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SHRDG - Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 28. März 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 24.05.2017 S. 256; 02.05.2018 S. 162 18; 10.09.2018 S. 456 18a; 12.12.2018 S. 896 18b; 06.11.2020 S. 802 20)
GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2120-22
Überschrift geändert 18a
Archiv: 1991
§ 1 Ziel und Aufgabenbeschreibung, Geltungsbereich 18a
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, der Bevölkerung bedarfs- und fachgerecht Leistungen des Rettungsdienstes zu tragbaren Kosten zur Verfügung zu stellen.
(2) Rettungsdienst umfasst die Notfallrettung, den Intensivtransport und den Krankentransport, auch im Rahmen der Bewältigung von rettungsdienstlichen Großschadensereignissen und unbeschadet anderer Rechtsvorschriften.
(3) Die Luftrettung ist ergänzender Teil des Rettungsdienstes (§ 19).
(4) Rettungsdienst ist staatliche Aufgabe und durch die Rettungsdienstträger sicherzustellen.
(5) Außerhalb des Rettungsdienstes dürfen Krankentransporte nur auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 22 durchgeführt werden.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Notfallrettung ist die präklinische notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinden und daher unverzüglich notfallmedizinisch versorgt werden müssen; dazu gehören auch Personen, bei denen eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, wenn sie nicht unverzüglich notfallmedizinisch versorgt werden. Soweit dies medizinisch erforderlich ist, umfasst die Notfallrettung die Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in einem geeigneten Rettungsmittel in eine der nächstgelegenen geeigneten Behandlungseinrichtungen.
(2) Krankentransport ist die fachgerechte medizinische Betreuung und Beförderung von verletzten, erkrankten oder sonst in einer Körperfunktion beeinträchtigten Personen, die während der Fahrt einer medizinischen Versorgung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist und die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, in einem geeigneten Rettungsmittel.
(3) Sekundärtransport ist die Beförderung von in einer Behandlungseinrichtung bereits ärztlich versorgten Personen in einem geeigneten Rettungsmittel zur medizinisch erforderlichen Behandlung in eine andere Behandlungseinrichtung. Der Sekundärtransport umfasst, soweit dies medizinisch erforderlich ist, auch die ärztliche Begleitung. Ein Sekundärtransport ist der Notfallrettung zuzuordnen, wenn aufgrund unmittelbarer Lebensgefahr oder der Gefahr einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes höchste Eile geboten ist oder medizinisch eine ärztliche Begleitung erforderlich ist. Im Übrigen ist er dem Krankentransport zuzuordnen.
(4) Intensivtransport ist die fachgerechte medizinische Betreuung einer Person, die während der Fahrt einer intensivmedizinischen Versorgung mit einem für Intensivtransporte geeigneten Rettungsmittel bedarf.
(5) Die Luftrettung erfolgt durch den Einsatz von Hubschraubern, die für diesen besonderen Einsatzbereich personell und sächlich entsprechend ausgestattet sind (Rettungstransporthubschrauber).
(6) Ein rettungsdienstliches Großschadensereignis liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass mit den einsatzbereiten Mitteln des Rettungsdienstes eine Versorgung der Verletzten oder Erkrankten am Einsatzort oder ihre Beförderung nicht gewährleistet ist oder dass eine Koordinierung der notfallmedizinischen Maßnahmen notwendig ist.
(7) Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung ist, wer nach Abschluss der Ausbildung mindestens 100 Einsätze in der Notfallrettung absolviert hat.
(1) Aufgabenträger sind die Kreise und kreisfreien Städte (Rettungsdienstträger) für den jeweiligen Bezirk (Rettungsdienstbereich); sie nehmen die Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Land Aufgabenträger für die Luftrettung (Luftrettungsträger). § 34 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Der Rettungsdienstträger kann die Aufgabe auf einen anderen Rettungsdienstträger übertragen oder einen anderen Rettungsdienstträger errichten, soweit Gesetze des Landes dies zulassen.
(4) Bei Inanspruchnahme des Rettungsdienstes entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen dem Rettungsdienstträger, dem Luftrettungsträger und der Benutzerin oder dem Benutzer.
(5) Die Rettungsdienstträger sind berechtigt, mit den zuständigen an ihren Rettungsdienstbereich angrenzenden Rettungsdienstträgern außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zu schließen über die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz.
(1) Die Rettungsdienstträger haben den Rettungsdienst bedarfsgerecht, flächendeckend und gleichmäßig nach dem Stand der Medizin und Technik sowie wirtschaftlich und sparsam sicherzustellen. In diesem Rahmen haben sie
(2) Bei der Aufgabenwahrnehmung sind Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen den Rettungsdienstträgern auszuschöpfen. In der Notfallrettung ist durch die Planung der Versorgungsstruktur die Einhaltung der Hilfsfrist grundsätzlich zu gewährleisten. Die Rettungsdienstträger unterstützen sich im Bedarfsfall; dies gilt auch für Ersuchen aus anderen Ländern.
(3) Für besondere Versorgungs- oder Beförderungsaufgaben sind geeignete Rettungsmittel einzusetzen. Hierzu zählen insbesondere Rettungsmittel, mit denen intensivmedizinisch zu versorgende, adipöse oder pädiatrische Personen fachgerecht befördert werden können. Diese Rettungsmittel sollen rettungsdienstträgerübergreifend nach landesweit einheitlichen Kriterien in Schleswig-Holstein vorgehalten werden.
(4) Im Bedarfsfall ist die Hilfe der Polizei, der Feuerwehr und anderer zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneter Einrichtungen anzufordern (§ 17 Absatz 5).
