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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 8. März 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 18.03.2016 S. 203)
Aufgrund des § 64 Satz 1 Nr. 1 und 2, des § 73 Abs. 1 Satz 1 und des § 79 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 529), BS 2030-1, wird von der Landesregierung und aufgrund des § 65 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen von dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:
Artikel 1
Änderung der Urlaubsverordnung
Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2013 (GVBl. S. 271), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "beansprucht" durch das Wort "genommen" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Scheiden Beamte vor Ablauf der Wartezeit aus dem öffentlichen Dienst aus, ist ihnen der nach § 9 Satz 1 zustehende Erholungsurlaub zu gewähren."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl "27" durch die Zahl "28" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Bestehende Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteilige Urlaubsansprüche des laufenden Urlaubsjahres, die vor einer Verringerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht nach § 11a angespart wurden, bleiben unberührt. Der Urlaub ist nach Stunden zu berechnen; hierbei ist jeder Urlaubstag mit der vor der Verringerung des Beschäftigungsumfangs auf ihn entfallenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu bewerten. Soweit Urlaubsansprüche nach Satz 1 unberührt blieben, finden Absatz 3 und 4 Satz 2 Halbsatz 2 bei einer späteren Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit keine Anwendung."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Das Wort "Monat" wird durch das Wort "Kalendermonat" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "aus anderen als den in Satz 3 genannten Gründen" gestrichen und wird das Wort "Monat" durch das Wort "Kalendermonat" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Monate" durch das Wort "Kalendermonate" ersetzt.
c) Satz 3
"Endet das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Beamten in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, wird der Jahresurlaub zur Hälfte, ansonsten voll gewährt."
wird gestrichen.
4. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 8 Abs. 5" durch die Verweisung " § 8 Abs. 6" ersetzt.
5. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:
" § 11b Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub
(1) Vor Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 21 BeamtStG) wegen vorübergehender oder dauerhafter Dienstunfähigkeit nicht abgewickelter Erholungsurlaub ist im Rahmen des nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) zu gewährleistenden Mindestjahresurlaubs von vier Wochen finanziell abzugelten, soweit er nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 verfallen ist.
(2) Für das Urlaubsjahr, in dem das Beamtenverhältnis endet, ist der zustehende Mindestjahresurlaub anteilig für die Zeit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses zu ermitteln. Bruchteile eines Tages sind in die Berechnung der finanziellen Abgeltung mit einzubeziehen.
(3) In dem betreffenden Urlaubsjahr bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub, einschließlich eines Zusatzurlaubs nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und eines nach § 11a angesparten Urlaubs, ist auf den Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Satz 1 gilt entsprechend für einen nach § 3 ArbZVO in Anspruch genommenen dienstfreien Arbeitstag.
(4) Die Höhe einer nach Absatz 1 zustehenden Abgeltung bemisst sich nach der Summe der in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Besoldung. Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieser Summe durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage vervielfacht."
6. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Badekur" die Worte "und für eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für Mütter und Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen" eingefügt.
" § 17 WinterzusatzurlaubBeamte, die auf Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten aus dienstlichen Gründen ihren vollen Erholungsurlaub in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die vorbezeichnete Zeit, verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend."
wird gestrichen.
(Stand: 22.01.2021)
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