen, die Rechtsanwaltskammer Thüringen und die Steuerberaterkammer Thüringen sind Unterstützungseinrichtungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ihnen obliegt insbesondere die Sicherstellung der Auskunftserteilung der einheitlichen Stelle nach § 71c Abs. 1 ThürVwVfG, der Rechtsanwaltskammer Thüringen nach § 71c Abs. 1 VwVfG."
d) In Absatz 2 wird die Angabe "Verwaltungsaufgaben als einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e ThürVwVfG" durch die Angabe "Aufgaben im Sinne des Absatzes 1a" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "einheitlichen Stellen" durch das Wort "Unterstützungseinrichtungen" und die Verweisung " § 1 " durch die Verweisung " § 1 Abs. 1a" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die einheitlichen Stellen handeln durch die Geschäftsstellen. Soweit sie ein Verfahren oder eine Anfrage abwickeln, sind die Mitarbeiter der Geschäftsstellen gegenüber den nicht an dieser Anfrage oder diesem Verfahren beteiligten einheitlichen Stellen zum Stillschweigen verpflichtet. Den an der Abwicklung des Verfahrens oder der Anfrage beteiligten einheitlichen Stellen haben sie lediglich die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist. | "(2) Die Unterstützungseinrichtungen handeln durch die Geschäftsstellen. Soweit sie eine Auskunft erteilen, sind die Mitarbeiter der Geschäftsstellen gegenüber den nicht an dieser Auskunft beteiligten Unterstützungseinrichtungen zum Stillschweigen verpflichtet. Den an der Erteilung der Auskunft beteiligten Unterstützungseinrichtungen haben sie lediglich die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Verfahren und Anfragen" durch das Wort "Auskünften" ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Worte "einheitlichen Stellen" durch das Wort "Unterstützungseinrichtungen" ersetzt.
3. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot
(1) Sind von einem Verfahren oder einer Anfrage mehrere einheitliche Stellen betroffen, so ist diejenige einheitliche Stelle zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Anfrage oder des Verfahrens fällt. Im Streitfall entscheiden die Aufsichtsbehörden im Einvernehmen. Bis zur Entscheidung ist die einheitliche Stelle zuständig, bei der das Verfahren oder die Anfrage zeitlich zuerst anhängig wurde oder eingegangen ist. (2) Die einheitlichen Stellen nehmen von ihnen zu veranlassende Zustellungen und Zuleitungen unverzüglich vor. |
(Stand: 26.04.2021)
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