(1) Der Rettungsdienstträger kann Dritte damit beauftragen, die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen. Hierbei kann er den Kreis auf die Leistungserbringer beschränken, die gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne des § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I. S. 1151,1155), sind. Gemeinnützig ist eine Organisation oder Vereinigung, wenn die Voraussetzungen des § 52 der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) erfüllt werden.
(2)Die Beauftragung nach Absatz 1 erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Dienstleistungsauftrag.
(3) Bei der Beauftragung nach Absatz 1 sollen Kriterien einbezogen werden, die sich auf die Bewältigung von Großschadensereignissen beziehen.
(4) Das Land schließt öffentlich-rechtliche Verträge über die operative Erfüllung der Aufgaben der Luftrettung (§ 19); der Kreis Ostholstein kann für den Standort Siblin öffentlich-rechtliche Verträge abschließen.
(5) Die Aufgabenverantwortung der Rettungsdienstträger und der Luftrettungsträger wird durch die Beauftragung der in den Absätzen 1 und 4 Benannten nicht berührt.
(1) Die Kosten des Rettungsdienstes tragen die Rettungsdienstträger; für die Luftrettung die Luftrettungsträger.
(2) Zu den Kosten des Rettungsdienstes und der Luftrettung gehören alle nach den geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen der Aufgabenwahrnehmung nach §§ 4 und 19 Absatz 2 zurechenbaren und wirtschaftlichen Kosten. Dazu gehören auch die für die Aufgabenerfüllung unabdingbaren Kosten
(3) Zu den Kosten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 gehören alle Kosten, die den Rettungsdienstträgern oder den Beauftragten nach § 5 Absatz 1 und 4 als Trägern der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), oder für die weitere Ausbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern im Rahmen der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung nach dem Rettungsdienstgesetz entstehen, insbesondere:
(4) Soweit Einrichtungen, Personal und Material des Rettungsdienstes auch Zwecken des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes dienen, bleiben die hierdurch entstandenen Kosten bei der Bemessung der Benutzungsentgelte außer Betracht.
(5) Das Land gewährt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuwendungen zu den Kosten der erforderlichen mittel- und langfristigen Investitionen, vorrangig für solche Maßnahmen, die überregional wirken.
§ 7 Vereinbarung über Benutzungsentgelte 18a
(1) Jeder Rettungsdienstträger vereinbart für die von ihm nach diesem Gesetz zu erbringenden Aufgaben öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte mit den Krankenkassen oder Krankenkassenverbänden, dem Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und dem Verband der privaten Krankenversicherungen (Kostenträger). Für die Luftrettung treten die Luftrettungsträger an die Stelle der Rettungsdienstträger. Die Gesamtkosten des Rettungsdienstes sind durch die Summe der Benutzungsentgelte zu refinanzieren (Kostendeckung).
(2) Grundlage der Verhandlung über die Vereinbarung der Benutzungsentgelte sind die Kosten im Sinne des § 6. Sie sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berechnen.
(3) Die Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet, den Kostenträgern gemäß Absatz 1 jeweils spätestens zum 30. April des Folgejahres die vorläufigen Rechnungsabschlussunterlagen des Vorjahres in Form des Kosten- und Leistungsnachweises in elektronischer, vollständiger und nachprüfbarer Form zuzuleiten, die Zuleitung stellt die Aufforderung zur Verhandlungsaufnahme dar. Sofern Dritte nach § 5 Absatz 1 mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt sind, ist deren Jahresabschlussergebnis bezogen auf die operative Aufgabenerfüllung des Rettungsdienstes im jeweiligen Rettungsdienstbereich von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren und unverzüglich nachzureichen. Die Verhandlungen für das Folgejahr sind spätestens innerhalb eines Monats nach Zuleitung der Rechnungsabschlussunterlagen gemäß Satz 1 aufzunehmen und möglichst innerhalb von drei Monaten nach Verhandlungsaufnahme, spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres, abzuschließen. Die weiteren verfahrensmäßigen und inhaltlichen Einzelheiten zu den Vereinbarungen nach Absatz 1 legen die Rettungsdienstträger oder deren Landesverbände und die Kostenträger gemäß Absatz 1 einvernehmlich fest. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Vereinbarungen über Benutzungsentgelte gelten bis zum Abschluss einer Anschlussvereinbarung fort.
(4) Kommt eine Anschlussvereinbarung nicht bis zum 30. September des laufenden Jahres zustande, gelten ab 1. Oktober des laufenden Jahres die vom jeweiligen Träger des Rettungsdienstes auf der Grundlage der von ihm gemäß Absatz 3 Satz 1 übermittelten Rechnungsabschlussunterlagen ermittelten Benutzungsentgelte werden auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben und als vereinbart, sofern nicht die Schiedsstelle nach § 8 angerufen wird.
(5) Die vereinbarten Benutzungsentgelte gelten gegenüber allen Benutzerinnen und Benutzern des Rettungsdienstes, den Gemeinden als Behörden für Brandschutz und technische Hilfeleistungen und allen Kostenträgern gemäß § 7 Absatz 1.
§ 8 Schiedsstelle und Schiedsverfahren
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte oder deren Landesverbände sowie die Kostenträger gemäß § 7 Absatz 1 (Parteien) bilden eine ständige Schiedsstelle. Die Schiedsstelle ist paritätisch mit jeweils drei Vertreterinnen und Vertretern der Parteien sowie einer oder einem Vorsitzenden zu besetzen; es sind jeweils Stellvertretungen vorzusehen. Den Vorsitz der Schiedsstelle führt eine Person, die die Befähigung zum Richteramt besitzt; diese Person und eine Stellvertretung mit gleicher Befähigung sind von den Parteien zu bestellen.
