Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Dezember 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 30.12.2014 S. 489)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes *

Das Brandschutzgesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Überschrift zu § 8 wird folgende neue Überschrift eingefügt:

" § 8a Gliederung der freiwilligen Feuerwehr"

2. In § 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Menschen" ein Komma und das Wort "Tieren" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort "Kreisfeuerwehrzentrale" durch die Worte "Feuerwehrtechnische Zentrale" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Aufgabe der Durchführung des vorbeugenden Brandschutzes nach Satz 1 kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einzelne Gemeinden übertragen werden."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird das sich nach dem Wort "ausreichende" befindliche Wort "persönliche" durch das Wort "personelle" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Brandschutzgesetzes können durch Entscheidung der Gemeindevertretung zusätzliche freiwillige Aufgaben auf die Feuerwehren übertragen werden."

5. In § 8 wird werden die

(5) Die freiwillige Feuerwehr hat eine Einsatzabteilung. Daneben können eine Reserveabteilung, eine Jugend- und eine Ehrenabteilung sowie eine hauptamtliche Wachabteilung bestehen.

(6) Städte können Wachabteilungen mit hauptamtlichen Kräften aufstellen.

Absätze 5 und 6 gestrichen.

6. Es wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Gliedertang der freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in Abteilungen. Jede Freiwillige Feuerwehr muss eine Einsatzabteilung haben. Diese besteht aus den freiwilligen aktiven Mitgliedern.

(2) Nach vorheriger Entscheidung durch die Gemeindevertretung können innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zusätzlich eine Wachabteilung mit hauptamtlichen Kräften, eine Reserveabteilung, eine Ehrenabteilung, eine Jugend- und eine Kinderabteilung sowie eine Verwaltungsabteilung gebildet werden."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Der Eintritt in den aktiven Dienst ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres, möglich. "(2) Der Eintritt in die Einsatzabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres, in die Jugendabteilung mit Vollendung des 10. Lebensjahres, in die Kinderabteilung mit Vollendung des 6. Lebensjahres möglich. Für die Teilnahme am Einsatzdienst ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich."

b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung müssen eine der Berufsfeuerwehr entsprechende Qualifikation aufweisen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung zulässig. "(4) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt als aktives Mitglied in eine vorhandene Reserveabteilung zulässig."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Vollendung des 60. Lebensjahres, auf Wunsch des Mitgliedes spätestens mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. "(5) Der aktive Dienst endet auf Antrag des Mitglieds durch Übertritt in die Ehrenabteilung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Ohne Antragstellung endet der aktive Dienst mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und hinter dem Wort "können" werden die Worte "soweit vorhanden" eingefügt.

f) Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Die Mitglieder der Verwaltungsabteilung unterstützen die Wehrführung bei ihren administrativen Aufgaben. Sie müssen nicht feuerwehrdiensttauglich sein. Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung, ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Der Dienst in der Verwaltungsabteilung endet auf Antrag des Mitglieds durch Übertritt in die Ehrenabteilung' frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Ohne Antragstellung endet der Dienst mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird."

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8. Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz dienst beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres, die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres."

h) Der bisherigen Absatz 7 wird Absatz 9.

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