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Regelwerk
Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung und der Arbeitszeitverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 10. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 15 vom 15.10.2018 S. 368)



Aufgrund des § 73 Abs. 1 Satz 1 und des § 79 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Urlaubsverordnung

Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 125" durch die Verweisung " § 208" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 125 Satz 1" durch die Verweisung " § 208" ersetzt.

2. In § 25 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:

"Der Urlaub kann auch für halbe Arbeitstage gewährt werden; ein halber Arbeitstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit."

3. In § 27 Abs. 1 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:

"Der Urlaub kann auch für halbe Arbeitstage gewährt werden; ein halber Arbeitstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit."

4. Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4 bis 6 kann Urlaub auch für halbe Arbeitstage gewährt werden; ein halber Arbeitstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit."

Artikel 2
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (GVBl. S. 203), BS 2030 -1-3, wird wie folgt geändert:

§ 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Bis zum 31. Dezember 2017 können im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit dessen Genehmigung als oberste Dienstbehörde bei den in sachlicher Unabhängigkeit tätigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern (§ 9 des Rechtspflegergesetzes) Arbeitszeitmodelle erprobt werden, in denen auf die Anwendung des § 12 verzichtet wird. "(3) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können im Geschäftsbereich des für die Rechtspflege zuständigen Ministeriums mit dessen Genehmigung als oberste Dienstbehörde bei den in sachlicher Unabhängigkeit tätigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern (§ 9 des Rechtspflegergesetzes) Arbeitszeitmodelle eingeführt werden, in denen auf die Anwendung des § 12 verzichtet wird."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

ID 181673

ENDE

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(Stand: 30.10.2018)

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