(2) Die Parteien nach Absatz 1 regeln einvernehmlich die Besetzung des Vorsitzes und die Besetzung von dessen Stellvertretung sowie die Einzelheiten der Entschädigung der Mitglieder und des Schiedsverfahrens; kommt diese Regelung nicht zustande, regelt dies das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Die Schiedsstelle ist weisungsunabhängig und entscheidet abschließend.
(3) Die Schiedsstelle hat folgende Aufgaben:
(4) Die Schiedsstelle kann von jedem Vereinbarungspartner nach § 7 Absatz 1 angerufen werden. Im Falle des Absatzes 3 Nummer 1 kann die Schiedsstelle angerufen werden, falls Vereinbarungen über Benutzungsentgelte nicht bis 30. September des Folgejahres abgeschlossen werden konnten.
(5) Die Schiedsstelle hat innerhalb von drei Monaten nach der Anrufung abschließend zu entscheiden. Entscheidungen nach Absatz 3 Nummer 1 gelten als Vereinbarung über Benutzungsentgelte. Gegen Entscheidungen der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben; ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Geschäftsführung der Schiedsstelle obliegt den Parteien nach Absatz 1, die die Geschäftsführung auch einer Partei dauerhaft übertragen können. Die Kosten der Schiedsstelle werden von den Rettungsdienstträgern getragen und sind der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 zuzuordnen.
§ 9 Datenschutz, Dokumentation 18
(1) Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes zählt auch
(2) Die Einsätze des Rettungsdienstes sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Die Dokumentation ist schriftlich oder elektronisch zu speichern. Die Sprach- und die Textkommunikation der Rettungsleitstelle sind elektronisch zu speichern.
(3) Die Rettungsdienste dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 und Absatz 1 und 2 auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 10 Qualitätsmanagement
(1) Die Rettungsdienstträger sowie die Träger der Luftrettung sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität im Rettungsdienst sichern. Dies umfasst auch die Qualitätssicherung nach landesweit einheitlichen Kriterien und die Implementierung von wissenschaftlich anerkannten Qualitätsmanagementsystemen. Anhand einer standardisierten elektronischen Datenerfassung und -auswertung ist von einer zentralen Stelle eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes vorzunehmen, um daraus mögliche Verbesserungen zu ermitteln und deren Umsetzung zu realisieren. Beauftragte im Sinne des § 5 Absatz 1 wirken an dem Qualitätsmanagement mit.
(2) Ergänzend kann eine Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität auch im Rahmen wissenschaftlicher Studien erfolgen.
(3) Ist zur Ermittlung der Wirksamkeit rettungsdienstlicher Maßnahmen die Datenerhebung bei Behandlungseinrichtungen erforderlich, ist die Behandlungseinrichtung zur Übermittlung dieser Daten an den Rettungsdienstträger oder die Beauftragten nach § 5 verpflichtet.
§ 11 Ärztliche Leitung Rettungsdienst 20
(1) Der Rettungsdienstträger sowie der Träger der Luftrettung oder mehrere Träger gemeinsam bestellen eine Ärztliche Leitung Rettungsdienst (ÄLRD). Der Verantwortungsbereich der ÄLRD umfasst insoweit auch die Rettungsleitstelle und die Beauftragten nach § 5 Absatz 1 und 4. Die Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes gehören zu den Aufgaben der ÄLRD oder anderer entsprechend verantwortlicher Ärztinnen und Ärzte.
(2) Die von der ÄLRD zu erfüllenden Qualifikationsanforderungen legt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Rettungsdienstträgern unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ärztekammer Schleswig-Holstein fest; die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.
(3) Zu den Aufgaben der ÄLRD gehört auch die Erarbeitung von Empfehlungen für ärztliches Handeln und Behandlungsleitlinien für das nichtärztliche rettungsdienstliche Personal. Die Aufgaben sollen nach einheitlichen Vorgaben erfüllt werden, die in Zusammenarbeit aller in Schleswig-Holstein tätigen ÄLRD erarbeitet worden sind.
(1) Rettungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF), Verlegungsarzteinsatzfahrzeuge (VEF), Rettungswagen (RTW), Krankentransportwagen (KTW) und Rettungstransporthubschrauber (RTH). Rettungsmittel sind auch Intensivtransportwagen (ITW), RTW für die Beförderung von adipösen oder pädiatrischen Personen und andere Fahrzeuge für Aufgaben nach § 4 Absatz 3.
(2) NEF müssen die Anforderungen der DIN 75079 erfüllen. RTW müssen die Anforderungen an Rettungswagen Typ C der DIN EN 1789 erfüllen; KTW müssen die Anforderungen an Krankentransportwagen Typ a 2 der DIN EN 1789 mit zusätzlicher Ausstattung erfüllen. RTH müssen neben den luftverkehrsrechtlichen und den für die Luftrettung erforderlichen flugtechnischen Anforderungen die Anforderungen der DIN EN 13718 erfüllen. ITW müssen die Anforderungen der DIN 75076 erfüllen.
(3) Es können Mehrzweckfahrzeuge eingesetzt werden, die so ausgerüstet sind, dass sie sowohl in der Notfallrettung als auch im Krankentransport eingesetzt werden können.
(4) VEF dienen der Zubringung der Verlegungsärztin oder des Verlegungsarztes für planbare Verlegungsfahrten und sind für diese Aufgabe auszustatten. Die Standorte der Verlegungeinsatzarztfahrzeuge werden durch die Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit den Kostenträgern gemäß § 7 Absatz 1 rettungsdienstbereichsübergreifend festgelegt.
