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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts

Vom 20. März 2009
(GVBl Nr. 3 vom 31.03.2009 S. 238)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Beamtengesetz (ThürGB)

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes

Das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz "( § 81 Abs. 1 ThürBG)" durch den Klammerzusatz "( § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes BeamtStG)" ersetzt.

bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchstabe a wird der Klammerzusatz "( § 81 Abs. 1 ThürBG)" durch den Klammerzusatz "( § 47 Abs. 1 BeamtStG)" ersetzt.

bbbb) In Buchstabe b wird der Klammerzusatz "( § 81 Abs. 2 ThürBG)" durch den Klammerzusatz "( § 47 Abs. 2 BeamtStG und § 59 ThürBG)" ersetzt.

bb)In Satz 2 wird der Klammerzusatz "( § 81 Abs. 2 ThürBG)" durch den Klammerzusatz "( § 47 Abs. 2 BeamtStG und § 59 ThürBG)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 81 Abs. 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 47 Abs. 2 BeamtStG und § 59 ThürBG" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 37 ThürBG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 37 Abs. 7 ThürBG sowie § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 37 Abs. 6 bis 8 ThürBG" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "oder Anstellung" gestrichen.

4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "oder Anstellung" gestrichen.

5. In § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 wird jeweils die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.

6. In § 10 Abs. 2 wird die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.

7. In § 12 Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 36 Abs. 4 Satz 2 ThürBG und § 37 Abs. 1 ThürBG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 37 Abs. 7 Satz 2 ThürBG" ersetzt.

8. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 37 ThürBG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 37 Abs. 7 ThürBG" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.

9. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 37 ThürBG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 37 Abs. 7 ThürBG" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.

10. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 2 BeamtStG" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 62 ThürBG" durch die Verweisung " § 39 BeamtStG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 ThürBG" ersetzt.

11. In § 71 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 55 ThürBG" durch die Verweisung " § 24 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 41 ThürBG" ersetzt.

12. In § 78 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 82 ThürBG" durch die Verweisung " § 48 BeamtStG in Verbindung mit § 60 ThürBG" ersetzt.

13. In § 79 Satz 3 wird die Verweisung " § 54 Abs. 2 ThürBG"
durch die Verweisung " § 42 Abs. 2 ThürBG" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

Das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. September 2001 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2008 (GVBl. S. 56), wird wie folgt geändert:

1. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Verweisung " § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Verweisung " § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nummer 1 wird das Wort "Anstellung," gestrichen.

bb)In Nummer 5 wird die Verweisung " § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Verweisung " § 20 BeamtStG" ersetzt.

cc) In Nummer 11 wird die Verweisung " § 76 Abs. 4 und 5 und § 76 d des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 73 Abs. 4 und 5 sowie § 74 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" ersetzt.

2. In § 76 Abs. 1 wird die Verweisung "der §§ 31 und 32 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Verweisung "des § 30 BeamtStG in Verbindung mit § 48 ThürBG" ersetzt.

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