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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

UrlVO - Urlaubsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Fassung vom 17. März 1971
(GVBl. 1971 S. 125; ...; 06.10.1992 S. 314, 17.11.1995 S. 454 95; 30.09.1997 S. 407; 21.09.1999 S. 266; 16.04.2002 S. 172; 15.10.2004 S. 457; 29.01.2008 S. 45 08; 04.07.2013 S. 271 13; 08.03.2016 S.203 16; 02.05.2017 S. 96 17; 30.06.2017 S. 137 17a; 07.02.2018 S. 9 18;10.10.2018 S. 368 18a; 10.10.2018 S. 369 18b; 18.06.2019 S. 119 19; 10.12.2019 S. 353 19a; 11.01.2021 S. 23 21; 20.04.2021 S. 237 21a; 01.09.2021 S. 502 21b; 28.10.2021 S. 575 21c; 08.04.2022 S. 133 22; 15.09.2022 S. 344 22; 01.02.2023 S. 43 23; 12.06.2024 S. 187 24)
Gl.-Nr.: 2030-1-2



Aufgrund des § 101 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 10. Dezember 1965 (GVBl. S. 257), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:

I. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten ( § 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG) Anwendung.

§ 2 Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Arbeitstage

Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertage, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

§ 4 Verfahren

Urlaub wird auf Antrag gewährt; er ist rechtzeitig, im Falle des § 20 unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen.

II. Abschnitt
Erholungsurlaub

§ 5 Gewährleistung des Dienstbetriebes

(1) Bei Einteilung des Erholungsurlaubs sollen die Wünsche der Beamten berücksichtigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.

(2) Dem Wunsch auf Teilung des Erholungsurlaubs soll entsprochen werden, wenn die Erholungsfunktion des Urlaubs gewahrt bleibt.

§ 6 Wartezeit 16

Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) genommen werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern; auch ohne solche Gründe ist für jeden angefangenen Monat je ein Urlaubstag zu gewähren. Scheiden Beamte vor Ablauf der Wartezeit aus dem öffentlichen Dienst aus, ist ihnen der nach § 9 Satz 1 zustehende Erholungsurlaub zu gewähren.


§ 7 (aufgehoben) 13

§ 8 Dauer des Erholungsurlaubs 13 Übergangsregelung 16 17a 19

(1) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage.

(2) Die Dauer eines etwa zu gewährenden Zusatzurlaubs richtet sich nach den § § 16 bis 18 .

(3) Ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder erniedrigt sich der Urlaubsanspruch für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ändert sich die Verteilung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit während des Urlaubsjahres, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

(4) Bei häufig wechselnder oder ungleichmäßiger Verteilung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf die Arbeitstage oder Dienstschichten wird der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnet. Hierbei ist jeder Urlaubstag mit einem Fuenftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu bewerten; ändert sich der Umfang der Beschäftigung, ist der noch offene Urlaubsanspruch entsprechend der für die Zeit des Urlaubs maßgebenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu gewichten.

(5) Bestehende Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteilige Urlaubsansprüche des laufenden Urlaubsjahres, die vor einer Verringerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht nach § 11a

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