(5) Rettungsmittel müssen dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Standard der Ausstattung des jeweiligen Rettungsmittels nach Absatz 1 ist landesweit einheitlich unter Beteiligung von Luftrettungsträgern, Rettungsdienstträgern und Kostenträgern gemäß § 7 Absatz 1 herzustellen. Soweit regionale Besonderheiten spezielle technische Anforderungen stellen, ist dies zu berücksichtigen. Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium kann Abweichungen zulassen, soweit anzunehmen ist, dass die Patientenversorgung sowie die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und der Besatzung nicht beeinträchtigt werden.
(6) Rettungsmittel nach Absatz 1 für Aufgaben nach § 4 Absatz 3 sind entsprechend der besonderen Aufgabenstellung zusätzlich auszustatten.
§ 13 Notärztliche Versorgung
(1) Die notärztliche Versorgung ist Teil der Notfallrettung. § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die notärztliche Versorgung. Der Notarzteinsatz erfolgt auf der Grundlage eines landesweit einheitlichen Notarztindikationskatalogs.
(2) Notärztinnen und Notärzte müssen über die Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin" oder die Fachkunde "Rettungsdienst" oder eine von der Ärztekammer Schleswig-Holstein anerkannte vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Zur Unterstützung des medizinischen rettungsdienstlichen Personals im Einsatz können die Möglichkeiten telemedizinischer Anwendungen genutzt werden, § 12 Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Behandlungseinrichtungen stellen bei Bedarf im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Ärztinnen und Ärzte für die notärztliche Versorgung frei. Entstehende Kosten sind durch die Rettungsdienstträger zu erstatten.
§ 14 Arztbegleitung bei Sekundär- und Intensivtransporten
(1) Die Arztbegleitung bei Sekundärtransporten soll durch Ärztinnen und Ärzte erfolgen, die über eine Qualifikation gemäß § 13 Absatz 2 verfügen (Verlegungsärztin oder Verlegungsarzt).
(2) Die Arztbegleitung bei Intensivtransporten erfolgt durch Ärztinnen oder Ärzte, die zusätzlich zu der Qualifikation nach § 13 Absatz 2 über eine wissenschaftlich anerkannte Qualifikation für Intensivtransporte verfügen.
(3) § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die Arztbegleitung bei Sekundärtransporten. Behandlungseinrichtungen stellen bei Bedarf im Rahmen ihrer Leis- tungsfähigkeit Ärztinnen und Ärzte für die Arztbegleitung bei Sekundär- und Intensivtransporten frei. Entstehende Kosten sind durch die Rettungsdienstträger zu erstatten.
§ 15 Besetzung der Rettungsmittel
(1) NEF sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter zu besetzen. Anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters kann auch eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden.
(2) RTW und Mehrzweckfahrzeuge sind mit zwei Personen zu besetzen, von denen eine Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter und die andere mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung (§ 2 Absatz 7) ist. Anstelle der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters kann auch eine Auszubildende oder ein Auszubildender zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter eingesetzt werden, die oder der die ersten 18 Monate der Ausbildung in Vollzeitform bereits absolviert hat; bei Ausbildung in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum dergestalt, dass die entsprechenden Ausbildungsinhalte der achtzehnmonatigen Ausbildung in Vollzeitform absolviert sein müssen.
(3) KTW sind mit zwei Personen zu besetzen, die mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter sind. Eine oder einer der Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter muss mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung (§ 2 Absatz 7) sein. Die andere Person kann auch Auszubildende oder Auszubildender im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sein. Satz 2 gilt nicht bei Einsatz einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten.
(4) ITW sind mit einer Ärztin oder einem Arzt zu besetzen, die oder der über die Qualifikation nach § 14 Absatz 2 verfügt. Darüber hinaus sind ITW entsprechend Absatz 2 zu besetzen, wobei die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter zusätzlich für Intensivtransporte qualifiziert sein muss; die Qualifikation wird von den Rettungsdienstträgern landesweit einheitlich unter Beachtung wissenschaftlich anerkannter Standards und unter Beteiligung der Kostenträger gemäß § 7 Absatz 1 festgelegt. Rettungsmittel, mit denen Säuglinge befördert werden, können neben der Besetzung nach Absatz 2 mit entsprechendem ärztlichem und nichtärztlichem Fachpersonal besetzt werden.
(5) VEF sind mindestens mit einer Verlegungsärztin oder einem Verlegungsarzt zu besetzen.
(6) RTH sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter (medizinische Besatzung) zu besetzen; soweit auch Intensivtransporte durchgeführt werden, gelten Absatz 4 Satz 2 und § 14 Absatz 2 entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die medizinische Besatzung muss für die besonderen Aufgabenstellungen in der Luftrettung aus- und fortgebildet sein; dazu gehört auch die Aus- und Fortbildung nach luftrechtlichen Vorgaben zur Übernahme fliegerischer Assistenz.
§ 16 Fortbildung des Rettungsdienstpersonals
(1) Das ärztliche und das nichtärztliche medizinische Personal des Rettungsdienstes ist regelmäßig fortzubilden. Das Personal nach Satz 1 ist verpflichtet, die Fortbildung regelmäßig zu absolvieren.
(2) Notärztinnen und Notärzte sind in ausreichendem Maße in Themen der präklinischen Notfallmedizin fortzubilden.
(3) Nichtärztliches medizinisches Personal ist im jährlichen Durchschnitt in der Regel 40 Stunden, mindestens aber 30 Stunden in für die Notfallrettung relevanten Themen fortzubilden. In der Rettungsleitstelle gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 eingesetztes Personal ist zusätzlich im jährlichen Durchschnitt 24 Stunden in leitstellenspezif ischen Themen fortzubilden. Der jährliche Durchschnitt wird aus den Fortbildungsstunden des zu bewertenden Jahres und denen der beiden Vorjahre gebildet.
