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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und des Brandschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 20. März 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 04.07.2024 S. 445)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung
Die Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift " § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung" wird durch die Überschrift " § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung" ersetzt.
b) Die Überschrift " § 76 Genehmigung Fliegender Bauten" wird durch die Überschrift " § 76 Fliegende Bauten" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
"9. Windenergieanlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG1 unterliegen."
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Abweichend von Satz 1 Nummer 9 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 57 bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 82 und 84 anzuwenden."
cc) Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
- | "1) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom 20.06.2019 (ABl. L 198, S. 241), berichtigt durch ABl. L 076, S. 35 - Maschinenrichtlinie." |
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Anlagen, die die Landesgrenze zu anderen Bundesländern überschreiten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde festlegen, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des anderen Bundeslandes ganz oder teilweise Anwendung finden."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 werden folgende Worte angefügt:
"ausgenommen Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/20012 fallen,".
bb) Fußnote 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
- | "2) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82; ber. ABl. L 311 vom 25.09.2020 S. 11, L 041 vom 22.02.2022 S. 37), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission vom 17. Dezember 2021 (ABl. L 139 vom 18.05.2022 S. 1)". |
cc) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, | "12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen," |
dd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
"12a. Wohnungen von Wohngebäuden zur Kindertagespflege von mehr als zehn Kindern sowie Kindertagespflege außerhalb von Wohnungen,"
b) In Absatz 10 wird nach dem Wort "Hilfe" das Wort "auffindbar," eingefügt.
c) Die bisherige Fußnote 1 wird zu Fußnote 3.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden,
Abweichend von Satz 2 sind vor Windenergieanlagen Abstandsflächen nur gegenüber Grundstücksgrenzen und Gebäuden mit Aufenthaltsräumen freizuhalten, ferner gegenüber Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 9 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). |
"(1) Zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie für einen ausreichenden Sozialabstand sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Satz 2 gilt nicht für Antennen im Außenbereich einschließlich |
(Stand: 17.07.2024)
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