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Änderungstext
Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 30. Juli 2009
(BGBl I Nr. 50 vom 04.08.2009 S. 2474)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 1 S. 431; 2007 1 S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 814 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers
erfolgen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
2. § 816 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
alt | neu |
(4) Bei der Versteigerung gelten die Vorschriften des § 1239 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. | "(4) Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet." |
3. § 817 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
(2) Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. |
"(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird." |
Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 1 S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 296 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten; § 292 gilt entsprechend. | "(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist
|
2. § 298 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Versteigerung nach § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Versteigerung gilt § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. | "(3) § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ( § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden." |
(Stand: 16.06.2018)
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