(4) Im Bereich der Luftrettung erstreckt sich die Fortbildungspflicht nach Absatz 2 und 3 Satz 1 auch auf die Besonderheiten der Luftrettung.
§ 17 Rettungsleitstelle
(1) Der Träger des Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine unter der Notrufnummer 112 ständig erreichbare und betriebsbereite Leitstelle. Die Rettungsleitstelle kann insbesondere gemeinsam
betrieben werden.
(2) Die Rettungsleitstelle hat alle Einsätze des Rettungsdienstes im Zuständigkeitsbereich zu lenken. Der Betrieb und die Erreichbarkeit der Rettungsleitstelle sind dauerhaft, ständig und direkt sicherzustellen.
(3) Die personelle Besetzung der Rettungsleitstelle hat in der Weise zu erfolgen, dass die Annahme und Bearbeitung von Notrufen sowie die Anleitung von Anrufern in lebensrettenden Maßnahmen in einer angemessenen, landesweit einheitlichen Reaktionszeit und Risikoabdeckung gewährleistet sind. Die für die Aufgaben der Rettungsleitstelle eingesetzten Personen müssen entweder Absolventinnen oder Absolventen einer anerkannten Leitstellenausbildung oder mindestens Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung gemäß § 2 Absatz 7 einschließlich einer der Leitstellenausbildung vergleichbaren zusätzlichen Qualifikation sein. Die Rettungsdienstträger legen die der anerkannten Leitstellenausbildung vergleichbare zusätzliche Qualifikation nach Satz 2 landesweit einheitlich fest.
(4) Die technische Ausstattung der Rettungsleitstelle muss dem Stand der Technik und den notrufspezifischen Regelungen entsprechen.
(5) Die Rettungsleitstelle hat im Bedarfsfall Unterstützung gemäß § 4 Absatz 4 anzufordern.
(6) Die Rettungsleitstelle führt einen landesweit einheitlichen internetbasierten und datenbankgestützten Behandlungskapazitätennachweis, in dem die Behandlungseinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 die jeweiligen aktuellen Behandlungskapazitäten dokumentieren. Die Behandlungseinrichtungen sind verpflichtet, die erforderlichen Daten zeitaktuell in die Datenbank einzustellen. Die den Behandlungseinrichtungen entstehenden Kosten sind keine Kosten des Rettungsdienstes.
(7) Die Rettungsleitstelle soll mit dem vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit bedarf einer vertraglichen Regelung; § 9 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Disposition der Intensivtransporte, der Einsätze mit Ressourcen für adipöse Personen und der Luftrettungseinsätze kann von einer bestehenden Rettungsleitstelle aus zentral für Schleswig-Holstein erfolgen. Sofern eine zentrale Disposition der Einsätze der Luftrettung gemäß Satz 1 nicht erfolgt, werden diese von der für den Standort des RTH zuständigen Rettungsleitstelle disponiert.
§ 18 Hygiene und Infektionsschutz, Medizinprodukte
(1) Die Aufgaben des Rettungsdienstes sind so durchzuführen, dass die rechtlichen Bestimmungen zur Hygiene und Infektionsprävention und zum Umgang mit Medizinprodukten stets beachtet und dem Stand der Wissenschaft entsprechend ausgeführt werden.
(2) Zum Zwecke des Schutzes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes und der Unternehmen nach § 22 sowie der Patientinnen und Patienten sowie zur Durchführung entsprechender Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen werden Informationen zu übertragbaren Erkrankungen, die das Einhalten von über die Basishygiene hinausgehenden Maßnahmen erfordern, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, erhoben. Diese Informationen sind von jeder Person, die eine Leistung des Rettungsdienstes anfordert oder für die Übergabe einer Patientin oder eines Patienten verantwortlich ist, mitzuteilen. Diese Informationen werden an die für die Übernahme einer Patientin oder eines Patienten verantwortliche Person übermittelt. Die abgebenden oder aufnehmenden Einrichtungen stellen die Datenübermittlung sicher.
(1) Das Land legt die Standorte der RTH als Standorte der Luftrettung im Benehmen mit den Kostenträgern gemäß § 7 Absatz 1 und im Benehmen mit den Rettungsdienstträgern gemäß § 3 Absatz 1 fest.
(2) RTH werden in der Notfallrettung, für Intensivtransporte und auch dann eingesetzt, wenn ein RTH für die Einsatzbewältigung aus einsatztaktischen oder notfallmedizinischen Gründen unerlässlich ist.
(3) Soweit das Land Beauftragungen nach § 5 Absatz 4 vornimmt, sind die Beauftragten verpflichtet, die Vorgaben der §§ 10 und 11 zu erfüllen.
(4) Die Beauftragung nach § 5 Absatz 4 kann als Dienstleistungskonzession erfolgen. In diesem Fall
§ 20 Großschadensereignis 18a 20
(1) Zur Bewältigung von rettungsdienstlichen Großschadensereignissen haben die Rettungsdienstträger Planungen zur Erweiterung der dienstplanmäßig verfügbaren Ressourcen (erweiterter Rettungsdienst) durchzuführen und, soweit dies erforderlich ist, Vereinbarungen zur Umsetzung dazu abzuschließen.
(2) Die Planungen nach Absatz 1 sollen insbesondere Folgendes beinhalten:
(3) Die Planungen nach Absatz 1 können das Zusammenwirken mit Einrichtungen nach § 17 Absatz 5 sowie Unternehmen nach § 22 beinhalten.
(4) Sofern es die Planungen erfordern, sind diese zwischen den Rettungsdienstträgern abzustimmen; dies gilt auch für die eigenen Planungen und die Planungen der Behandlungseinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3.
