Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes und des Landeskatastrophenschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2008 S. 12)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes 1

Das Brandschutzgesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), "3. die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz, Mitwirkung der Feuerwehren bei Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung),"

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Als Gemeindefeuerwehren gelten auch Feuerwehren, deren Träger ein Amt oder ein Zweckverband ist. Dem "Löschzug-Gefahrgut" kann mit Zustimmung des Innenministeriums der Status einer Gemeindefeuerwehr zuerkannt werden. "(3) Freiwillige Feuerwehren in der Trägerschaft eines Amtes sind Ortsfeuerwehren, die zusammen eine Gemeindefeuerwehr bilden."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die freiwillige Feuerwehr gibt sich eine Satzung, in der sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder regelt. "(4) Die freiwillige Feuerwehr gibt sich eine Satzung, in der sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sowie die Ahndung von Pflichtverstößen durch Ordnungsmaßnahmen regelt. Dem "Löschzug-Gefahrgut" kann dieses Recht vom Träger zuerkannt werden."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Vollendung des 60. Lebensjahres, auf Wunsch des Mitgliedes spätestens jedoch mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. "(4) Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Vollendung des 60. Lebensjahres, auf Wunsch des Mitgliedes spätestens jedoch mit Vollendung des 67. Lebensjahres."

b) Folgender Absatz 7 wird eingefügt:

"(7) Die aktiven Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Auskünfte an die Presse erteilt die Wehrführung, die Einsatzleitung oder eine von der Wehrführung beauftragte Person."

c) Es werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), Ressortzuständigkeiten ersetzt durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) gelten entsprechend.

(9) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind Verweis oder vorläufiger Ausschluss bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes und Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Dauer des jeweiligen Ausschlussverfahrens kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde. Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist die Erhebung des Widerspruchs zulässig."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Mitgliederversammlung einer nach § 8 Abs. 2 oder 3 gebildeten Gemeindefeuerwehr kann in ihrer Satzung beschließen, dass ihr nur Delegierte der Ortsfeuerwehren sowie die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung angehören. § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

c) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe " § 8 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 oder 3" ersetzt.

d) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Wer durch Wahl in den Wehrvorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satz 1 gilt nicht für die Wehrführung oder ihre Stellvertretung."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 letzter Satz

Die Stellvertretung der Gemeinde- oder Ortswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort "wer" die Worte "am Wahltage" eingefügt.

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