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Regelwerk

Änderungstext

Vierzehnte Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. April 2021
(GVBl. Nr. 18 vom 22.04.2021 S. 237)



Aufgrund des § 79 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (GVBl. S. 23), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:

§ 31a wird wie folgt geändert:

1. Folgender neue Absatz 1a wird eingefügt:

"(1a) § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 findet ab dem 5. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Umfang des Urlaubs für jedes Kind bis zu 17 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 38 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden für jedes Kind bis zu 34 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 76 Arbeitstage beträgt. Der Anspruch nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 besteht für das Kalenderjahr 2021 auch dann, wenn

  1. ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind unabhängig von einer schweren Erkrankung zu Hause betreut wird, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden, oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder weil von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht, und
  2. eine andere im selben Haushalt lebende Person nicht für die Betreuung des Kindes zur Verfügung steht.

In den Fällen des Satzes 2 ist die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, auf geeignete Weise nachzuweisen; die zuständige Dienstbehörde kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. In den Fällen des Satzes 2 findet § 31 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung. Die Möglichkeit der Gewährung von Urlaub auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt."

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "31. März 2021" durch die Angabe "30. Juni 2021" ersetzt.

Artikel 2

Es treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 5. Januar 2021,

2. Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. April 2021,

3. die Verordnung im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

ID 210831

ENDE

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(Stand: 26.04.2021)

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