Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 519)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandschutzgesetzes

Das Brandschutzgesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 686), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift zu § 8 wird folgende neue Überschrift eingefügt:

" § 8a Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr"

b) Die bisherige Überschrift zu § 8a wird die Überschrift zu § 8b.

c) Nach der Überschrift zu § 9 werden folgende neue Überschriften eingefügt:

" § 9a Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

§ 9b Beendigung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr"

d) Die Überschrift zu § 22 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 22 Feuersicherheitswache " § 22 Brandsicherheitswache"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "einzurichten" durch das Wort "bereitzustellen" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Zu dieser Aufgabe gehört insbesondere

  1. Feuerwehrhäuser mit den erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen,
  2. Fahrzeuge, Geräte, Material, persönliche Schutzausrüstungen und Dienstkleidung zu beschaffen,
  3. Endgeräte zur ständigen Entgegennahme von Nachrichten und Alarmierungen aus den Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu beschaffen und zu betreiben."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Rettungsleitstelle" die Worte "(Integrierte Leitstelle)" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden die Worte "Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Einsatzbereitschaft der" durch das das Wort "öffentlichen" ersetzt.

5. Es wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Aufstellung und Auflösung der Feuerwehr

(1) Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren können durch Beschluss des Trägers aufgestellt und aufgelöst werden. Der Beschluss ist der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Tagen zu melden.

(2) Die Auflösung einer freiwilligen Feuerwehr kann ferner durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist der Gemeinde bekannt zu geben. Er wird jedoch erst wirksam, wenn nach Ablauf von mindestens einem Monat die Mitgliederversammlung die Auflösungsentscheidung durch erneuten Beschluss nach Satz 1 bestätigt hat. Der erneute Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der letzten Beschlussfassung wirksam."

6. Der bisherige § 8a wird zu § 8b und wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Worten "eine Reserveabteilung," die Worte "eine Pflichtfeuerwehrabteilung," eingefügt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Neben diesen Abteilungen ist die Bildung eines Musikzuges nach den Vorgaben der Satzung möglich."

7. § 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 9 Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung ehrenamtlich tätig.

(2) Der Eintritt in die Einsatzabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres, in die Jugendabteilung mit Vollendung des 10. Lebensjahres, in die Kinderabteilung mit Vollendung des 6. Lebensjahres möglich. Für die Teilnahme am Einsatzdienst ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.

(3) Die Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung müssen eine der Berufsfeuerwehr entsprechende Qualifikation aufweisen.

(4) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt als aktives Mitglied in eine vorhandene Reserveabteilung zulässig.

(5) Der aktive Dienst endet auf Antrag des Mitglieds durch Übertritt in die Ehrenabteilung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Ohne Antragstellung endet der aktive Dienst mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.

(6) Angehörige der Feuerwehr, die die Eignung für den Feuerwehrdienst teilweise oder ganz verloren haben, sind im entsprechenden Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden und können, soweit vorhanden in die Reserve- oder Ehrenabteilung übernommen werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion