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Regelwerk Allgemein

Thüringer ES-Errichtungsgesetz - Gesetz über die Errichtung einheitlicher Stellen nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG

Vom 8. Juli 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 30.07.2009 S. 592; 08.04.2014 S. 133; 10.05.2018 S. 212 18; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)



§ 1 Einheitliche Stelle, Unterstützungseinrichtungen und Begriffsbestimmungen 18 24

(1) Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen ist einheitliche Stelle im Sinne(gültig bis 31.12.2024 der §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung)(gültig ab 01.01.2025 des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes ( ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG)) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(1a) Die Industrie- und Handelskammern in Thüringen, die Handwerkskammern in Thüringen, die Architektenkammer Thüringen, die Ingenieurkammer Thüringen, die Landestierärztekammer Thüringen, die Rechtsanwaltskammer Thüringen und die Steuerberaterkammer Thüringen sind Unterstützungseinrichtungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ihnen obliegt insbesondere die Sicherstellung der Auskunftserteilung der einheitlichen Stelle nach( § 71c Abs. 1 ThürVwVfGgültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG), der Rechtsanwaltskammer Thüringen nach § 71c Abs. 1 VwVfG.

(2) Einer juristischen Person des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Aufgaben im Sinne des Absatzes 1a wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegt dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium.

(3) Dienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anbieten oder erbringen. Dienstleistungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch nehmen oder nehmen möchten.

(4) Dienstleister und Dienstleistungsempfänger aus dem Inland und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können Anfragen und Verfahren über die einheitlichen Stellen abwickeln, soweit eine Rechtsvorschrift anordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann.

§ 2 Geschäftsstellen 18

(1) Die Unterstützungseinrichtungen betreiben für die Ausübung der Funktion nach § 1 Abs, 1a eine oder mehrere gemeinsame Geschäftsstellen (Geschäftsstellen). Sie richten die Geschäftsstellen mit Zustimmung der Landesregierung ein. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anzahl und Sitz der Geschäftsstellen festzulegen.

(2) Die Unterstützungseinrichtungen handeln durch die Geschäftsstellen. Soweit sie eine Auskunft erteilen, sind die Mitarbeiter der Geschäftsstellen gegenüber den nicht an dieser Auskunft beteiligten Unterstützungseinrichtungen zum Stillschweigen verpflichtet. Den an der Erteilung der Auskunft beteiligten Unterstützungseinrichtungen haben sie lediglich die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist.

(3) Die Geschäftsstellen koordinieren die Bearbeitung von Auskünften gegenüber den zuständigen Behörden. Die Unterstützungseinrichtungen regeln die Abläufe zwischen den und innerhalb der Geschäftsstellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der ebenso wie nachträgliche Änderungen der Zustimmung der Landesregierung bedarf, um Wirksamkeit zu erlangen. Kommt ein wirksamer Vertrag nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Abläufe innerhalb der Geschäftsstellen nach Anhörung der Unterstützungseinrichtungen verbindlich vorgeben.

§ 3 Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot 18

(1) Sind von einer Auskunft mehrere Unterstützungseinrichtungen betroffen, so ist diejenige Unterstützungseinrichtung zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Auskunft fällt. Im Streitfall entscheiden die Aufsichtsbehörden im Einvernehmen. Bis zur Entscheidung ist die Unterstützungseinrichtung zuständig, bei der das Ersuchen um Auskunft zeitlich zuerst anhängig wurde oder eingegangen ist.

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