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IntFamRVG - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts
Vom 26. Januar 2005
(BGBl. I Nr. 7 vom 31.01.2005 S. 162; 17.12.2006 S. 3171 06; 26.03.2007 S. 358 07; 17.04.2007 S. 529 07a, 1058;17.12.2008 S. 2586 08; 02.07.2009 S. 1594 09a; 30.07.2009 S. 2474 09; 08.12.2010 S. 1864 10; 27.05.2011 S. 898 11; 05.07.2014 S. 890 14; 11.06.2017 S. 1607 17; 31.01.2019 S. 54 19; 15.01.2021 S. 530 21; 16.06.2021 S. 1810 21a; 10.08.2021 S. 3424 21b)
Gl.-Nr. 319-109
Abschnitt 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich 09a 19 21b
Dieses Gesetz dient
Im Sinne dieses Gesetzes sind "Titel" Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.
Abschnitt 2 19
Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt
§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde 06 09a 19 21b
(1) Zentrale Behörde nach
ist das Bundesamt für Justiz. Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.
(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.
§ 4 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen 09a 21b
(1) Die Zentrale Behörde, bei der ein Antrag aus einem anderen Staat nach der Verordnung (EU) 2019/1111 oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden, solange Anträge oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind. Satz 1 gilt auch für Mitteilungen nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen. Für Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2019/1111 gilt Satz 1, solange die Mitteilungen nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.
(2) Ist ein Schriftstück nach Artikel 54 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach Artikel 24 Abs. 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens ausnahmsweise nicht von einer deutschen Übersetzung begleitet, so veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzung.
§ 5 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen 08 10
(1) Beschafft die antragstellende Person erforderliche Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Staat zu erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzungen auf Kosten der antragstellenden Person.
(Stand: 09.08.2022)
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