Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 12. August 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 472)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Artikel 2
Thüringer Gesetz
über die Laufbahnen der Beamten
(Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG )
Artikel 3
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes
Das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1) wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" durch die Verweisung " § 20 des Beamtenstatusgesetzes (Beamt StG)" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sowie Beschäftigte in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit oder der Freistellungsphasen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung sind nicht wahlberechtigt. | "(3) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die
|
2. In § 76 Abs. 1 wird die Verweisung " § 48 ThürBG" durch die Verweisung " § 27 ThürBG" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes
Das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2011 (GVBl. S. 233), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Verweisung " § 59 ThürBG" durch die Verweisung " § 45 ThürBG" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 und in Absatz 4 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Verweisung " § 37 Abs. 7 ThürBG" durch die Verweisung " § 19 Abs. 6 ThürBG" und die Verweisung " § 37 Abs. 6 bis 8" durch die Verweisung " § 19 Abs. 5 und 6" ersetzt.
3. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die wesentlichen Gründe für eine Verkürzung des Zeitraums sind in der Disziplinarverfügung darzulegen."
4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die wesentlichen Gründe für eine Verkürzung des Zeitraums sind in der Disziplinarverfügung darzulegen."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mit der Entfernung aus dem Dienst endet das Beamtenverhältnis. | "Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis." |
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort "Dienst" jeweils durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
d) In Absatz 3 bis 5 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Dienst entfernt werden müsste | "Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste." |
7. § 12 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 22.01.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion