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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Änderung des Dienstrechts

Vom 21. November 2007
(GVBl. Nr. 11 vom 29.11.2007 S. 204)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

Das Thüringer Beamtengesetz in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2005 (GVBl. S. 331), wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten. "4. vor Ablauf einer Erprobungszeit von sechs Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten."

2. In § 76 Abs. 7 Satz 2 wird das Wort "Familienhilfe" durch das Wort "Familienversicherung" ersetzt.

3. In § 85 Nr. 2 wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Worte "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.

4. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  (1) Den Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten, versorgungsberechtigten Witwen, Witwern und Waisen wird zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- und Versorgungsbezüge zustehen. Die Beihilfevorschriften des Bundes sind in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden, soweit nicht durch Rechtsverordnung des für das Beihilferecht zuständigen Ministeriums etwas anderes bestimmt ist. "(1) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfeberechtigt sind
  1. Beamte und entpflichtete Hochschullehrer,
  2. Versorgungsempfänger sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind und
  3. Witwen und Witwer sowie die Waisen der unter Nummer 1 und 2 genannten Personen,

wenn und solange ihnen Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden."

b) Nach Absatz 1 werden die neuen Absätze 2 bis 6 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 7.

5. Dem § 141 wird der Absatz 6 angefügt.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes

Das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257) wird wie folgt geändert:

1. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "vierten" durch das Wort "fünften" ersetzt.

2. In § 49 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

3. Nach § 84 wird folgender § 85 eingefügt:

4. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

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