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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ArbZVO - Arbeitszeitverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. Mai 2006
(GVBl. Nr. 11 vom 30.05.2006 S. 200; 20.10.2010 S. 319 10; 27.04.2012 S. 156; 19.12.2014 S. 332; 08.03.2016 S. 203 16; 10.10.2018 S. 368 18a; 10.12.2019 S. 353 19; 11.01.2021 S. 23 21; 01.09.2021 S. 502 21a; 08.04.2022 S. 133 22)
Gl.-Nr.: 2030-1-3



Archiv: 1993

Aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich 10

(1) Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) mit Ausnahme der hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschulen und der in § 1 Satz 1 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung genannten Lehrkräfte.

(2) Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (§ 4 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes) ist entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen festzulegen.

§ 2 Umfang der Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden in der Woche.

(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten wird im Einzelfall festgelegt. Bei Lehrkräften an öffentlichen Hochschulen darf die Arbeitszeit nur auf volle Unterrichtsstunden ermäßigt werden.

(3) Die Arbeitszeit vermindert sich für jeden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 dienstfreien Arbeitstag um die auf ihn entfallende Arbeitszeit. Für Beamtinnen und Beamte, die planmäßig zum Dienst an allgemein dienstfreien Tagen herangezogen werden, vermindert sich die Arbeitszeit ohne Rücksicht auf den Dienstplan in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten desselben Verwaltungszweiges, auf die Satz 1 Anwendung findet; dies gilt entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative.

§ 3 Arbeitszeitverkürzung

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag oder für eine Dienstschicht unter Weitergewährung der Besoldung vom Dienst freigestellt; hiervon ausgenommen sind die Lehrkräfte an öffentlichen Hochschulen. Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar zuvor beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist anzurechnen. Die mit der Freistellung verbundene Arbeitszeitverkürzung beträgt höchstens ein Fuenftel der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.

(2) Hat die Beamtin oder der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres oder, wenn dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, innerhalb der ersten zwei Monate des Folgejahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

§ 4 Arbeitstage

(1) Arbeitstage sind die Werktage mit Ausnahme des Samstags. Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, kann für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen oder Tätigkeiten etwas anderes bestimmt werden.

(2) Gesetzliche Feiertage sowie Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei besonderen Anlässen kann die Landesregierung und bei örtlich bedingten Ausnahmefällen die oberste Dienstbehörde anordnen, dass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen ganz oder teilweise ausfällt. Hierbei ist festzulegen, ob die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzuarbeiten oder ausnahmsweise auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Für die Landtagsverwaltung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.

(4) Die Dienststellenleitung kann bestimmen, dass an Rosenmontag oder Fastnachtsdienstag oder an beiden Tagen dienstfrei ist, soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten. Die ausfallende Arbeitszeit ist innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzuarbeiten.

(5) Der Wechselschichtdienst (§ 18 Abs. 1 Satz 1 der Urlaubsverordnung - UrlVO -) umfasst auch die dienstfreien Tage.

§ 5 Verteilung der Arbeitszeit 10 21

(1) Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die regelmäßige Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1) ungleichmäßig auf die einzelnen Abschnitte (Arbeitstage, Wochen, Monate) des der Berechnung des Durchschnitts nach § 2 Abs. 1 zugrunde gelegten Zeitraums (Bezugszeitraum) verteilen. Der Bezugszeitraum darf höchstens ein Jahr umfassen.

(2) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann die ermäßigte Arbeitszeit (§ 2

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