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Regelwerk, Gefahrenabwehr

LKatSG - Landeskatastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Fassung vom 10. Dezember 2000
(GVOBl. 2000 S. 664; 07.01.2008 S. 12 08; 16.03.2015 S. 96;16.07.2015 S. 206 15; 07.09.2016 S. 796 16; 02.05.2018 S. 162 18; 27.05.2021 S. 567 21; 25.03.2022 S. 274 22)


(vorherige Änderung 2000 S. 582)

Änderung der Ressortbezeichnungen siehe

Abschnitt I
Aufgaben und Organisation
des Katastrophenschutzes

§ 1 Begriff, Aufgaben

(1) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, bedeutende Sachgüter oder in erheblicher Weise die Umwelt in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn verschiedene Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes sowie die zuständigen Behörden, Organisationen und die sonstigen eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde hat vorbereitende Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen zu treffen, Katastrophen abzuwehren und bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung von Schäden mitzuwirken (Katastrophenschutz). Die Katastrophenschutzbehörde hat zu diesem Zweck die Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.

§ 2 Träger des Katastrophenschutzes

(1) Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes, der Kreise und der kreisfreien Städte.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen den Katastrophenschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 3 Katastrophenschutzbehörden

(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ist oberste Katastrophenschutzbehörde.

(2) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland ist abweichend von Absatz 2 untere Katastrophenschutzbehörde im Gebiet der Gemeinde Helgoland. Die Regelungen dieses Gesetzes, die für die Landrätinnen und Landräte sowie für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte gelten, finden auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde Helgoland Anwendung.

§ 4 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde ist für den Katastrophenschutz sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ist für Katastrophenschutzaufgaben sachlich zuständig, die räumlich über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten kann eine untere Katastrophenschutzbehörde mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen.

§ 5 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk eine Maßnahme durchzuführen ist.

§ 6 Vorbereitende Maßnahmen 08 16

(1) Als vorbereitende Maßnahmen hat die oberste Katastrophenschutzbehörde insbesondere

  1. in dem für die Abwehr von Katastrophen erforderlichen Umfang eine Führungsorganisation und Führungseinrichtungen zu schaffen und Führungsmittel bereitzustellen,
  2. die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten,
  3. Übungen unter ihrer einheitlichen Leitung zur Erprobung der vorbereiteten Maßnahmen durchzuführen, zu denen Träger des Katastrophenschutzdienstes, beim Katastrophenschutz Helfende nach § 8 und Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28 herangezogen werden können.

Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat bei den vorbereitenden Maßnahmen mit dem benachbarten Ausland zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit zu fördern.

(2) Als vorbereitende Maßnahmen hat die untere Katastrophenschutzbehörde insbesondere

  1. zu untersuchen, welche Katastrophen in ihrem Bezirk drohen können,
  2. die in ihrem Bezirk für die Katastrophenbekämpfung geeigneten vorhandenen Einsatzkräfte und Einsatzmittel zu erfassen,
  3. die Aufstellung des Katastrophenschutzdienstes ( § 11) zu veranlassen, auf die angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und auf die Einsatzfähigkeit der Einheiten und Einrichtungen hinzuwirken und dies, soweit durch Gesetz nicht besonders geregelt, zu überwachen,
  4. allein oder gemeinsam mit anderen Behörden in dem für die Abwehr von Katastrophen erforderlichen Umfang eine Führungsorganisation und Führungseinrichtungen zu schaffen und Führungsmittel bereitzustellen,
  5. nach den Bestimmungen des Absatzes 3
    1. allgemeine Katastrophenschutzpläne und
    2. innerhalb von zwei Jahren nach dem Erhalt der erforderlichen Informationen für Anlagen und Betriebsbereiche nach § 28

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