umwelt-online: ThürDG - Thüringer Disziplinargesetz (2)
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Fuenfter Abschnitt
Widerspruchsverfahren

§ 44 Widerspruchsverfahren, Widerspruchsbescheid, Kosten, Rechtsbehelf

(1) Vor Erhebung der Klage durch den Beamten ist ein Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) durchzuführen. Für die Frist und Form gilt § 70 VwGO entsprechend.

(2) Die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten der nach § 14 Abs. 2 zuständige Dienstvorgesetzte erlässt einen schriftlich begründeten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid; die angefochtene Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Unberührt davon bleibt die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 40 Abs. 3 zu treffen. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung, so kann im Widerspruchsbescheid der Widerspruch zurückgewiesen, die Disziplinarverfügung aufgehoben oder zu Gunsten des Beamten abgeändert werden. Durch den Widerspruchsbescheid kann das Disziplinarverfahren auch eingestellt werden, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, aber die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt scheint. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 durch Verwaltungsvorschrift auf nachgeordnete Behörden übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 Satz 4. Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Erledigt sich ein Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Kosten, die durch einen Antrag des Beamten auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand entstanden sind, fallen diesem zur Last. Im Übrigen können dem Beamten nur solche Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind.

(4) Gegen die ursprüngliche Entscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, kann der Beamte vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben. § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO gilt entsprechend.

(5) Der obersten Dienstbehörde ist der Widerspruchsbescheid, sofern er von einer nachgeordneten Behörde erlassen worden ist, unverzüglich bekannt zu geben. Sie kann ihn, wenn darin über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben, in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder für die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

Fuenfter Teil
Gerichtliches Disziplinarverfahren

Erster Abschnitt
Disziplinargerichtsbarkeit

§ 45 Zuständigkeit

Die Disziplinargerichtsbarkeit wird für alle Beamte, für die dieses Gesetz gilt, von dem Verwaltungsgericht Meiningen, Kammer für Disziplinarsachen, vom Thüringer Oberverwaltungsgericht, Senat für Disziplinarsachen, sowie vom Bundesverwaltungsgericht ausgeübt.

§ 46 Kammer für Disziplinarsachen

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden sind die Beamtenbeisitzer nicht beteiligt. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten angehören.

(2) Für die Übertragung des Disziplinarverfahrens auf den Einzelrichter gilt § 6 VwGO entsprechend. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, bei Einstellung des Disziplinarverfahrens aus den Gründen des § 38 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, bei Rücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels, bei Erledigung des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache und über die Kosten. Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er an Stelle des Vorsitzenden.

§ 47 Beamtenbeisitzer 07 09 11a 14

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG beschäftigt sein. Die §§ 20 bis 24, 27, 28 und 30 Abs. 1 Satz 2 sowie § 34 VwGO finden auf Beamtenbeisitzer keine Anwendung.

(2) Die Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellten Ausschuss ( § 26

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