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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 12. August 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 472)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)

( wie eingefügt)

Artikel 2
Thüringer Gesetz
über die Laufbahnen der Beamten
(Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG )

(wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

Das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1) wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" durch die Verweisung " § 20 des Beamtenstatusgesetzes (Beamt StG)" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sowie Beschäftigte in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit oder der Freistellungsphasen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung sind nicht wahlberechtigt. "(3) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die
  1. ab dem Wahltag noch länger als sechs Monate
    1. unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind oder
    2. sich in der Freistellungsphase eines Sabbatjahres nach § 63 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) oder
  2. sich am Wahltag in der Freistellungsphase
    1. eines Sabbatjahres nach § 63 Abs. 3 ThürBG oder
    2. einer Altersteilzeit nach dem Thüringer Beamtengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung

    befinden."

2. In § 76 Abs. 1 wird die Verweisung " § 48 ThürBG" durch die Verweisung " § 27 ThürBG" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes

Das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2011 (GVBl. S. 233), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Verweisung " § 59 ThürBG" durch die Verweisung " § 45 ThürBG" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 und in Absatz 4 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Verweisung " § 37 Abs. 7 ThürBG" durch die Verweisung " § 19 Abs. 6 ThürBG" und die Verweisung " § 37 Abs. 6 bis 8" durch die Verweisung " § 19 Abs. 5 und 6" ersetzt.

3. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die wesentlichen Gründe für eine Verkürzung des Zeitraums sind in der Disziplinarverfügung darzulegen."

4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die wesentlichen Gründe für eine Verkürzung des Zeitraums sind in der Disziplinarverfügung darzulegen."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Mit der Entfernung aus dem Dienst endet das Beamtenverhältnis. "Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis."

c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort "Dienst" jeweils durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

d) In Absatz 3 bis 5 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Dienst entfernt werden müsste "Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste."

7. § 12 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu

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