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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 20. Juli 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 17.08.2023 S. 364)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandschutzgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024)
Das Schleswig-Holsteinische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren ( Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 519), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Der Landesfeuerwehrverband ist anerkannter Ausbildungsträger für die Ausbildung der Mitglieder der Kinder- und Jugendabteilungen."
2. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Der Landesfeuerwehrverband darf die für die Durchführung seiner Aufgaben nach § 13 Absatz 6 notwendigen personenbezogenen Daten von den Mitgliedern der Feuerwehren und den Lehrgangsteilnehmern im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten. Es gilt das Landesdatenschutzgesetz."
b) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID 231664
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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