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Regelwerk

Änderungstext

Siebzehnte Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 12. Juni 2024
(GVBl. Nr. 14 vom 20.06.2024 S. 187)


Aufgrund des § 79 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2024 (GVBl. S. 47), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVBl. S. 43), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:

§ 31a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 31a Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 findet für die Kalenderjahre 2022 und 2023 jeweils mit der Maßgabe Anwendung, dass der Umfang des Urlaubs für jedes Kind bis zu 27 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 58 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden für jedes Kind bis zu 54 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 116 Arbeitstage beträgt. Der Anspruch nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 besteht bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch dann, wenn

  1. ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind unabhängig von einer schweren Erkrankung zu Hause betreut wird, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden, oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder weil von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht, und
  2. eine andere im selben Haushalt lebende Person nicht für die Betreuung des Kindes zur Verfügung steht.

In den Fällen des Satzes 2 ist die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, auf geeignete Weise nachzuweisen; die zuständige Dienstbehörde kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. In den Fällen des Satzes 2 findet § 31 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung. Die Möglichkeit der Gewährung von Urlaub auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

(2) Abweichend von § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 7 wird ab dem 3. November 2020 bis zum 30. April 2023 Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge von bis zu 20 Arbeitstagen je pflegebedürftigem nahen Angehörigen gewährt, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die Pflege oder die Organisation der Pflege aufgrund der COVID-19-Pandemie übernommen wird und die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann. Ein für denselben Zweck nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 gewährter Urlaub ist anzurechnen.

" § 31a Sonderregelung zum Urlaub zur Betreuung eines erkrankten Kindes für die Kalenderjahre 2024 und 2025

§ 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 findet für die Kalenderjahre 2024 und 2025 jeweils mit der Maßgabe Anwendung, dass der Umfang des Urlaubs für jedes Kind bis zu 13 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 30 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden für jedes Kind bis zu 26 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 60 Arbeitstage beträgt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

ID: 241401


ENDE

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