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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung, der Arbeitszeitverordnung und der Laufbahnverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 10. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 21 vom 27.12.2019 S. 353)



Aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1, des § 73 Abs. 1 Satz 1 und des § 79 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2030-1, wird von der Landesregierung verordnet:

Artikel 1
Änderung der Urlaubsverordnung

Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 119), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es keiner vorherigen Dienstunfähigkeit bedarf; der Anspruch geht auf den oder die Erben über."

2.  § 18 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 18 Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1) Ist ein Beamter nach einem Dienstplan tätig, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit, während der ganzen Woche vorsieht, und leistet er dabei im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht, so erhält er Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:

In der In der Zusatzurlaub
Fünf-Tage-Woche Sechs-Tage-Woche  
Dienstleistung im Sinne dieses Absatzes an mindestens
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage.

Dies gilt auch, wenn Wechselschichten nur deshalb nicht vorliegen, weil der Dienstplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend von § 3 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.

(2) Ist ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Dienstplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten tätig, so erhält er einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 110 Stunden, zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 220 Stunden, drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 330 Stunden, vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 150 Stunden,

zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 300 Stunden,

drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden,

vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet hat.

(4) Auf teilzeitbeschäftigte Beamte sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird, dies gilt nicht während einer Vollzeitbeschäftigung in den Fällen des § 5 Abs. 3 ArbZVO und im Blockmodell der Altersteilzeit.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 8 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im laufenden Urlaubsjahr vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Dienstplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.

" § 18 Zusatzurlaub für Schichtdienst

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