(5) Für die Bewältigung von Großschadensereignissen setzt der Rettungsdienstträger eine Einsatzleitung Rettungsdienst (ELRD) ein. Die ELRD besteht mindestens aus einer Leitenden Notärztin oder einem Leitenden Notarzt (LNA) und einer Organisatorischen Leiterin oder einem Organisatorischen Leiter (OrgL) und kann mit geeignetem Personal zur fachlichen und/oder technischen Assistenz ergänzt werden. Die oder der LNa muss über die Qualifikation "Leitende Notärztin" oder "Leitender Notarzt" der Ärztekammer Schleswig-Holstein oder eine von dieser. als vergleichbar anerkannten Qualifikation verfügen. Die zu erfüllenden Qualifikationsanforderungen legt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Rettungsdienstträgern unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ärztekammer Schleswig-Holstein fest; die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt für Schleswig. Holstein. Die oder der OrgL muss die von den Rettungsdienstträgern einheitlich landesweit festgelegte Qualifikation erfüllen.
(6) Die ELRD hat im Einsatzfall die Einsatzleitung und die Weisungsbefugnis gegenüber den am Einsatz beteiligten Einsatzkräften des Rettungsdienstes sowie den Unternehmen nach § 22 diese Weisungsbefugnis obliegt der oder dem LNa gegen- über den mitwirkenden Ärzten in medizinischorganisatorischen Fragen. Sind Einsatzleitungen anderer Einrichtungen nach § 17 Absatz 5 am Einsatz beteiligt, stimmt sich die ELRD mit diesen Einsatzleitungen ab; es kann eine gemeinsame Einsatzleitung gebildet werden.
§ 21 Organisierte Erste Hilfe
(1) Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer Organisation geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes; organisierte Erste Hilfe ist kein Teil des Rettungsdienstes.
(2) Die Rettungsdienstträger können mit Einrichtungen, die organisierte Erste Hilfe erbringen, Vereinbarungen abschließen. Diese Vereinbarungen dienen ausschließlich dem Zweck, die organisierte Erste Hilfe planbar und in fachlich gebotenem Maße zur Unterstützung des Rettungsdienstes einsetzbar zu machen.
(3) In den Vereinbarungen nach Absatz 2 ist als Selbstbindung der Einrichtungen festzulegen:
Die organisierte Erste Hilfe wird von den Rettungsleitstellen nur auf der Grundlage und im Rahmen der Vereinbarung nach Satz 1 alarmiert. Satz 2 gilt nicht für von den Berufsfeuerwehren selbst gestellte organisierte Erste Hilfe.
§ 22 Genehmigungserfordernis für Krankentransport 18a
(1) Wer Krankentransporte (§ 2 Absatz 2) mit KTW (§ 12) außerhalb des Rettungsdienstes durchführen will, bedarf der Genehmigung und ist Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne des Gesetzes. Genehmigungsverfahren sind durchzuführen für die Ersterteilung von Genehmigungen, die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen, die Übertragung von Genehmigungen, den Austausch von KTW und wesentliche Änderungen des Betriebs.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nach diesem Gesetz beeinträchtigt wird.
Hierbei sind die flächendeckende und bedarfsgerechte Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Eintreffzeit, die Einsatzdauer, die Anzahl der für den Krankentransport betriebsbereit vorgehaltenen Rettungsmittel sowie die Entwicklung der Kosten und Erträge zu berücksichtigen. Die Funktionsfähigkeit ist insbesondere beeinträchtigt, wenn das für eine effektive und wirtschaftliche Auslastung notwendige Einsatzaufkommen des im öffentlichen Rettungsdienst durchgeführten Krankentransports unterschritten wird. Der Rettungsdienstträger übermittelt die erforderlichen Daten an die Genehmigungsbehörde.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für einen Antrag auf Neuerteilung einer abgelaufenen Genehmigung entsprechend. Sind die Leistungen während der Geltungsdauer der abgelaufenen Genehmigung ordnungsgemäß erbracht worden, ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 angemessen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt nicht für den Austausch von KTW, soweit der Genehmigungsumfang unverändert bleibt. Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen kann die zuständige Behörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten, der höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung dauern soll.
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dessen oder deren Bezirk Krankentransporte durchgeführt werden sollen. Soweit sich die Genehmigung auf angrenzende Rettungsdienstbereiche auswirken würde, sind die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte anzuhören. Beauftragte nach § 5 Absatz 1 sind im jeweiligen Rettungsdienstbereich nicht antragsberechtigt. Vor einer Entscheidung ist der Rettungsdienstträger anzuhören.
(2) Der Antrag muss angeben:
(3) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 2 und nach § 22 Absatz 2 und 3 ermöglichen. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen anfordern.
§ 24 Genehmigung
(1) Mit der Genehmigung ist die Unternehmerin oder der Unternehmer befugt und verpflichtet, Krankentransporte im eigenen Namen, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchzuführen. § 2 Absatz 2, §§ 9 und 12 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 3 Satz 1 und 3 und § 18 gelten entsprechend.
(2) Die Genehmigung wird der Unternehmerin oder dem Unternehmer für den Standort, den Betriebsbereich und jeden KTW erteilt.
(3) In der Genehmigung ist insbesondere festzulegen
(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist darf höchstens sechs Jahre betragen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(5) Bei Krankentransporten muss der Ausgangsort innerhalb des Betriebsbereichs liegen. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. Kann sich die Ausnahme auf andere Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die dort zuständige Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung anzuhören.
(6) Soweit dies erforderlich ist, kann die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 22 fachgutachterliche Expertise einholen; die Kosten können als Auslagen zusätzlich zu der für die Entscheidung der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Verwaltungsgebühr geltend gemacht werden.
(7) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine Genehmigungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Vorgaben dieses Gesetzes sowie arbeits-, sozial- oder steuerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Eine widerrufene oder zurückgenommene Genehmigung ist einzuziehen oder soweit erforderlich für gegenstandslos zu erklären.
§ 25 Pflichten der Unternehmerin oder des Unternehmers
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer teilt der Genehmigungsbehörde die Aufnahme des Betriebes schriftlich mit. Die Genehmigung erlischt, sobald der Betrieb länger als drei Monate nicht in dem in der Genehmigung festgesetzten Umfang aufrechterhalten wird. Die Unternehmerin oder der Unternehmer teilt der Rettungsleitstelle die in der Genehmigung festgesetzte Anzahl an KTW sowie deren Standorte und Betriebszeiten schriftlich mit.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer sowie deren oder dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Privatgeheimnisse gemäß § 201 Strafgesetzbuch, neugefasst durch Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254), die ihnen bei der Tätigkeit oder sonst bekannt geworden sind, und personenbezogene Daten nicht unbefugt offenbaren. Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), sind entsprechend anzuwenden.
(4) Eine beglaubigte Ablichtung der Genehmigung ist im Einsatz stets im KTW mitzuführen.
(5) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist nicht befugt, im Geschäftsbetrieb den Begriff "Rettungsdienst" zu verwenden.
§ 26 Weiterführung des Unternehmens, Veräußerung und Rechtsformänderung
(1) Nach dem Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers kann die Erbin oder der Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf eine Dritte oder einen Dritten übertragen; das Gleiche gilt für Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung.
(2) Die Befugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht die Erbin oder der Erbe oder die Dritte oder der Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 Halbsatz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die notwendigen Genehmigungen beantragt haben. Ein in der Person der Erbin oder des Erben eingetretener Fristablauf wirkt auch gegen die Nachlassverwalter. Bei der Prüfung des Genehmigungsantrags ist § 22 Absatz 3 nicht anzuwenden, soweit der Genehmigungsumfang nicht erweitert wird. Wird dem Antrag stattgegeben, ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestimmen, an dem die Genehmigung der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers abgelaufen sein würde.
(3) Im Fall der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person darf eine Dritte oder ein Dritter das Unternehmen bis zu einem Jahr weiterführen.
(4) Bei Veräußerung des Unternehmens oder bei Rechtsformänderungen sind durch die neue Unternehmerin oder den neuen Unternehmer die notwendigen Genehmigungen zu beantragen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Betriebsaufnahme durch die neue Unternehmerin oder den neuen Unternehmer ist erst zulässig, wenn die neuen Genehmigungen vorliegen.
§ 27 Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, gelten für den Betrieb der Unternehmerin oder des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30, 41 und 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten der Unternehmerin oder des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Anordnungen. § 9 BOKraft findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auf KTW eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft Krankheitsverdächtiger, Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger im Sinne des § 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), sind.
§ 28 Sanitätsdienst bei Veranstaltungen
(1) Die für die Entgegennahme der Anzeige oder die Erlaubnis einer Veranstaltung zuständige Behörde hat unverzüglich nach Eingang der Anzeige oder des Genehmigungsantrages den Rettungsdienstträger über Veranstaltungen zu informieren, bei denen die Einrichtung eines Sanitätsdienstes erforderlich ist. Die zuständige Behörde hat ihre Anforderungen an den Sanitätsdienst mit den Planungen des Rettungsdienstträgers abzustimmen. Mitteilungs- und Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Werden im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für den Sanitätsdienst Rettungsmittel vorgehalten, die die Anforderungen des § 12 erfüllen und gemäß § 15 besetzt sind, darf im Auftrag des Rettungsdienstträgers eine Beförderung in eine der nächstgelegenen geeigneten Behandlungseinrichtungen erfolgen. Dieser Einsatz gilt dann als Einsatz des Rettungsdienstes.
(1) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium kann anordnen, dass Eigentümerinnen oder Eigentümer, Betreiberinnen oder Betreiber oder Bauherrinnen oder Bauherren solcher Einrichtungen einen Werksrettungsdienst vorzuhalten haben, die einen gegenüber der bedarfsgerechten Vorhaltung des Rettungsdienstes ohne Berücksichtigung der Einrichtung stark erhöhten Bedarf an Rettungsmitteln haben. Dasselbe gilt, wenn die Einrichtung oder ihr Bau eine besondere Ausrüstung des Rettungsdienstes, die über die Anforderungen an den Rettungsdienst ohne Berücksichtigung der Einrichtung hinausgeht, erforderlich macht. Die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Betreiberin oder der Betreiber oder die Bauherrin oder der Bauherr.
(2) Der Werksrettungsdienst ist so auszulegen, dass möglichst alle Einsätze in der Einrichtung bewältigt werden können. Die Kapazitäten sind mit dem Rettungsdienstträger abzustimmen und fortzuschreiben. Die §§ 12, 13 Absatz 2 und § 15 gelten entsprechend; § 9 gilt sinngemäß.
(3) Der Werksrettungsdienst kann die Unterstützung durch den Rettungsdienst anfordern.
§ 30 Schutz von Bezeichnungen
Die Bezeichnungen "Rettungsdienst", "Notfallrettung", "Intensivtransport", "Krankentransport", "Rettungsleitstelle", "Notärztin" oder "Notarzt", "Leitende Notärztin" oder "Leitender Notarzt", "Organisatorische Leiterin" oder "Organisatorischer Leiter", "Ärztliche Leitung Rettungsdienst", "Rettungswagen", "Krankentransportwagen", "Notarzt- einsatzfahrzeug", "Verlegungsarzteinsatzfahrzeug", "Rettungstransporthubschrauber", "Intensivtransportwagen" sowie die Abkürzungen "ÄLRD", "NEF", "VEF", "RTW", "KTW", "RTH" und "ITW" dürfen nur im Zusammenhang mit Aufgaben und der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz verwendet werden.
