Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrenabwehr

BrSchG - Brandschutzgesetz
Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Februar 1996
(GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 200; 1996 S. 652; 1999 S. 110; 2000 S. 582; 2001 S. 184; 18.12.2002/2003 S. 2; 01.02.2005 S. 57; 07.01.2008 S. 12 08; 25.11.2009 S. 614: 17.12.2010 S. 789 10; 15.12.2014 S. 489 14; 16.03.2015 S.98 15; 06.07.2016 S.552 16; 02.05.2018 S. 162 18; 16.01.2019 S. 30 19; 25.09.2020 S. 686 20; 13.04.2022 S. 519 22; 20.07-2023 S. 364 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 2131-2


Red. Anm. Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Abschnitt I
Aufgaben und Träger

§ 1 Feuerwehrwesen 08 14

Das Feuerwehrwesen umfaßt

  1. die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz),
  2. die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe),
  3. die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz, Mitwirkung der Feuerwehren bei Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung),
  4. die Mitwirkung im Katastrophenschutz.

§ 2 Aufgaben der Gemeinden 22

(1) Die Gemeinden haben als Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen bereitzustellen sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen.

(2) Zu dieser Aufgabe gehört insbesondere

  1. Feuerwehrhäuser mit den erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen,
  2. Fahrzeuge, Geräte, Material, persönliche Schutzausrüstungen und Dienstkleidung zu beschaffen,
  3. Endgeräte zur ständigen Entgegennahme von Nachrichten und Alarmierungen aus den Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu beschaffen und zu betreiben.

§ 2a Kameradschaftskasse 16

(1) Die Gemeinden können durch Satzung für die Gemeindefeuerwehr und für Ortsfeuerwehren auch auf deren Antrag Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) bilden. Bereits bestehende Kameradschaftskassen werden als Sondervermögen nach Satz 1 weitergeführt.

(2) Für jedes Sondervermögen wird vom Wehrvorstand

  1. ein Einnahme- und Ausgabeplan aufgestellt, der alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Sondervermögens voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält,
  2. eine Sonderkasse eingerichtet und
  3. eine Sonderrechnung geführt.

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach der Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft. Zur Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans kann die Gemeindewehrführung oder die Ortswehrführung Erklärungen abgeben und Handlungen ausführen, durch welche die Gemeinde verpflichtet, berechtigt oder befreit werden kann; er oder sie handelt insoweit in Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Wird eine Veranstaltung nach Maßgabe des Einnahme- und Ausgabeplans über das Sondervermögen abgewickelt, ist die Gemeinde Veranstalter.

(4) Für die Verwaltung der Kameradschaftskasse gelten § 75 Absatz 1 bis 3 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Kameradschaftskasse darf keine Kredite im Sinne von § 85 der Gemeindeordnung sowie Kassenkredite im Sinne von § 87 Gemeindeordnung aufnehmen. Sicherheiten zugunsten Dritter dürfen nicht bestellt werden. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden. Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden. Die Einbringung von Vermögen der Kameradschaftskasse in Stiftungen oder ähnliche Körperschaften ist unzulässig.

(5) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen. Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Gemeindevertretung vorzulegen.

(6) Das Nähere über

  1. den Inhalt und die Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans,
  2. die Führung und Beaufsichtigung der Sonderkasse und
  3. die Führung der Sonderrechnung wird durch Satzung geregelt.

§ 2b Zuwendungen an Gemeinde- und Ortsfeuerwehren

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion