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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung, der Arbeitszeitverordnung und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 11. Januar 2021
(GVBl. Nr. 3 vom 15.01.2021 S. 23)



Aufgrund
des § 73 Abs. 1 Satz 1 und des § 79 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), BS 2030-1, und

§ 125 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), BS 2035-1,
verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Urlaubsverordnung

Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 der Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 353), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 wird folgender neue Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2019 verfällt abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 erst am 31. Dezember 2020; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt."

2. Folgender neue § 31a wird eingefügt:

" § 31a Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 findet bis zum 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Umfang des Urlaubs für jedes Kind bis zu zwölf Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 28 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden für jedes Kind bis zu 24 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 56 Arbeitstage beträgt.

(2) Abweichend von § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 7 wird ab dem 3. November 2020 bis zum 31. März 2021 Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge von bis zu 20 Arbeitstagen je pflegebedürftigem nahen Angehörigen gewährt, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die Pflege oder die Organisation der Pflege aufgrund der COVID-19-Pandemie übernommen wird und die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann. Ein für denselben Zweck nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 gewährter Urlaub ist anzurechnen."

Artikel 2
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 353), BS 2030-1-3, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden nach dem Wort "Teilzeitbeschäftigung" jeweils die Worte "nach § 75 Abs. 1 LBG" eingefügt.

2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:

"3. die am Ende jedes Monats nicht zu überschreitenden Minderzeiten bis zur durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (§ 12 Abs. 5 Satz 1),"

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

c) Folgende neue Nummer 4a wird eingefügt:

"4a. die Höchstdauer des Abrechnungszeitraums für übertragbare Zeitguthaben im Umfang von bis zu einem Jahr, soweit die Höchstdauer von zwei Jahren (§ 12 Abs. 5 Satz 3) im Kalenderjahr 2020 erreicht wird,"

d) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden Nummern 5 bis 8.

Artikel 3
Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

Die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719), BS 2035-1-1, wird wie folgt geändert:

Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei Wahlen, die bis zum 31. Mai 2021 stattfinden, kann der Wahlvorstand für die gesamte Dienststelle oder Teile von ihr die schriftliche Stimmabgabe anordnen, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. Die Anordnung kann ausschließlich oder ergänzend zur persönlichen Stimmabgabe getroffen werden. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend."

Artikel 4
Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 Nr. 2 mit Wirkung vom 12. Mai 2020,

2. Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 3. November 2020,

3. Artikel 3 mit Wirkung vom 12. Mai 2020,

4. die Verordnung im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

ID 210100

ENDE

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