§ 31 Missbrauch und Fehlgebrauch von Notrufeinrichtungen
(1) Wer die kommunikationstechnischen Einrichtungen der Rettungsleitstelle nutzt, ohne dass dem ein Hilfeersuchen zu Grunde liegt, oder eine medizinische Hilfenotwendigkeit vorgibt, die nicht gegeben ist, dem können die Kosten eines daraus resultierenden Einsatzes auferlegt werden. Satz 1 gilt auch für Notrufe mittels des automatischen Notrufs (eCall).
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Fehlalarm durch eCall, bei dem keine Sprachverbindung hergestellt werden kann. Die Verantwortung trägt die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges.
§ 32 Verordnungsermächtigung 18a
Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 34 Übergangsbestimmungen 18a
(1) Bis zum 31. Dezember 2023 erfüllen Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten die Qualifikationsanforderungen nach § 15 Absatz 2 und 4.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Aufgaben der Rettungsleitstelle eingesetzten Personen müssen die Qualifikationsanforderungen gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 binnen drei Jahren erfüllen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist und die Rettungsdienstträger die vergleichbare zusätzliche Qualifikation gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 festgelegt haben. Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung gemäß § 2 Absatz 7, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gelten als Absolventinnen und Absolventen einer anerkannten Leitstellenausbildung gleichwertig qualifiziert, wenn sie binnen drei Jahren nach Beginn einer Rettungsleitstellentätigkeit die Qualifikation gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 erwerben.
(3) Bis zur Festlegung der Standorte der Luftrettung (§ 19 Absatz 1) gelten die Betreiberinnen und Betreiber der bestehenden Luftrettungsstandorte in Niebüll und Rendsburg als beauftragt (§ 5 Absatz 4 und § 19 Absatz 4); das für das Rettungswesen zuständige Ministerium kann nähere Regelungen durch Verwaltungsakt treffen. Solange die Bundesrepublik Deutschland dem Land einen RTH für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes zur Verfügung stellt, der in der Luftrettung eingesetzt wird, ist insoweit der Kreis Ostholstein Luftrettungsträger und gilt der Luftrettungsstandort Siblin als festgelegt. Die bestehenden Vereinbarungen über Benutzungsentgelte für Leistungen der Luftrettung gelten als Vereinbarungen nach § 7 Absatz 1 und § 19 Absatz 4 Nummer 2 fort. § 7 Absatz 1 Satz 3 findet für den Übergangszeitraum nach Satz 5 keine Anwendung. Die Betreiberinnen und Betreiber der Luftrettungsstandorte Niebüll und Rendsburg gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Festlegung der Luftrettungsstandorte gemäß § 19 Absatz 1 bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als beauftragt.
(4) Unternehmerinnen und Unternehmer, die Inhaberinnen oder Inhaber einer Genehmigung nach § 10 des Rettungsdienstgesetzes vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 304), sind, dürfen vorbehaltlich der Zustimmung der gemäß § 23 Absatz 1 zuständigen Genehmigungsbehörde bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 10 des Rettungsdienstgesetzes vom 29. November 1991 von dieser Genehmigung unabhängig von deren ursprünglicher Geltungsdauer bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Gebrauch machen. Soweit die Genehmigung für Notfallrettung außerhalb des Rettungsdienstes erteilt wurde, kann die zuständige Genehmigungsbehörde prüfen, ob diese Rettungsmittel im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 auch durch eine Beauftragung nach § 5 eingebunden werden können.
(5) Die Anforderungen nach § 4 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 12, soweit sie VEF, ITW, RTW für die Beförderung von adipösen oder pädiatrischen Personen und andere Fahrzeuge für Aufgaben nach § 4 Absatz 3 sowie KTW Typ a 2 mit zusätzlicher Ausstattung betreffen, § 14 Absatz 1 und 2, § 15 Absatz 4 und 5, § 17 Absatz 6, § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, soweit es um standardisierte Planungen geht, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu erfüllen.
§ 35 Zuständigkeit und Aufsicht 18a
(1) Die Aufsicht über Beauftragte im Sinne des § 5 Absatz 1 obliegt dem Rettungsdienstträger. Die Aufsicht über die Beauftragten nach § 5 Absatz 4 obliegt dem Luftrettungsträger.
(2) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium übt die Aufsicht darüber aus, dass die Rettungsdienstträger und der Kreis Ostholstein als Luftrettungsträger die Aufgaben nach diesem Gesetz rechtmäßig erfüllen (Rechtsaufsichtsbehörde). Die Rechtsaufsichtsbehörde kann abweichend von § 129 der Gemeindeordnung, § 68 der Kreisordnung und § 20 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 129 der Gemeindeordnung Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung und der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem für Inneres zuständigen Ministerium vorbehalten. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, von den Rettungsdienstträgern Informationen zu allen Fragen des Rettungsdienstes anzufordern.
(3) Zuständig für die Genehmigungserteilung nach § 24, die Aufsicht über die Unternehmen nach § 22 sowie über den Werksrettungsdienst nach § 29 und die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Anordnungen sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die aufsichtführende Behörde ist befugt, zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, insbesondere
Zu den in Satz 3 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der Geschäftszeiten betreten werden. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat der Aufsichtsbehörde alle wesentlichen Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.
§ 36 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund § 35 kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Artikel 13 des Grundgesetzes).
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rettungsdienstgesetz vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2015 (GVOBl. Schl-H. S. 304), außer Kraft.
1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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